durch, naͤmlich Dienstag, Donnerstag und
Samstag geoͤffnet seyn, wovon einer auch zur
Auslösung der Pfaͤnder zu bestimmen ist.
Die Abgeordneten sind an solchen Tagen
verbunden, fruͤh von 10 — 12, und Nach-
mittags von a — 4 Uhr zu Beobachtung der
vorkommenden Geschäfte in dem dazu bestimm-
ten Amtezimmer unfehlbar zu erscheinen.
18. Bey sich hierüber ergebenden Serel-
tigkeiten sind die Regeln des Gerichtsstandes,
wie bey andern éhnlichen Verwaltungen zu
beobachten; ist hienach der Magistrat die erste
Instanz, so gebührt dem oberpfälzischen Hof-
serichte in via sppellationis zu erkennen.
19. Bey Konkursen ist zu Folge eines
über die gegenwärtige oberpfälzische Pfand-
haus= Ordnung unterm 9. September r80#
erfolgten besondern allerhöchsten Reseripes
von den Justiz= Behörden nach der münch-
ner Pfandhaus-Ordnung Art. 17. zu ver-
fahren, und dadurch dem Pfandhause eben so
volle Gewähr gegeben, als der Verpfänder
durch die generaliter verhypothezirte Stadt-
kamer: Güter, und die Stadtkamerey selbst
wieder durch die Kautionen des Hauptverwal-
tungs Personals seine zureichende Sicher-
heit erhält.
20. Das Leih und Pfandhaus wird am
. J.-kius laufenden Jahres eröffnet werden.
Amberg den 36. Junius 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Graf von Kreith, Präsident.
von Schleis.
———.—
an sämmeliche Advokaten, Prokuratoren und
Notarien der Provinz Neuburg.
(Die Form der Bitsschrifteu betreffend)
Im Namen Sr. Masestit des Königs.
Im Laufe der Geschäfte überzeugte man
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sich schon mehrmal, daß in Nachlaß, Gü-
terzerwümmerungs, s. a. Gesuchen, Vorstel-
lungen eingereicht werden, worin weder das
Landgericht, noch das Rentamt namentlich
angeführt ist.
Da in solchen Fällen die Eneschließungen
an ein ungeeignetes Amt gefaßt werden kän-
nen, welches vorzüglich bey Rentämtern,
wo die Dorfschaften vermischt sind, leicht
möglich wird, überhaupt aber in den Regi-
straturen dadurch nur Unordnungen sich ein-
stellen, so wird sämmtlich königlichen Advo-
katen, Prokuratoren und Notarien der ernst-
liche Auftrag gemacht, bey derley Gesuchen,
sowohl das Landrichreramt, als auch das
Rentamt, wohin der Supplikant gehörer,
nebst dem Wohnorte deutlich jederzeit beyzu-
setzen; auf den Unterlaß hingegen wird eine
Strafe von drey Reichsthalern gesetzt, die
der Schriftensteller ohne Nachsiche bezahlen
muß. Neuburg den 16. Junius 1806.
Königliches General’#b#ndes-Kom-
missariat, als Provinzial=
Etats-Kuratel.
Graf von Tassis. Graf von Reisach.
Götrtlinger.
Beförderungen.
Seine Majestät haben den bieherigen
degarions= Sekretär von Mieg, und den
begations= Sekretär von Wid der, zu wirks-
lichen königlichen Gubernial-Räthen in Jus-
bruck befördert.
Durch eine allerhöchste Entschlleßung vom
16. Junius laufenden Jahres wurde eine
Provinzlal Hauptkasse in Torol nach pem
Sostem der übrigen königlichen Provinzen
organisirt. Als Drovinzial= Haupt Kassier