Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

durch, naͤmlich Dienstag, Donnerstag und 
Samstag geoͤffnet seyn, wovon einer auch zur 
Auslösung der Pfaͤnder zu bestimmen ist. 
Die Abgeordneten sind an solchen Tagen 
verbunden, fruͤh von 10 — 12, und Nach- 
mittags von a — 4 Uhr zu Beobachtung der 
vorkommenden Geschäfte in dem dazu bestimm- 
ten Amtezimmer unfehlbar zu erscheinen. 
18. Bey sich hierüber ergebenden Serel- 
tigkeiten sind die Regeln des Gerichtsstandes, 
wie bey andern éhnlichen Verwaltungen zu 
beobachten; ist hienach der Magistrat die erste 
Instanz, so gebührt dem oberpfälzischen Hof- 
serichte in via sppellationis zu erkennen. 
19. Bey Konkursen ist zu Folge eines 
über die gegenwärtige oberpfälzische Pfand- 
haus= Ordnung unterm 9. September r80# 
erfolgten besondern allerhöchsten Reseripes 
von den Justiz= Behörden nach der münch- 
ner Pfandhaus-Ordnung Art. 17. zu ver- 
fahren, und dadurch dem Pfandhause eben so 
volle Gewähr gegeben, als der Verpfänder 
durch die generaliter verhypothezirte Stadt- 
kamer: Güter, und die Stadtkamerey selbst 
wieder durch die Kautionen des Hauptverwal- 
tungs Personals seine zureichende Sicher- 
heit erhält. 
20. Das Leih und Pfandhaus wird am 
. J.-kius laufenden Jahres eröffnet werden. 
Amberg den 36. Junius 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Graf von Kreith, Präsident. 
von Schleis. 
———.— 
an sämmeliche Advokaten, Prokuratoren und 
Notarien der Provinz Neuburg. 
(Die Form der Bitsschrifteu betreffend) 
Im Namen Sr. Masestit des Königs. 
Im Laufe der Geschäfte überzeugte man 
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sich schon mehrmal, daß in Nachlaß, Gü- 
terzerwümmerungs, s. a. Gesuchen, Vorstel- 
lungen eingereicht werden, worin weder das 
Landgericht, noch das Rentamt namentlich 
angeführt ist. 
Da in solchen Fällen die Eneschließungen 
an ein ungeeignetes Amt gefaßt werden kän- 
nen, welches vorzüglich bey Rentämtern, 
wo die Dorfschaften vermischt sind, leicht 
möglich wird, überhaupt aber in den Regi- 
straturen dadurch nur Unordnungen sich ein- 
stellen, so wird sämmtlich königlichen Advo- 
katen, Prokuratoren und Notarien der ernst- 
liche Auftrag gemacht, bey derley Gesuchen, 
sowohl das Landrichreramt, als auch das 
Rentamt, wohin der Supplikant gehörer, 
nebst dem Wohnorte deutlich jederzeit beyzu- 
setzen; auf den Unterlaß hingegen wird eine 
Strafe von drey Reichsthalern gesetzt, die 
der Schriftensteller ohne Nachsiche bezahlen 
muß. Neuburg den 16. Junius 1806. 
Königliches General’#b#ndes-Kom- 
missariat, als Provinzial= 
Etats-Kuratel. 
Graf von Tassis. Graf von Reisach. 
Götrtlinger. 
Beförderungen. 
Seine Majestät haben den bieherigen 
degarions= Sekretär von Mieg, und den 
begations= Sekretär von Wid der, zu wirks- 
lichen königlichen Gubernial-Räthen in Jus- 
bruck befördert. 
Durch eine allerhöchste Entschlleßung vom 
16. Junius laufenden Jahres wurde eine 
Provinzlal Hauptkasse in Torol nach pem 
Sostem der übrigen königlichen Provinzen 
organisirt. Als Drovinzial= Haupt Kassier
	        
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