Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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die Justiz= und Polizey-Aemter müssen aber 
mit Subiekten besetzt werden, welche von 
Unseren Landesstellen geprüst, und als zu 
Scaatediensten fähig beurkundet worden sind, 
sie mögen In= oder Ausländer seyn, und 
ihre Seudien auf einer in= oder ausländi- 
schen Universität absolvirt haben. Sie lei- 
sten den Diensteseid bey Unserer Provinzial= 
Landesstelle; — die dermal angestellten Staats= 
diener werden nach abgelegtem Subjektions= 
und Dienstes-Eide bestättiget. 
II. Wegen ihrer künftigen Entlassung 
werden die Grafen Fugger Unsere Gesetze 
beobachten. 
123. In peinlichen Fällen, wenn solche je 
gegen ein regierendes Mitglied der gräflich- 
suggerischen Familie sich ergeben sollten, ge- 
schieht e speciali Commissione regia die 
Untersuchung unter dem Beysitze des Senior 
und Subscnior der Familie, oder eines von 
denselben delegirten Kommissärs von dem Di- 
rectorio Unseres einschlägigen Hosgerichts, 
und die Aburtheilung vom bleno des Hof-= 
gerichts vorbehaltlich Unserer Bestärtigung: 
die Publikation des Urtheils geschiehr dann wie- 
der vom Directorio des Hofgerichts in Bey- 
seyn obiger Scnioren oder ihrer Delegirten. 
13. Nichtregierende Mitglieder der gräf- 
lich-fuggerischen Familie und die gräflich- 
suggerischen Beamten sind in peinlichen Fäl- 
len für sich, ihre Familie und Dienerschaft 
dem einschlägigen Hofgerichte untergeben. 
1!4. Wo die Grafen Fugger geschlosse- 
nne Disirikte mit Gerichtsbarkeit besitzen, da 
wird ihren Beamten auch die Kriminal: Ge- 
richtsbarkeit, wie Unseren Landgerichten, zur 
Ausübung überlassen; sie haben die aus 
Strafen oder sonst sich ergebenden Gefille zu 
beziehen, dagegen aber auch die daher ent- 
stehenden Kosten zu tragen. 
15. In vermischten Orten wird den gräf-- 
lich= fuggerischen Beamten die Kriminal-Ge- 
richtsbarkeit nur dann auch über Unsere Un- 
terthanen comissorio modo überlassen, wenn 
die Mehrzahl ber Unterthanen eines Ortes gräf- 
lich= fuggerisch sind; wo die Anzahl der Unter- 
thanen gleich ist, har Unser Landgericht die Kri- 
minal= Gerichtsbarkeit über das ganze Ort 
auszuüben. 
Bey solchen vermischten Orten und Ge- 
biethen wird die Feldslur = Markung jeden 
Orts als Kriminal-Jurisdiktions-Gränze an- 
genommen, und die Kriminal= Gerichtsbar- 
keit demjenigen Gerichte übertragen, welches 
dieselbe nach obiger Bestimmung in dem Orts- 
Etter auszuüben hat. 
16. Das peinliche Verfahren ist nach der 
Vorschrift Unserer Landesgesetze einzurichten. 
17. Unsere oberste Polizey: Gewalt er- 
streckr sich über alle fuggerischen Gebiethe; 
die Lokal-Polizey wird jedoch den Grafen 
Fugger und ihren Gerichten in dem Maaße 
überlassen, daß sie bey Ausübung derselben 
sich genau an Unsere Gesetze und Verord- 
nungen halten müssen; weßhalb die für ihre 
Gebiethe allenfalls zu erlassenden Lokal-Poli- 
zey-Statuten nie Unseren allgemeinen Doli- 
zey-Anstalten und Geseßen entgegenstehen 
dürfen. 
Es wird daher den Grasen Fugger
	        
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