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die Justiz= und Polizey-Aemter müssen aber
mit Subiekten besetzt werden, welche von
Unseren Landesstellen geprüst, und als zu
Scaatediensten fähig beurkundet worden sind,
sie mögen In= oder Ausländer seyn, und
ihre Seudien auf einer in= oder ausländi-
schen Universität absolvirt haben. Sie lei-
sten den Diensteseid bey Unserer Provinzial=
Landesstelle; — die dermal angestellten Staats=
diener werden nach abgelegtem Subjektions=
und Dienstes-Eide bestättiget.
II. Wegen ihrer künftigen Entlassung
werden die Grafen Fugger Unsere Gesetze
beobachten.
123. In peinlichen Fällen, wenn solche je
gegen ein regierendes Mitglied der gräflich-
suggerischen Familie sich ergeben sollten, ge-
schieht e speciali Commissione regia die
Untersuchung unter dem Beysitze des Senior
und Subscnior der Familie, oder eines von
denselben delegirten Kommissärs von dem Di-
rectorio Unseres einschlägigen Hosgerichts,
und die Aburtheilung vom bleno des Hof-=
gerichts vorbehaltlich Unserer Bestärtigung:
die Publikation des Urtheils geschiehr dann wie-
der vom Directorio des Hofgerichts in Bey-
seyn obiger Scnioren oder ihrer Delegirten.
13. Nichtregierende Mitglieder der gräf-
lich-fuggerischen Familie und die gräflich-
suggerischen Beamten sind in peinlichen Fäl-
len für sich, ihre Familie und Dienerschaft
dem einschlägigen Hofgerichte untergeben.
1!4. Wo die Grafen Fugger geschlosse-
nne Disirikte mit Gerichtsbarkeit besitzen, da
wird ihren Beamten auch die Kriminal: Ge-
richtsbarkeit, wie Unseren Landgerichten, zur
Ausübung überlassen; sie haben die aus
Strafen oder sonst sich ergebenden Gefille zu
beziehen, dagegen aber auch die daher ent-
stehenden Kosten zu tragen.
15. In vermischten Orten wird den gräf--
lich= fuggerischen Beamten die Kriminal-Ge-
richtsbarkeit nur dann auch über Unsere Un-
terthanen comissorio modo überlassen, wenn
die Mehrzahl ber Unterthanen eines Ortes gräf-
lich= fuggerisch sind; wo die Anzahl der Unter-
thanen gleich ist, har Unser Landgericht die Kri-
minal= Gerichtsbarkeit über das ganze Ort
auszuüben.
Bey solchen vermischten Orten und Ge-
biethen wird die Feldslur = Markung jeden
Orts als Kriminal-Jurisdiktions-Gränze an-
genommen, und die Kriminal= Gerichtsbar-
keit demjenigen Gerichte übertragen, welches
dieselbe nach obiger Bestimmung in dem Orts-
Etter auszuüben hat.
16. Das peinliche Verfahren ist nach der
Vorschrift Unserer Landesgesetze einzurichten.
17. Unsere oberste Polizey: Gewalt er-
streckr sich über alle fuggerischen Gebiethe;
die Lokal-Polizey wird jedoch den Grafen
Fugger und ihren Gerichten in dem Maaße
überlassen, daß sie bey Ausübung derselben
sich genau an Unsere Gesetze und Verord-
nungen halten müssen; weßhalb die für ihre
Gebiethe allenfalls zu erlassenden Lokal-Poli-
zey-Statuten nie Unseren allgemeinen Doli-
zey-Anstalten und Geseßen entgegenstehen
dürfen.
Es wird daher den Grasen Fugger