A. die Annahme ihrer Unterthanen jeder
Konfession, folglich auch der Juden, jedoch
nach den bestehenden, und künftig noch von
Uns zu erlassenden Gesetzen, freygelassen.
B. Den gräflich = suggerischen Familie-
Mitgliedern bleibt frey, sich in oder außer
Unseren Staaten aufzuhalten, wenn sie in
keinem Dienstverhältnisse sich befinden; wenn
se aber in fremde Dienste treten wollen, so
sind sie schuldig, es Uns anzuzeigen, wo ih-
nen der freye Eintritt in solche Dienste ohne
besondere Gründe nicht erschwert werden
wird: sollte jedoch der Eintritt in fremde
Dienste aus Gründen versagt werden, so
werden Wir diesem Familien-Gliede in Un-
seren Diensten die nämlichen Vortheile ein-
rdumen, die ihm auswärts angebothen wor-
den sind.
C. Die Auswanderungen der Unterthanen
in fremde Staaten unterliegen Unseren Gesetzen.
Das Rechr, ihren Unterthanen Heiraths-
Lizenzen und Wanderschafts-Pässe zu erthei-
len, wird den Grafen Fugger ohne An-
frage bey Unserer Landesstelle überlassen; je-
doch werden sich dieselbe hiebey in Hinsicht
der Vermögens-Umstände der Heirathenden
nach Unseren Gesetzen benehmen.
Die bey Auswanderungen und Ueberzügen
hergebrachten Abzugs= und Manumissions-Ge-
bühren verbleiben ferner den Grafen Fugger.
D. In Ansehung der Schulen werden Un-
sere Verordnungen eingeführt, und Unseren
Oberschul-Kommissariaten steht die Visitta-
tion und obere Leitung derselben, doch ohne
Kösten der Gemeinden und Unterthanen, zu.
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E. Die Sicherheits-Polizey, in soferne
sie sich auf allgemeine Anstalten bezieht, wird
von Unseren oberen Behörden angeordnet,
und von den suggerischen Beamten in Voll-
ziehung gebracht; diese stehen in Ansehung
aller Polizey-Verfügungen nur unter der
obern Landes-Behörde, und nicht unter
den Landgerichten.
In vermischten Orten und Gebiethen wird
sich in Hinsicht der Polizev nach denjenigen
Normen benommen, welche oben V. 15. über
Kriminal= Gerichtsbarkeit festgesetzt worden
sind.
F. Dorfsgemeinde-Polizey, Handwerks-
und Handels-Polizey wird zwar von den
Herrschafts-Beamten ausgeübt, aber nach
Unseren Gesetzen und unter Lettung Unserer
oberen Landesbehörden.
G. Die Oberaussicht über Heerstraßen und
Flüsse gehört einzig zum Wirkungskreise Un-
serer eigens dazu aufgestellten Straßen= und
Wasserbau-Beamten, welche jedoch auf Be-
rücksichtigung der ein oder andern Orts über
Straßen = und Wasserbau-Leitungen beste-
henden Verträge werden angewiesen werden.
Auch werden den Herrschaften, welche Vi-
zinalwege im chausseemäáßigen Stande her-
stellen, die Anlegung verhaltnißmäßiger Weg-
gelder nach vorläufiger Rücksprache mit Un-
serer Landesstelle bewilliget werden.
Die Polizeyaufsicht hingegen über Brücken
und Wege, welche von einem Orte zum an-
dern führen, gebührt der Lokal-Polizeybe=
hörde unter obiger Leitung.
H. Unsere Forst= und Jagd-Ordnungen