Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

A. die Annahme ihrer Unterthanen jeder 
Konfession, folglich auch der Juden, jedoch 
nach den bestehenden, und künftig noch von 
Uns zu erlassenden Gesetzen, freygelassen. 
B. Den gräflich = suggerischen Familie- 
Mitgliedern bleibt frey, sich in oder außer 
Unseren Staaten aufzuhalten, wenn sie in 
keinem Dienstverhältnisse sich befinden; wenn 
se aber in fremde Dienste treten wollen, so 
sind sie schuldig, es Uns anzuzeigen, wo ih- 
nen der freye Eintritt in solche Dienste ohne 
besondere Gründe nicht erschwert werden 
wird: sollte jedoch der Eintritt in fremde 
Dienste aus Gründen versagt werden, so 
werden Wir diesem Familien-Gliede in Un- 
seren Diensten die nämlichen Vortheile ein- 
rdumen, die ihm auswärts angebothen wor- 
den sind. 
C. Die Auswanderungen der Unterthanen 
in fremde Staaten unterliegen Unseren Gesetzen. 
Das Rechr, ihren Unterthanen Heiraths- 
Lizenzen und Wanderschafts-Pässe zu erthei- 
len, wird den Grafen Fugger ohne An- 
frage bey Unserer Landesstelle überlassen; je- 
doch werden sich dieselbe hiebey in Hinsicht 
der Vermögens-Umstände der Heirathenden 
nach Unseren Gesetzen benehmen. 
Die bey Auswanderungen und Ueberzügen 
hergebrachten Abzugs= und Manumissions-Ge- 
bühren verbleiben ferner den Grafen Fugger. 
D. In Ansehung der Schulen werden Un- 
sere Verordnungen eingeführt, und Unseren 
Oberschul-Kommissariaten steht die Visitta- 
tion und obere Leitung derselben, doch ohne 
Kösten der Gemeinden und Unterthanen, zu. 
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E. Die Sicherheits-Polizey, in soferne 
sie sich auf allgemeine Anstalten bezieht, wird 
von Unseren oberen Behörden angeordnet, 
und von den suggerischen Beamten in Voll- 
ziehung gebracht; diese stehen in Ansehung 
aller Polizey-Verfügungen nur unter der 
obern Landes-Behörde, und nicht unter 
den Landgerichten. 
In vermischten Orten und Gebiethen wird 
sich in Hinsicht der Polizev nach denjenigen 
Normen benommen, welche oben V. 15. über 
Kriminal= Gerichtsbarkeit festgesetzt worden 
sind. 
F. Dorfsgemeinde-Polizey, Handwerks- 
und Handels-Polizey wird zwar von den 
Herrschafts-Beamten ausgeübt, aber nach 
Unseren Gesetzen und unter Lettung Unserer 
oberen Landesbehörden. 
G. Die Oberaussicht über Heerstraßen und 
Flüsse gehört einzig zum Wirkungskreise Un- 
serer eigens dazu aufgestellten Straßen= und 
Wasserbau-Beamten, welche jedoch auf Be- 
rücksichtigung der ein oder andern Orts über 
Straßen = und Wasserbau-Leitungen beste- 
henden Verträge werden angewiesen werden. 
Auch werden den Herrschaften, welche Vi- 
zinalwege im chausseemäáßigen Stande her- 
stellen, die Anlegung verhaltnißmäßiger Weg- 
gelder nach vorläufiger Rücksprache mit Un- 
serer Landesstelle bewilliget werden. 
Die Polizeyaufsicht hingegen über Brücken 
und Wege, welche von einem Orte zum an- 
dern führen, gebührt der Lokal-Polizeybe= 
hörde unter obiger Leitung. 
H. Unsere Forst= und Jagd-Ordnungen
	        
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