Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

in Verbindung stehenden Familien-Stiftungen 
bleiben serner unter der ausschließlichen Ad- 
ministration des fuggerischen Familien-Se- 
niorats, und Unsere Administrativ: Behör- 
den werden sich hierin, als in ein Familien- 
Eigenthum, nicht einmischen. 
24. Geistliche Güter und milde Stiftun- 
gen sollen, wie bisher, von allen gewöhnlichen 
Abgaben frey erhalten werden. 
25. Die fuggerischen Gebiethe, bey wel- 
chen bisher keine Konseription eingeführt war, 
stellen zu dem nächstgelegenen Regimente nach 
dem Maaßstabe der Population, welche Un- 
serer obersten administrativen Landesstelle be- 
urkundet vorgelegt werden muß, in Friedens- 
zeiten von dreyßig dienstpflichtigen Familien 
Einen Mann, Rekruten, welche sie ohne 
Einmischung Unserer Civil oder Militär= 
Behörden nach ihren eigenen Anordnungen 
ausheben, und die Ausgehobenen zur Un- 
tersuchung ihrer Tüchtigkeit einliefern; die 
Untüchtigbefundenen müssen durch Taugli= 
chere ersetzt werden. So oft ein Mann durch 
Tod oder Desertion in Abgang kömmt, wird 
derselbe von dem betreffenden Amte ersetzt. 
Sie genießen übrigens die nämlichen Vor- 
theile der Kapitulation und Entlassung, die 
Unseren Unterthanen bewilliget sind. 
Das Regiment, welches die aus den fug- 
gerischen Herrschaften zu stellende junge Mann- 
schaft erhält, giebt auch an dieselben die nö- 
thige Mannschaft zur Handhabung der Po- 
lizey ab, und es treten zwischen einer solchen 
Trurpe und ihren Kommandanten und den 
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suggerischen Beamten die nämlichen Verhälc- 
nisse ein, wie zwischen Unseren Landgerichten. 
In Kriegszeiten stellen die gräflich= fuggeri- 
schen Gebierhe verhältnißmäßig um so viel 
mehrere Rekruten, als in Unseren übrigen 
Erbstaaten mehr ausgehoben werden. Die 
Aushebungsart bleiht aber die nämliche, wie 
zu Fiedenszeiten. 
26. Nur solche militärische Quartiere Un- 
serer Truppen finden in den gräflich-fugge- 
rischen Gebiethen statt, die von Unserem 
General-Landeskommissariate dahin angewie- 
sen werden. 
Kein von einem bloßen bandgerichte dahin 
repartirtes Quartier, wenn der Landrichter 
nicht aus Auftrage der höchsten bandesbehör= 
de handelt, darf angenommen werden. Eit- 
ne gleiche Beschaffenheit hat es mit Kriegs- 
Requisitionen. 
27. Das Salpetergraben wird den fug- 
gerischen Herrschaften überlassen, jedoch sind 
sie gehalten, den gegrabenen Salpeter an 
Unsere einschlägige Militär-Behörde zu ver- 
kaufen. # 
ag. Die dienstunfähigen Soldaten und 
Offiziere sollen aus der Steuerkasse penssonirt 
werden, wenn sie bisher daraus bezahlt wor- 
den sind; — denjenigen Konringenes= Sol- 
daten, welche sich mit Bewilligung ihres 
Werbstandes verheirarhet und ansäßig ge- 
macht haben, wird ihr Abschied ertheilt, und 
ihnen die Hälfte ihrer bisher genossenen 
Gagen lebenslänglich als Pension aus der 
Stenerkasse bewilliget.
	        
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