29. Das Steuerwesen wird an Uns abge-
treten: dagegen uͤbernehmen Wir
a. die auf ber gemeinsamen fuggerischen
Steuerkasse haftenden, den graͤflich-fuggeri-
schen Aemtern, nach Verhaͤltniß ihres Ma-
trikular-Anschlags, betreffenden Schulden.
b. Wir reguliren die von den steuerbaren
Gürern nach dem Bedürfnisse der Verzin=
sung der Schulden, und derselben successiven
Depurirung, so wie zu Bestreitung der allge"
melnen Staatslast in einem gleichen Verhält-
niße mit Unseren Unterthanen alljährlich be-
treffenden Summen. «
c. Die herrschaftlichen Beamten erheben
diese Summen nach dem biseherigen, oder
jenem Maaßstabe, welcher in der Folge bey
einer vorzunehmenden Steuer-Revision uͤber
das ganze Land festgesetzt werden wird, und
liefern dieselbe nach Abzuge des ihnen gleich
den Rentämtern gebührenden Bruto in Un-
sere Provinzial-Kasse ein.
d. Die auf den Privat Steuerkassen der
einzelnen Aemter haftenden Schulden verblei-
ben den Gemeinden, und sind die gräflich-
suggerischen Beamten verantwortlich, daß
durch alljährlich zu erhebende Ertra-Steuern
neben den Zinsen auch der fünf und zwanzig-
ste Theil am Kapital abbezahlt werde.
e. Der bisherige gemeinschaftliche Steuer-
Einnehmer erhält lebenslänglich als Pension,
was er bisher, verhälmißmäßig des gräflichen
Matrikuls, als Gehalt in dieser Eigenschaft
aus der Sceuerkasse bezogen hat.
30. Die Leitung und Aufsicht über das
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Zoll= und Mautwesen kömmt einzig Unseren
einschldgigen Behörden zu. ,
31. Unsere Stempeltaxe findet in den graͤf-
lich= fuggerischen Gebiethen nur in Appella-
tions-Prozessen und in Eingaben an Unsere
Landesstellen statt; in den übrigen Verhand-
lungen bey ihren Gerichten können die fuggeri-
schen Herrschaften ihren bisherigen Stempel
beybehalten, oder einführen, wo er noch
nicht eingeführt ist.
32. Die Einkünfte der Herrschafften blei-
ben denselben ohne Schmälerung, auch der
Genuß aller nutzbaren Regalien, in deren
Besitze sie sich befinden, jedoch unter der bis-
her bestimmten Unterordnung unter Unsere
Staatsgewalt. Auch sind sie nach ihrem.
bisherigen Besitzstande von allen Abgaben
befreyet.
33. Sie genießen die Zollbefreyung
a. von allen beurkundeten selbstigen Er--
leugnissen ihrer Güter, die nicht zum Handel
ausgeführt werden. Was jedoch innerhalb.
ihrer Herrschaft verkauft wird, wenn in der
Folge allda eine Zollstätte angelegt werden
sollte, genießen sie die Zollfreyheit, wie bisher.
b. Von allen zu ihrem eigenen Hausbe-
dürfnisse erforderlichen Konsumtibilien, und
zwar sowohl, wenn sie auf ihren Herrschaf-
ten, als in einer Unserer Städte in Schwa=
ben leben; jedoch werden sie den Verfügun-
gen gemäß sich benehmen, welche zu Verhü-
tung der Unterschleife getroffen werden.
34. Die Lehen, welche die fuggerische
Familie besitzt, werden näher recherchirt wer-
den, und nach ihrer Beschaffenheit wird we-