Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

29. Das Steuerwesen wird an Uns abge- 
treten: dagegen uͤbernehmen Wir 
a. die auf ber gemeinsamen fuggerischen 
Steuerkasse haftenden, den graͤflich-fuggeri- 
schen Aemtern, nach Verhaͤltniß ihres Ma- 
trikular-Anschlags, betreffenden Schulden. 
b. Wir reguliren die von den steuerbaren 
Gürern nach dem Bedürfnisse der Verzin= 
sung der Schulden, und derselben successiven 
Depurirung, so wie zu Bestreitung der allge" 
melnen Staatslast in einem gleichen Verhält- 
niße mit Unseren Unterthanen alljährlich be- 
treffenden Summen. « 
c. Die herrschaftlichen Beamten erheben 
diese Summen nach dem biseherigen, oder 
jenem Maaßstabe, welcher in der Folge bey 
einer vorzunehmenden Steuer-Revision uͤber 
das ganze Land festgesetzt werden wird, und 
liefern dieselbe nach Abzuge des ihnen gleich 
den Rentämtern gebührenden Bruto in Un- 
sere Provinzial-Kasse ein. 
d. Die auf den Privat Steuerkassen der 
einzelnen Aemter haftenden Schulden verblei- 
ben den Gemeinden, und sind die gräflich- 
suggerischen Beamten verantwortlich, daß 
durch alljährlich zu erhebende Ertra-Steuern 
neben den Zinsen auch der fünf und zwanzig- 
ste Theil am Kapital abbezahlt werde. 
e. Der bisherige gemeinschaftliche Steuer- 
Einnehmer erhält lebenslänglich als Pension, 
was er bisher, verhälmißmäßig des gräflichen 
Matrikuls, als Gehalt in dieser Eigenschaft 
aus der Sceuerkasse bezogen hat. 
30. Die Leitung und Aufsicht über das 
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Zoll= und Mautwesen kömmt einzig Unseren 
einschldgigen Behörden zu. , 
31. Unsere Stempeltaxe findet in den graͤf- 
lich= fuggerischen Gebiethen nur in Appella- 
tions-Prozessen und in Eingaben an Unsere 
Landesstellen statt; in den übrigen Verhand- 
lungen bey ihren Gerichten können die fuggeri- 
schen Herrschaften ihren bisherigen Stempel 
beybehalten, oder einführen, wo er noch 
nicht eingeführt ist. 
32. Die Einkünfte der Herrschafften blei- 
ben denselben ohne Schmälerung, auch der 
Genuß aller nutzbaren Regalien, in deren 
Besitze sie sich befinden, jedoch unter der bis- 
her bestimmten Unterordnung unter Unsere 
Staatsgewalt. Auch sind sie nach ihrem. 
bisherigen Besitzstande von allen Abgaben 
befreyet. 
33. Sie genießen die Zollbefreyung 
a. von allen beurkundeten selbstigen Er-- 
leugnissen ihrer Güter, die nicht zum Handel 
ausgeführt werden. Was jedoch innerhalb. 
ihrer Herrschaft verkauft wird, wenn in der 
Folge allda eine Zollstätte angelegt werden 
sollte, genießen sie die Zollfreyheit, wie bisher. 
b. Von allen zu ihrem eigenen Hausbe- 
dürfnisse erforderlichen Konsumtibilien, und 
zwar sowohl, wenn sie auf ihren Herrschaf- 
ten, als in einer Unserer Städte in Schwa= 
ben leben; jedoch werden sie den Verfügun- 
gen gemäß sich benehmen, welche zu Verhü- 
tung der Unterschleife getroffen werden. 
34. Die Lehen, welche die fuggerische 
Familie besitzt, werden näher recherchirt wer- 
den, und nach ihrer Beschaffenheit wird we-
	        
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