bestimmen, und bekannt zu machen, wo nicht
durch Lokal--Verhaͤltnisse ein weit geringerer
Satz als der sich nach dem Regulativ in Ge-
genhalt mit dem Muͤncher Satze herauswirft,
schon bestehet; bey dem es alsdann sein Ver-
bleiben hat.
Man versieht sich von saͤmmtlichen Be-
hoͤrden, daß sie auf der Beobachtung des
treffenden Salzes mit aller Strenge halten
werden. Muͤnchen den 9. Julius 1806.
Koͤnigliche Landes-Direktion.
Freyherr · von Weichs.
Haiber.
(Die Bauholz-Berechtigungen in Schwaben betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Vielfältige Erfahrungen haben bewiesen,
daß bey den Bauholzabgaben aus den Kame-
ral-Waldungen an hiezu berechtigte Unter-
thanen nicht mit der Ordnung und Gleichför-
migkeit verfahren werde, welche dieser Ge-
genstand erfodert. Man hat sich daher be-
wogen gefunden, nachfolgende Vorschriften
in dieser Hinsicht zur allgemeinen Nachach-
tung zu ertheilen:
1. Ein jeder zur unentgeldlichen Bauholz=
Abgabe berechtigte Unterthan hat bey dem
Eintritt eines Baufalls denselben frühzeitig
seinem vorgesetzten Rentamte anzuzeigen. Da
indessen unter der vormaligen Verfassung in
mehreren Bestandtheilen der königlichen Pro-
vinz in Schwaben den Unterthanen öfeers die
Bauholz-Bedürfniße aus Privat-Rücksich-
ten theils unentgeldlich, theils auch gegen ge-
ringe Preise aus den herrschaftlichen Waldun-
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gen bewilliget wurden, ohne daß die Empfän=
ger hiezu berechtiget gewesen wären, und
diese foregeseltzte willkührliche Abgabe dem
höchsien Aerario zum Prdjudiz gereichen könn-=
te; so sind die Rentämtet verbunden, bey je-
der, von einem Unterthan in der Absicht ei-
nes unentgeldlichen Bauholzbezuges gemach--
ten Anzeige eines Baufalls, dessen Ansprüche
hiezu einer nähern Untersuchung zu unterwer-
sen, wobey nicht die örtliche Observanz, son-
dern blos rechtliche Titel zur Richtschnur die-
nen müssen. In zweifelhaften Fällen ist das
rechtliche Gutachten des Landgerichts darüber
zu erholen, und der Fall zur Entscheidung
dahier vorzulegen.
a. Nach bewährter Berechtigung hat das
Rentamt sogleich einen fähigen, verpflichte-
ten Werkmeister abzuordnen, um den Bau-
fall zu untersuchen, und die Ueberschläge über
das benöthigte Bauholz herzustellen, in wel-
chen die Bestimmung der Stämme ausgezeigt,
ihre Länge und mittlere Durchmesser ange-
geben, und bey neu aufzuführenden Gebäu-
den auch die Grundriße beygelegt seyn müssen.
3. Diese Ueberschlüge und Grundriße über-
sendet das Rentamt der einschlägigen königli-
chen Bauinspektion, welche sie bey größern
und nicht sehr dringenden Baulichkeiten bis
zur nächsten Inspektionsreise zur Untersuchung
an Ort und Stelle vorbehält. Bey minder
wichrigen und dringenden Baufällen aber,
nach gepflogener strenger Prüfung, mit den
allenfalls nörhigen Bemerkungen und Mo-
deration des zu groß angesetzten Bauholzbe=
dürfnißes dem Rentamte zurückstellen wird.