Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

4. Nachdem diese Erfoderniße gehoͤrig er- 
füllt sind, sendet das Rentamt die von der 
Bauinspektion gebilligren oder moderirten 
Ueberschläge doppelt zur unterzeichneten Lan- 
desstelle zur Genehmigung und Anweisung 
an das einschlägige Forstamt ein, wobey je- 
doch, dringende Fälle ausgenommen, auf die 
Zeit der Holzfällung Rücksiche zu nehmen ist. 
§5. Wenn mehrere auf bestimmte Kameral- 
waldungen haftende Berechtigungen die Be- 
sorgniß einer Ueberhauung derselben oder ei- 
ner Erschöpfung des vorhandenen Bauholzes, 
zum Nachtheil der in Zukunft noch daraus 
zu bestreitenden Berechtigungsabgaben, erre- 
gen, so ist das Forstpersonale verbunden, 
frühzeitig die Anzeige davon zu machen, da- 
mit der Waldbestand näher untersucht, und 
erfoderlichen Falls die Bedürfniße der Be- 
rechtigten bis zum erfolgten Nachwuchs nach 
einem angemessenen Verhältniße moderirt wer- 
den können. 
6. Nach vollendetem Baue haben sich die Be- 
rechtigten über die vollständige und mir der an- 
gegebenen Bestimmung übereinstimmende Ver- 
wendung des empfangenen Bauholzes auezu- 
weisen, und die Rentämter sich dessen zu ver- 
sichern. Ulm den 37. Junius 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Leiden. 
Hofl. 
Auftrag. 
(Die Erfoderniße bey Lehensmuthungen betreff.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Ungeachtet in vorgängigen Kundmachun- 
gen des oberpfälzischen Lehenhofes den unter- 
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gebenen Vasallen die Erfoderniße, welche bey 
Lehenmuthungen zu beobachten sind, öfters 
vorgeschrieben worden, so hat doch die könig- 
lich-baierische Landesdirektion der obern Ofalz, 
die vielfältige Bemerkung machen müssen, 
daß die Murhungen ohne alle Belege vor- 
kommen, und daher zur Weitldufigkeit der de- 
hengeschäfte die Veranlassung geben. Es wird 
daher allen denjenigen, welchen eine Lehen- 
muthung obliegt, hierdurch aufgetragen, daß sie 
bey dem allerunterthdnigsten Gesuche sogleich 
1. den letzten Leheubrief nebst der Tare 
quittung; 
a. bey eintretenden Nebenfällen die Ur- 
kunden über das Ableben des abgegangenen 
Vasallen, so wie über die gesetzmäßige kehen- 
folge des Muthenden; 
3. eine vollständige Beschreibung des Le- 
hengutes mit allen Zugehörungen nebst der 
Faßion des jährlichen Ertrages; endlich 
4. bey minderjährigen Vasallen, an deren 
Stelle die Vormünder das dehen rekognotzi- 
ren, das Dokument der Vormundschaftsbe- 
stdttigung beyzufügen haben, wogegen die 
unförmlichen Muthungen auf Kosten des Im- 
ploranten werden zurückgewiesen werden. 
Amberg den 4. Julius 1806. 
Königliche kandes-Direktion. 
Graf von Kreith. 
Bosner. 
Bekanntmachung. « 
(Den Präfungs-Konkurs der Aspiranten zum kb- 
niglichen Staatsdienste zu München betreff.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Vermög höchsten Organisations-Reseripts
	        
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