4. Nachdem diese Erfoderniße gehoͤrig er-
füllt sind, sendet das Rentamt die von der
Bauinspektion gebilligren oder moderirten
Ueberschläge doppelt zur unterzeichneten Lan-
desstelle zur Genehmigung und Anweisung
an das einschlägige Forstamt ein, wobey je-
doch, dringende Fälle ausgenommen, auf die
Zeit der Holzfällung Rücksiche zu nehmen ist.
§5. Wenn mehrere auf bestimmte Kameral-
waldungen haftende Berechtigungen die Be-
sorgniß einer Ueberhauung derselben oder ei-
ner Erschöpfung des vorhandenen Bauholzes,
zum Nachtheil der in Zukunft noch daraus
zu bestreitenden Berechtigungsabgaben, erre-
gen, so ist das Forstpersonale verbunden,
frühzeitig die Anzeige davon zu machen, da-
mit der Waldbestand näher untersucht, und
erfoderlichen Falls die Bedürfniße der Be-
rechtigten bis zum erfolgten Nachwuchs nach
einem angemessenen Verhältniße moderirt wer-
den können.
6. Nach vollendetem Baue haben sich die Be-
rechtigten über die vollständige und mir der an-
gegebenen Bestimmung übereinstimmende Ver-
wendung des empfangenen Bauholzes auezu-
weisen, und die Rentämter sich dessen zu ver-
sichern. Ulm den 37. Junius 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Leiden.
Hofl.
Auftrag.
(Die Erfoderniße bey Lehensmuthungen betreff.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Ungeachtet in vorgängigen Kundmachun-
gen des oberpfälzischen Lehenhofes den unter-
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gebenen Vasallen die Erfoderniße, welche bey
Lehenmuthungen zu beobachten sind, öfters
vorgeschrieben worden, so hat doch die könig-
lich-baierische Landesdirektion der obern Ofalz,
die vielfältige Bemerkung machen müssen,
daß die Murhungen ohne alle Belege vor-
kommen, und daher zur Weitldufigkeit der de-
hengeschäfte die Veranlassung geben. Es wird
daher allen denjenigen, welchen eine Lehen-
muthung obliegt, hierdurch aufgetragen, daß sie
bey dem allerunterthdnigsten Gesuche sogleich
1. den letzten Leheubrief nebst der Tare
quittung;
a. bey eintretenden Nebenfällen die Ur-
kunden über das Ableben des abgegangenen
Vasallen, so wie über die gesetzmäßige kehen-
folge des Muthenden;
3. eine vollständige Beschreibung des Le-
hengutes mit allen Zugehörungen nebst der
Faßion des jährlichen Ertrages; endlich
4. bey minderjährigen Vasallen, an deren
Stelle die Vormünder das dehen rekognotzi-
ren, das Dokument der Vormundschaftsbe-
stdttigung beyzufügen haben, wogegen die
unförmlichen Muthungen auf Kosten des Im-
ploranten werden zurückgewiesen werden.
Amberg den 4. Julius 1806.
Königliche kandes-Direktion.
Graf von Kreith.
Bosner.
Bekanntmachung. «
(Den Präfungs-Konkurs der Aspiranten zum kb-
niglichen Staatsdienste zu München betreff.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Vermög höchsten Organisations-Reseripts