Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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vom 15. August 1803. JKF. 8. Nro. 2. ist ver- 
ordnet worden, daß sämmtliche zu Lawbe- 
amten und Abtuarsstellen, überhaupt aber 
zu böniglichen Staatsdiensten zu kommen 
trachtende Subjekte, wenn selbe zuförderst 
auf einer inländischen Universitckt ihre Stu- 
dien absolvirt, ihre Diplome oder vollstän- 
dige Absolutorien und eben so auch die Zeug- 
niße der genommenen gerichtlichen, wenigst 
einjährigen Praxis gehbrig beygebrachr, so- 
hin die verordnungsmäßige Stufenpraris zu- 
rückgelegt haben, in einem öfse stlichen, be- 
kannt gemacht werdenden jährlichen Gene- 
ralkonkurs durch ein abzulegendes Kumula- 
tiv-Examen ihre Fähigkeiten und Würdigung 
zu Staatsdiensten an Handen geben sollen. 
Zu diesem Ende und in Folge allerhöch= 
ster Verordnung wird für heuriges Jahr 
der Examinations-Konkurs auf den 12. des 
Monats August anberaumt, welches hiemit 
allen denjenigen, die sich an den benannten 
Tagen, mit obgemeldten Erfodernißen ver- 
sehen, der Pruͤfung zu unterwerfen geden- 
ken, mit dem Auftrage eroͤffnet wird, daß 
sie sich dießorts zeitlich melden, und sodann 
zur gewoͤhnlichen Rathszeit bis 9 Uhr in 
der Fruͤhe zum Examen stellen sollen. Muͤn- 
chen den 11. Julius 1806. 
Koͤnigliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weichs. 
Rainprechter. 
  
(Den Anfang eines neuen Lehrkurses der Hebam- 
men-Kunst zu Ulm betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Es wird bekannt gemacht, daß auf den 
1. September zu Ulm ein neuer Lehrkurs 
der Hebammen-Kunst beginne. 
Die Landgerichte, Oberämter, Aemter und 
Patrimonial-Gerichte, in deren Bezirken 
die Aufstellung neuer, ordentlich unterrichte- 
ter Hebammen erfoderlich ist, erhalten dem 
zu Folge den Auftrag, von den betreffenden 
Gemeinden unverzüglich die Wahl vorneh- 
men zu lassen, und das Verzeichniß der zu 
Hebammen gewählten Individuen, samme der 
Angabe ihres Alters und ihrer Eigenschaf- 
ten, längstens bis den 14. August an die un- 
terzeichnete Landesstelle einzusenden. 
Die zu Hebammen zu erwählenden 
Weibspersonen sollen unbescholtenen Rufes 
und guter Gemüthsart seyn, eine gute Fat 
sungs= und Beurtheilungskraft haben, des 
Lesens uud Schreibens kundig seyn, gelenke 
Hände haben, und nicht viel über zo Jahre 
alt seyn; sie können verheirathet oder ledig 
seyn. 
Der Phyfikus hat jede zur Hebamme ge- 
wählte Weibsperson zu prüfen, und ein 
Zeugniß auszustellen, ob sie die gefoderten 
Eigenschaften besitze, oder nicht? Diese 
Zeugnisse haben die Behörden ihren Berich- 
ten beyzulegen. 
Man erwartek, daß die Beamten diesem 
Gegenstande, der für das öffentliche und 
Familien-Wohl von Gußerster Wichtigkeit 
ist, die nörhige Aufnerksamkeit widmen wer- 
den, und erinnert sie im voraus, daß man 
eine Fahrläßigkeit oder Saumseligkeit, deren 
sie sich hieben schuldig machen, nicht unge-
	        
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