zu beschweren, als wenig ihm hierwegen ein
gerichtlicher Schutz gewaͤhrt werden kann.
Durch diese Verfuͤgung wird Niemanden
an seinen wohlerworbenen Rechten etwas be-
nommen, weil derjenige, welcher durch eine
landesherrliche Immission landesverfassungs-
mäßig seinen Besitz erworben har, und dier
ses gerichtlich bescheiniget, sodann aller Vor-
theile theilhaftig ist, welche die Gesetze dem
rechtmäßigen Besitzer einrdumen, und auf
den gerichtlichen Schutz gegründeten Anspruch
machen kann. «
Damit daher allen Anmassungen gegen Un-
sere landesherrliche Gerechtsame in Gerichts-
barkeits= und Landsassiats-Verhdältnissen mit
wirksamen Nachdrucke begegnet werde, er-
mächtigen Wir Unsere Landesdirektion, derglei-
chen Usurpatoren, welchen kein rechtlicher
Besitzstand zur Seite stehet, ohne weiters
aus dem angemaßten Besitze zu setzen.
Wir erwarten nicht, daß sich gegen solche
Bewahrung Unserer landesherrlichen Gerecht-
same irgend ein Gutsbesitzer eine Anwendung
von Drivatgewalt erlauben werde, indem
Wir außerdem dieselbe nicht nur mit stärkerer
öffentlicher Gewalt zu entfernen, sondern
auch eine solche gewaltthätige Widersetzlich-
krit eines Unterthans nach den peinlichen Ge-
sehen bestrafen lassen würden.
Unser Hofgericht in Amberg wird zugleich
angewiesen, nach gegenwärtiger Verordnung,
welche Wir durch das Regierungsblatt of-
sentlich bekannt machen lassen, sich seiner
r
Seits schuldigst zu achten. München den
18. Julius 1806. «-
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Luf kbnigl allerhochsten Befehl.
« von Flad.
(Den Straßenbau in der obern fal betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Die Zeitumstände, welche die größte Er-
sparniß bey den Aerarial-Ausgaben noth-
wendig machen; der Nutzen, den gute und
bequeme Straßen jedem Lande zuwenden;
der Umstand, daß der letzte Krieg die dieß-
jährigen Einnahmen des Weg, und Brücken-
geldes sehr verringerte, und die Straßen
selbst rerdorben hat, daß in der Oberpfalz
Jedermann die Chausseen, deren Länge 153
Stunden ausmacht, ohne ein Weggeld zu
bezahlen, befährt, so lange nicht die Grän-
zen betreten werden; die Weggeldabgabe auf
das Stück Zugvieh nur so wenig beträge,
daß man dafür in benachbarten Ländern sechs
Meilen Chausseen benutzen darf; und endlich,
daß die gesammten Weg= und Brückengelder,
so wie die Abgabe auf das Zugvieh nicht
viel über zwen Fünftheile dessen ausmacht,
was die Anlage und Unterhaltung der Stras-
sen und Brücken erfodert: so sehen Wir
Uns in die Nothwendigkeit gesetzt, für die
Oberpfalz eine allgemeine, den Grundsätzen