Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

a.  keine  Ehe  ohne  Bewilligung  der  welt,
lichen  Obrigkeit  eingesegnet,  und

b.  die  Kepulationen  überhauft  nicht  anders,
  als  von  dem  ordentlichen  Pfarrer,  oder
von  einem  Geistlichen,  der  hiezu  eine  besondere
  Erlaubniß  von  dem  ordentlichen  Pfarrer
erhalten  hat,  mit  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten,  und  Denunziationen
  vorgenommen  werden  sollen.

Da  hingegen  einige  Pfarrer  und  Seelsorger
  sich  noch  immer  pflichtwidrig  erlauben,
Personen  zu  trauen,  welche  sich  auf  keine
Arc  über  die  ihnen  von  der  rechtmäßigen  Obrigkeit
  ertheilte  Erlaubniß  ausweisen  können,
so  steht  man  sich  veranlaßt,  die  landesherrlichen
  Verordnungen  hiemir  zu  wiederholen.

Den  Geistlichen  aller  Konfessionen  wird
daher  ernstlich  verbothen:

1.  Keine  Personen,  sowohl  vom  Militärals
  vom  Civilstande  zu  traunen,  welche  sich
nicht  mit  einem  legalen  Erlaubnißscheine  ihrer
  ordentlichen  Obrigkeit  rechtfertigen  können.

2.  Ist  es  schen  nach  weltlichen  und  geistlichen
  Gesehßen  jedem  Pfarrer,  Seelsorger,  oder
Priester  verbothen,  einen  Unterthan  aus  einer
sremden  Pfarrey  ohne  besondere  Bewilligung
zu  trauen;  so  erstreckt  sich  dieses  Verboth
noch  um  so  mehr  auf  die  Trauung  der  Vaganten.


3.  Jene  Pfarrer  und  Benefiziaten,  welche
gegen  dieses  Verboth  handeln,  werden  von
ihren  Pfsründen  ohne  Nachsicht  entseßt;
unpräbendirte  Geistliche  aber  nach  Umständen
  bestraft.  Zugleich  wird  denselben  die  Alimentation
  der  ohne  Erlaubniß  der  weltlichen

Obrigkeit  kopulirten  Unterthanen,  nach  Vor-“
schrift  der  Kandeegesetze,  zugewiesen  werden.

4.  Jene  Unterthanen  hingegen,  welche  sich
außer  Landes  begeben,  und  daselbst  ohne  Konsens
  der  landesherrlichen  Behörden  kopulir#t
werden,  oder  die  priesterliche  Einsegnung  erschleichen,
  sind  ohne  Ruͤcksicht  als  Vaganten
zu  behandeln,  und  an  den  Ort  zuruͤckzuweisen,
  wo  sie  kopulirt  worden  sind.  Muͤnchen
den  21.  Julius  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Qeichs.
Zaupsfer.

 

(Das  Biersieden  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Masjestät  des  Königs.

Auf  gemachte  Vorstellung,  daß  wegen  der
großen  Anzahl  fremder  Truppen,  welche  in
Baiern  kantoniren,  und  wegen  der  hierdurch
haupesächlichen,  im  Unterlande  veranlaßten
früheren  Konsumtion  des  Biervorrathes,  das
frühere  Einsteden  gestattet  werden  sollte,  haben
Seine  königl.  Majestät  durch  ein  allerhöchstes
Rescript  vom  16.  dieses  zu  verordnen  geruhet,
daß  un  Betracht  der  vorgestellten  Umstände,
wodurch  außerordentliche  Maaßregeln  nothwendig
  werden,  im  gegenwärtigen  Jahre,
eher  als  dem  senst  gewehnlichen  Ziele  einge
sotten  werde.

In  Gefolge  dessen  wird  daher  solches  zu
Jedermanns  Wissenschaft  bekannt  gemachr,
den  sämmtlich  königlich  baierischen  Landgerichten
  aber  der  allergnddigste  Austrag  ertheilt,
  zu  wachen,  daß  diesenigen,  welche
von  der  Erlaubniß  des  frühern  Bierssedeno