a. keine Ehe ohne Bewilligung der welt,
lichen Obrigkeit eingesegnet, und
b. die Kepulationen überhauft nicht anders,
als von dem ordentlichen Pfarrer, oder
von einem Geistlichen, der hiezu eine besondere
Erlaubniß von dem ordentlichen Pfarrer
erhalten hat, mit Beobachtung der vorgeschriebenen
Förmlichkeiten, und Denunziationen
vorgenommen werden sollen.
Da hingegen einige Pfarrer und Seelsorger
sich noch immer pflichtwidrig erlauben,
Personen zu trauen, welche sich auf keine
Arc über die ihnen von der rechtmäßigen Obrigkeit
ertheilte Erlaubniß ausweisen können,
so steht man sich veranlaßt, die landesherrlichen
Verordnungen hiemir zu wiederholen.
Den Geistlichen aller Konfessionen wird
daher ernstlich verbothen:
1. Keine Personen, sowohl vom Militärals
vom Civilstande zu traunen, welche sich
nicht mit einem legalen Erlaubnißscheine ihrer
ordentlichen Obrigkeit rechtfertigen können.
2. Ist es schen nach weltlichen und geistlichen
Gesehßen jedem Pfarrer, Seelsorger, oder
Priester verbothen, einen Unterthan aus einer
sremden Pfarrey ohne besondere Bewilligung
zu trauen; so erstreckt sich dieses Verboth
noch um so mehr auf die Trauung der Vaganten.
3. Jene Pfarrer und Benefiziaten, welche
gegen dieses Verboth handeln, werden von
ihren Pfsründen ohne Nachsicht entseßt;
unpräbendirte Geistliche aber nach Umständen
bestraft. Zugleich wird denselben die Alimentation
der ohne Erlaubniß der weltlichen
Obrigkeit kopulirten Unterthanen, nach Vor-“
schrift der Kandeegesetze, zugewiesen werden.
4. Jene Unterthanen hingegen, welche sich
außer Landes begeben, und daselbst ohne Konsens
der landesherrlichen Behörden kopulir#t
werden, oder die priesterliche Einsegnung erschleichen,
sind ohne Ruͤcksicht als Vaganten
zu behandeln, und an den Ort zuruͤckzuweisen,
wo sie kopulirt worden sind. Muͤnchen
den 21. Julius 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Qeichs.
Zaupsfer.
(Das Biersieden betreffend.)
Im Namen Sr. Masjestät des Königs.
Auf gemachte Vorstellung, daß wegen der
großen Anzahl fremder Truppen, welche in
Baiern kantoniren, und wegen der hierdurch
haupesächlichen, im Unterlande veranlaßten
früheren Konsumtion des Biervorrathes, das
frühere Einsteden gestattet werden sollte, haben
Seine königl. Majestät durch ein allerhöchstes
Rescript vom 16. dieses zu verordnen geruhet,
daß un Betracht der vorgestellten Umstände,
wodurch außerordentliche Maaßregeln nothwendig
werden, im gegenwärtigen Jahre,
eher als dem senst gewehnlichen Ziele einge
sotten werde.
In Gefolge dessen wird daher solches zu
Jedermanns Wissenschaft bekannt gemachr,
den sämmtlich königlich baierischen Landgerichten
aber der allergnddigste Austrag ertheilt,
zu wachen, daß diesenigen, welche
von der Erlaubniß des frühern Bierssedeno