Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-— 
Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
XXXII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 6. August 1806. 
  
  
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen. 
  
(Das Pfandrecht der Minderjährigen auf das 
Vermdgen ihrer Vormünder betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erziruchseß, und Kurfürst. 
Oie in den neuerworbenen, vormals kaiser: 
lich= österreichischen Besthungen bie jeßzt noch 
geltende, unterm 1#. May 1781. promulgirte 
österreichische allgemeine Konkurs-Ordnung 
setzet in dem 19. S., mit Umgehung des still- 
schweigenden Pfandschaftsrechtes der Minder- 
jährigen auf das Vermögen ihrer Vormün= 
der, die Dupillen mit einem eigentlich blos 
persönlichen Vorgangs-Rechte in die dritte 
Klasse. 
Durch mehrere nachgefolgte kaiserlich= kö, 
nigliche Hofdekrete ist zwar erklärt worden, 
daß durch diese Verordnung die stillschwei- 
zenden Pfandrechte, soweit sie in den Lan- 
des-Gesetzen sonst gegründet sind, nicht 
aufgehoben seyen. 
Dasich aber verschiedene Anstände hierüber 
ergeben haben, so haben Wir Uns auf den 
————— 
hierüber erstatteten Vortrag bewogen gefun- 
den, folgendes zu beschließen: 
1. In allen Unseren Besthungen, in wel- 
chen dermal die österreichischen Gesetze noch 
in Uebung sind, soll nicht nur für das Ver- 
gangene in den vorkommenden Fällen es nach 
obigen, den Pupillen günstigen Hofdekretser= 
klärungen bey dem stillschweigenden Pfand- 
schafts= und hieraus fließenden Vorzugsrechte 
der Minderjährigen belassen, sondern für die 
Zukunft, 
2. um allen Zweisel zu heben, und das 
Pupillenvermögen mehr zu sichern, der ange- 
führte 19. F. der österreichischen allgemeinen 
Konkursordnung, soweit er die Dupillen be- 
trifft, als gänzlich aufgehoben angesehen, 
und 
3. den Pupillen in Konkursfällen alle 
diejenigen Rechte und Vorzüge gestattet, und 
gerichtlich zuerkannt werden, welche sie in je- 
dem Orte vor der im Jahre 1781. promul- 
Firten allgemeinen Konkursordnung gehabt 
haben; überhaupt ist Unser Wille, daß 
4. mit der Einführung der baierischen 
Gerichtsordnung in den ehemaligen österreichi- 
schen Territorien auch die derselben anhän- 
gende Konkursordnung als einzige Richs-
	        
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