Koͤniglich-—
Baierisches
Regierungsblatt.
XXXII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 6. August 1806.
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen.
(Das Pfandrecht der Minderjährigen auf das
Vermdgen ihrer Vormünder betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erziruchseß, und Kurfürst.
Oie in den neuerworbenen, vormals kaiser:
lich= österreichischen Besthungen bie jeßzt noch
geltende, unterm 1#. May 1781. promulgirte
österreichische allgemeine Konkurs-Ordnung
setzet in dem 19. S., mit Umgehung des still-
schweigenden Pfandschaftsrechtes der Minder-
jährigen auf das Vermögen ihrer Vormün=
der, die Dupillen mit einem eigentlich blos
persönlichen Vorgangs-Rechte in die dritte
Klasse.
Durch mehrere nachgefolgte kaiserlich= kö,
nigliche Hofdekrete ist zwar erklärt worden,
daß durch diese Verordnung die stillschwei-
zenden Pfandrechte, soweit sie in den Lan-
des-Gesetzen sonst gegründet sind, nicht
aufgehoben seyen.
Dasich aber verschiedene Anstände hierüber
ergeben haben, so haben Wir Uns auf den
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hierüber erstatteten Vortrag bewogen gefun-
den, folgendes zu beschließen:
1. In allen Unseren Besthungen, in wel-
chen dermal die österreichischen Gesetze noch
in Uebung sind, soll nicht nur für das Ver-
gangene in den vorkommenden Fällen es nach
obigen, den Pupillen günstigen Hofdekretser=
klärungen bey dem stillschweigenden Pfand-
schafts= und hieraus fließenden Vorzugsrechte
der Minderjährigen belassen, sondern für die
Zukunft,
2. um allen Zweisel zu heben, und das
Pupillenvermögen mehr zu sichern, der ange-
führte 19. F. der österreichischen allgemeinen
Konkursordnung, soweit er die Dupillen be-
trifft, als gänzlich aufgehoben angesehen,
und
3. den Pupillen in Konkursfällen alle
diejenigen Rechte und Vorzüge gestattet, und
gerichtlich zuerkannt werden, welche sie in je-
dem Orte vor der im Jahre 1781. promul-
Firten allgemeinen Konkursordnung gehabt
haben; überhaupt ist Unser Wille, daß
4. mit der Einführung der baierischen
Gerichtsordnung in den ehemaligen österreichi-
schen Territorien auch die derselben anhän-
gende Konkursordnung als einzige Richs-