Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

schnur des Verfahrens und der Entscheidun- 
gen in Gantsachen festgesetzt, und mit diesem 
Zeitpunkte die österreichische Konkursordnung 
gänzlich aufgehoben werden solle. Was je- 
doch 
5. die bereits nach derselben Vorschrift 
eingeleiteten und ausgeschriebenen Konkurs-= 
prozesse betrifft, so sind solche nach jener 
Konkursordnung noch bis zu ihrer gänzli= 
chen Beendigung zu führen und zuenescheiden. 
Gegenwärtige Verordnung wird zur allge- 
meinen Nachachtung durch das Regierungs- 
blatt bekannt gemacht. München den 22. 
Julius 1806. 
Max Josepb. 
Freyherr von Moncgelasz. 
Auf konigl. allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Stempelpflichtigkeit der Kirchen und milden 
Stifcungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzopfalzgraf, 
Erztruchsetz, und Kurfürst. 
Durch den Anfrags-Bericht Unsers Hof- 
gerichtes in Straubing, die Stempelpflichrig- 
keit der Kirchen bey den Justizbehörden be- 
trefsend, sinden Wir Uns bewogen, zu ver- 
ordnen, daß, da durch das neue Stempel- 
Regulativ vom 1. März vorigen Jahres die 
Kirchen und milden Stiftungen, in soferne 
sie nicht zum Armen-Rechte gelassen werden, 
von der Stempelpflichtigkeit nicht ausgenom- 
men sind, bie Kirchen, wenn sie als Par- 
282 
theven vor den Gerichtsbehörden erscheinen, 
allerdings der normalmäßigen Stempelschul- 
digkeit unterworfen bleiben. « 
Wornach Unsere Justizbehörden und Stel- 
len in vorkommenden Faͤllen sich zu achten 
haben. München den 25. Julius 1806. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdnigl. allerbdchsten Befehl. 
von Geiger. 
  
(Die Insertions-Gebühren für die Einberufung 
der abwesenden Militärpflichtigen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erziruchseß und Kurfürst. 
Wir beschließen auf die an Uns gestellte 
Anfrage, welcher Kasse die Insertionsge- 
bühren wegen Einberufung der abwesenden 
Militärpflichtigen zu tragen obliege, hiemit, 
daß diese Ausgaben von der Militärkasse, 
welcher auch die eintretenden Konfiskations= 
Gelder verrechnet werden, zu tragen sind; aus 
welchem Grunde die berührte Gebühren bey 
Unserer Provinzial Staatskasse nur vorschuß- 
weise verausgaber, sodann aber, der Rückver- 
gütungs wegen, zur Kriegokasse hinübergerech- 
net werden sollen. München den 25. Ju- 
lins 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf knigl. allerhöchsten Befebl. 
von Geiger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.