schnur des Verfahrens und der Entscheidun-
gen in Gantsachen festgesetzt, und mit diesem
Zeitpunkte die österreichische Konkursordnung
gänzlich aufgehoben werden solle. Was je-
doch
5. die bereits nach derselben Vorschrift
eingeleiteten und ausgeschriebenen Konkurs-=
prozesse betrifft, so sind solche nach jener
Konkursordnung noch bis zu ihrer gänzli=
chen Beendigung zu führen und zuenescheiden.
Gegenwärtige Verordnung wird zur allge-
meinen Nachachtung durch das Regierungs-
blatt bekannt gemacht. München den 22.
Julius 1806.
Max Josepb.
Freyherr von Moncgelasz.
Auf konigl. allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Die Stempelpflichtigkeit der Kirchen und milden
Stifcungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzopfalzgraf,
Erztruchsetz, und Kurfürst.
Durch den Anfrags-Bericht Unsers Hof-
gerichtes in Straubing, die Stempelpflichrig-
keit der Kirchen bey den Justizbehörden be-
trefsend, sinden Wir Uns bewogen, zu ver-
ordnen, daß, da durch das neue Stempel-
Regulativ vom 1. März vorigen Jahres die
Kirchen und milden Stiftungen, in soferne
sie nicht zum Armen-Rechte gelassen werden,
von der Stempelpflichtigkeit nicht ausgenom-
men sind, bie Kirchen, wenn sie als Par-
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theven vor den Gerichtsbehörden erscheinen,
allerdings der normalmäßigen Stempelschul-
digkeit unterworfen bleiben. «
Wornach Unsere Justizbehörden und Stel-
len in vorkommenden Faͤllen sich zu achten
haben. München den 25. Julius 1806.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdnigl. allerbdchsten Befehl.
von Geiger.
(Die Insertions-Gebühren für die Einberufung
der abwesenden Militärpflichtigen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erziruchseß und Kurfürst.
Wir beschließen auf die an Uns gestellte
Anfrage, welcher Kasse die Insertionsge-
bühren wegen Einberufung der abwesenden
Militärpflichtigen zu tragen obliege, hiemit,
daß diese Ausgaben von der Militärkasse,
welcher auch die eintretenden Konfiskations=
Gelder verrechnet werden, zu tragen sind; aus
welchem Grunde die berührte Gebühren bey
Unserer Provinzial Staatskasse nur vorschuß-
weise verausgaber, sodann aber, der Rückver-
gütungs wegen, zur Kriegokasse hinübergerech-
net werden sollen. München den 25. Ju-
lins 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf knigl. allerhöchsten Befebl.
von Geiger.