(Die Rechte des Milirär-Fiskus auf das Vermb-
gen der puncto furti et desecrtionis prozes-
firren Verbrecher betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erztruchseß, und Kurfürst.
Wir haben Uns über das inzidente Inter-
esse des Militär-Fiskus der puncto furti
et desertionis prozessirten Verbrecher um-
ständlichen Vortrag erstatten lassen, und
eröffnen hierauf Unserem General= Audi-
toriate zur Nachachtung in vorkommenden
Faͤllen:
1. Nach der natuͤrlichen Billigkeit sowohl,
als nach rechtlicher Ansicht, besonders der
Geseßstelle Cod. Jud. Cap. 30. J. 8. Nro.
7. unterliegt es keinem Zwelfel, daß Unser
Militär-Fiskus, wenn bey puncio kur#ti
prozessirten Soldaten das punctum deser-
tionis miteinschlägt, mit der Vermäögens-
Einziehung so lange nachstehen müsse, bis
der Damnifkat den Ersaß seines wirklich er-
littenen, und ihm richterlich zuerkannten
Schadens aus dem Vermögen des Damni-
fikanten erhalten hat, wenn anders der Er-
satz in anderen Wegen nicht mehr geschehen
kann. Wenn hingegen
a. Uhser Militär, Fiskus nicht blos ti-
talo lucrativo, nicht blos wegen der Strafe
oder Konsiskation, sondern aus einem an-
deren, ebenfalls onerosen Anspruch etwas zu
sodern har, wie dieses bey vertragenen Mon-
turs= und Armaturs: Seücken eines solchen
meineidigen Ausreißers der Fall ist, so tritt
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bey solchen Anfoderungen der gesebliche fis=
kalische Vorzug mit seinen rechtlichen Wir-
kungen von selbst ein. Wenn sich ferner
3. aus den Untersuchungs-Verhandlun-
gen über einen solchen Verbrecher, der we-
gen Diebstahles und wiederholter Desertion
prozessirt wird, ergiebt, daß der Verbrecher
ein schon wirklich angefallenes Vermägen
hat, und daß dieses Vermögen, wegen schon
vorhergegangener Desertion, verwirkt, und
dem Militär-Fiskus anheimgefallen, obgleich
noch nicht eingesendet war, so hat auf sol-
ches ebenfalls kein Auspruch, minder ein
Vorzug der nachherigen Damniftkaten mehr
statt; indem ein solches Vermögen nicht mehr
ad patrimonium des Damnißkanten zu rech-
nen, sondern als schon ekx causa praece-
denti Unserm Militär-Fiskus angehörig zu
betrachten ist, dessen hierauf erlangtes Recht
durch keinen nachherigen Vorgang mehr al-
terirt werden kann. — Endlich hat Unser Ge-
neral-Auditoriat bey einer Konkurrenz sol-
cher Verbrechen die Untersuchungs-Akten je-
desmal, und damit die peinliche Rechtspflege
nicht darunter leide, sogleich brevi manu
Unserem Kriegs-Oekonomie-Rath anre sen-
tentiam mitzutheilen, damit der Militär=
Fiskus sein Interesse bey Zeiten wahren, und-
jura sua intacta erhalten könne. München
den 25. Julius 1800.
Max Joseph.
Freyherr von Montgela s.
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Geiger.