Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

(Die Rechte des Milirär-Fiskus auf das Vermb- 
gen der puncto furti et desecrtionis prozes- 
firren Verbrecher betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Wir haben Uns über das inzidente Inter- 
esse des Militär-Fiskus der puncto furti 
et desertionis prozessirten Verbrecher um- 
ständlichen Vortrag erstatten lassen, und 
eröffnen hierauf Unserem General= Audi- 
toriate zur Nachachtung in vorkommenden 
Faͤllen: 
1. Nach der natuͤrlichen Billigkeit sowohl, 
als nach rechtlicher Ansicht, besonders der 
Geseßstelle Cod. Jud. Cap. 30. J. 8. Nro. 
7. unterliegt es keinem Zwelfel, daß Unser 
Militär-Fiskus, wenn bey puncio kur#ti 
prozessirten Soldaten das punctum deser- 
tionis miteinschlägt, mit der Vermäögens- 
Einziehung so lange nachstehen müsse, bis 
der Damnifkat den Ersaß seines wirklich er- 
littenen, und ihm richterlich zuerkannten 
Schadens aus dem Vermögen des Damni- 
fikanten erhalten hat, wenn anders der Er- 
satz in anderen Wegen nicht mehr geschehen 
kann. Wenn hingegen 
a. Uhser Militär, Fiskus nicht blos ti- 
talo lucrativo, nicht blos wegen der Strafe 
oder Konsiskation, sondern aus einem an- 
deren, ebenfalls onerosen Anspruch etwas zu 
sodern har, wie dieses bey vertragenen Mon- 
turs= und Armaturs: Seücken eines solchen 
meineidigen Ausreißers der Fall ist, so tritt 
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bey solchen Anfoderungen der gesebliche fis= 
kalische Vorzug mit seinen rechtlichen Wir- 
kungen von selbst ein. Wenn sich ferner 
3. aus den Untersuchungs-Verhandlun- 
gen über einen solchen Verbrecher, der we- 
gen Diebstahles und wiederholter Desertion 
prozessirt wird, ergiebt, daß der Verbrecher 
ein schon wirklich angefallenes Vermägen 
hat, und daß dieses Vermögen, wegen schon 
vorhergegangener Desertion, verwirkt, und 
dem Militär-Fiskus anheimgefallen, obgleich 
noch nicht eingesendet war, so hat auf sol- 
ches ebenfalls kein Auspruch, minder ein 
Vorzug der nachherigen Damniftkaten mehr 
statt; indem ein solches Vermögen nicht mehr 
ad patrimonium des Damnißkanten zu rech- 
nen, sondern als schon ekx causa praece- 
denti Unserm Militär-Fiskus angehörig zu 
betrachten ist, dessen hierauf erlangtes Recht 
durch keinen nachherigen Vorgang mehr al- 
terirt werden kann. — Endlich hat Unser Ge- 
neral-Auditoriat bey einer Konkurrenz sol- 
cher Verbrechen die Untersuchungs-Akten je- 
desmal, und damit die peinliche Rechtspflege 
nicht darunter leide, sogleich brevi manu 
Unserem Kriegs-Oekonomie-Rath anre sen- 
tentiam mitzutheilen, damit der Militär= 
Fiskus sein Interesse bey Zeiten wahren, und- 
jura sua intacta erhalten könne. München 
den 25. Julius 1800. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgela s. 
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Geiger.
	        
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