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ten Loͤwen zu bezeichnen. Muͤnchen den 25.
Julius 1806.
Max Josepb.
Freyherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Flad.
(Das gerichtliche Verfahren in Ehestreitigkeiten
der Protestanten, und die Konsistorial-Ange-
legenheiten derselben in Baiern und Neuburg
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Seine königliche Majesikt haben durch
eine allerhöchste Entschließung vom 8. Julius
laufenden Jahres nachfolgende Instrukrion
über das gerichtliche Verfahren in Ehestrei-
tigkeiten der Protestanten, und über die Kon-
sistorial-Angelegenheiten derselben in Baiern
und NMeuburg allergnädigst ertheilet:
I. Alle protestantische Ehestreitigkeiten ge-
hören in der Regel vor das Hofgericht, un-
ter welchem der Ehemann angesessen ist.
a. Ist dieses nicht zugleich der ordentliche
Richter des Ehemannes, so muß der kla-
gende Theil bey dem ersteren seine Vorstel-
lung übergeben, und darin die Gründe sei-
nes Scheidungsgesuches ausführen.
3. Findet sie dieser Richter offenbar un-
erheblich, so muß er den Kläger zur friedli-
chen Fortsetzung der Ehe ernstlich ermahnen.
4. Bestehet aber der klagende Theil auf
seinem Vorsatze, so muß der Richter mit
Beyziehung des ordentlichen, oder eines an-
deren Predigers seiner Konfession, auch, nach
Befinden, der nächsten Verwandten, vorzüg-
lich der Eltern, die Aussöhnung unter den
Ehelcuten versuchen, und aus allen Krästen
sich bemühen, das gute Vernehmen wieder
herzustellen.
§. Den Aussöhnungs= Versuch kann der
Richter dem Prediger aufänglich auch allein
überlassen, wenn er sich besseren Erfolg hie-
von versprechen zu bönnen glaubt.
6. Die persönliche Erscheinung der Par-
theyen bey dem Aussöhnungs-Versuche ist
schlechterdings nöthig. Sie können dazu durch
die in ähnlichen Fällen gesetzlichen Zwangs-
mittel angehalten werden.
7. Sollte die Beyziehung eines Predigers
in einem Falle durch Umstände verhindert
werden, so darf der Aussöhnungs-Versuch
von dem ordentlichen Richter doch nicht un-
terlassen werden.
8. Nur wenn es unmöglich wäre, beyde
Theile persönlich zusammen zu bringen, füälle
der Versuch der Güte weg.
9. Bey diesem gütlichen Verfahren muß
der Richter zugleich den wahren Grund der
entstandenen Mißhelligkeit zu erforschen, und
diese durch zweckmäßige Vorstellungen und
Ermahnungen, allenfalls auch durch An-
wendung des obrigkeitlichen Amtes aus dem
Wege zu räumen suchen.
10. Ist der Aussöhnungs-Versuch ohne
Erfolg geblieben, so sendet der ordentliche
Richter die Klage mit den Akten des gütlie
chen Verfahrens dem betreffenden Hosgerich-
te ein.
1. Zugleich hat ersterer nach Umständen
Bedacht zu nehmen, daß es den Kindern