Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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ten Loͤwen zu bezeichnen. Muͤnchen den 25. 
Julius 1806. 
Max Josepb. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Das gerichtliche Verfahren in Ehestreitigkeiten 
der Protestanten, und die Konsistorial-Ange- 
legenheiten derselben in Baiern und Neuburg 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Seine königliche Majesikt haben durch 
eine allerhöchste Entschließung vom 8. Julius 
laufenden Jahres nachfolgende Instrukrion 
über das gerichtliche Verfahren in Ehestrei- 
tigkeiten der Protestanten, und über die Kon- 
sistorial-Angelegenheiten derselben in Baiern 
und NMeuburg allergnädigst ertheilet: 
I. Alle protestantische Ehestreitigkeiten ge- 
hören in der Regel vor das Hofgericht, un- 
ter welchem der Ehemann angesessen ist. 
a. Ist dieses nicht zugleich der ordentliche 
Richter des Ehemannes, so muß der kla- 
gende Theil bey dem ersteren seine Vorstel- 
lung übergeben, und darin die Gründe sei- 
nes Scheidungsgesuches ausführen. 
3. Findet sie dieser Richter offenbar un- 
erheblich, so muß er den Kläger zur friedli- 
chen Fortsetzung der Ehe ernstlich ermahnen. 
4. Bestehet aber der klagende Theil auf 
seinem Vorsatze, so muß der Richter mit 
Beyziehung des ordentlichen, oder eines an- 
deren Predigers seiner Konfession, auch, nach 
Befinden, der nächsten Verwandten, vorzüg- 
lich der Eltern, die Aussöhnung unter den 
Ehelcuten versuchen, und aus allen Krästen 
sich bemühen, das gute Vernehmen wieder 
herzustellen. 
§. Den Aussöhnungs= Versuch kann der 
Richter dem Prediger aufänglich auch allein 
überlassen, wenn er sich besseren Erfolg hie- 
von versprechen zu bönnen glaubt. 
6. Die persönliche Erscheinung der Par- 
theyen bey dem Aussöhnungs-Versuche ist 
schlechterdings nöthig. Sie können dazu durch 
die in ähnlichen Fällen gesetzlichen Zwangs- 
mittel angehalten werden. 
7. Sollte die Beyziehung eines Predigers 
in einem Falle durch Umstände verhindert 
werden, so darf der Aussöhnungs-Versuch 
von dem ordentlichen Richter doch nicht un- 
terlassen werden. 
8. Nur wenn es unmöglich wäre, beyde 
Theile persönlich zusammen zu bringen, füälle 
der Versuch der Güte weg. 
9. Bey diesem gütlichen Verfahren muß 
der Richter zugleich den wahren Grund der 
entstandenen Mißhelligkeit zu erforschen, und 
diese durch zweckmäßige Vorstellungen und 
Ermahnungen, allenfalls auch durch An- 
wendung des obrigkeitlichen Amtes aus dem 
Wege zu räumen suchen. 
10. Ist der Aussöhnungs-Versuch ohne 
Erfolg geblieben, so sendet der ordentliche 
Richter die Klage mit den Akten des gütlie 
chen Verfahrens dem betreffenden Hosgerich- 
te ein. 
1. Zugleich hat ersterer nach Umständen 
Bedacht zu nehmen, daß es den Kindern
	        
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