an der Erziehung und dem nörhigen Unter-
halre nicht gebreche; sofort nach den Gesetzen
hinlänglich dafür zu forgen.
1a. Das Hosgericht hat sodann, wenn
ein Untergericht das gütliche Verfahren lei-
tete, vor allem zu untersuchen, ob dabey zur
Erhaltung der Ehe nichts vernachlässiget
wurde, und nach Ermessen die Mängel er-
seben zu lassen.
13. Ist aber das gütliche Verfahren er-
schöpft, so har das Hofgericht mit der In-
strukrion der Klage nach den Grundsähen des
protestantischen Konststorial= und Ehege-
richts= Prozesses so lange zu verfahren, bis
die Akten zu einem Zwischenbescheide von un-
wiederbringlichem Präjudize, oder zur Haupt-
Entscheidung reif sind.
14. In diesem Falle sind sämmtliche Ak-
ten dem Hofgerichte zu Memmingen zur
Fassung des rechtlichen Erkenntnisses zuzu-
cchicken.
15. Das Hosgericht zu Memmingen
hat dergleichen Ehestreitigkeiten förderlich
vorzunehmen, und sodann sämmtliche Akten
mit dem Vortrage und dem Bescheide an das
instruirende Hosgericht zurückzusenden.
16. Diefes letztere Hosgericht hat sodann
in seinem Namen den Bescheid auf gewöhn-
liche Art zu eröffnen, und zum Vollzuge zu
bringen, oder nach Umständen auf dieselbe
Art mir der Instruktion weiter zu verfahren.
17. Ist das Hosgericht, unter welchem
der Chemann angefessen ist, zugleich dessen
ordentlicher Richter, so hat es bey einer da-
hin gebrachten Ehescheidungsklage vor allem
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einen Kommissär zum Versuche der Güte
zu ernennen, und dazu ein solches Subjeke,
wo mäöglich, protestantischer Religion in
oder außer dem Kollegium zu wählen, von
welchem sich ein guter Erfolg am wahrschein-
lichsten hoffen läßt.
18. Dieser Kommissär hat bey dem Aus-
söhnungs-Versuche die Vorschriften d. 3—90
zu beobachten, und, wo er gerichtlichen
Zwanges bedarf, hat ihn das Hosgericht zu
unterstützen.
10. Ist das gürliche Verfahren des Kom-
missärs ohne Erfolg geblieben, so hat dann
das Hofgericht, wie . 13. bereits verord-
ner ist, die rechtliche Verhandlung weiter
sortzusetzen.
20. Das Hosgericht hat übrigens den Ver-
such der Güte, sowohl vor der Aktenversen-
dung zum Hauptbescheide, als vor dessen Er-
öffnung zu wiederholen, wenn nicht schon
vorlufig Gewißheit vorhanden ist, daß eine
Aussöhnung unmöglich sey.
al. Ueber die bürgerliche! Wirkungen,
die aus Ehescheidungs" Prozessen hervorge-
hen, erkennet das Hofgericht des Ehemannes
ohne Aktenversendung, und mit Vorbehalt
des Rekurses an die oberste Justizstelle dahier.
22. In Konsisstorial-Sachen der prote-
stamischen Unterthanen haben sich diese zu-
erst an ihren Pfarrer, und dieser, als be-
richtgebende Stelle, an das protestantische
Konsistorium in Schwaben zu wenden, wel-
ches aus besonderem allerhöchsten Auftrage
derley Gegenstände zu entscheiden, der ein-
schlägigen Landesdirektion aber diese Ensschei-