Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

an der Erziehung und dem nörhigen Unter- 
halre nicht gebreche; sofort nach den Gesetzen 
hinlänglich dafür zu forgen. 
1a. Das Hosgericht hat sodann, wenn 
ein Untergericht das gütliche Verfahren lei- 
tete, vor allem zu untersuchen, ob dabey zur 
Erhaltung der Ehe nichts vernachlässiget 
wurde, und nach Ermessen die Mängel er- 
seben zu lassen. 
13. Ist aber das gütliche Verfahren er- 
schöpft, so har das Hofgericht mit der In- 
strukrion der Klage nach den Grundsähen des 
protestantischen Konststorial= und Ehege- 
richts= Prozesses so lange zu verfahren, bis 
die Akten zu einem Zwischenbescheide von un- 
wiederbringlichem Präjudize, oder zur Haupt- 
Entscheidung reif sind. 
14. In diesem Falle sind sämmtliche Ak- 
ten dem Hofgerichte zu Memmingen zur 
Fassung des rechtlichen Erkenntnisses zuzu- 
cchicken. 
15. Das Hosgericht zu Memmingen 
hat dergleichen Ehestreitigkeiten förderlich 
vorzunehmen, und sodann sämmtliche Akten 
mit dem Vortrage und dem Bescheide an das 
instruirende Hosgericht zurückzusenden. 
16. Diefes letztere Hosgericht hat sodann 
in seinem Namen den Bescheid auf gewöhn- 
liche Art zu eröffnen, und zum Vollzuge zu 
bringen, oder nach Umständen auf dieselbe 
Art mir der Instruktion weiter zu verfahren. 
17. Ist das Hosgericht, unter welchem 
der Chemann angefessen ist, zugleich dessen 
ordentlicher Richter, so hat es bey einer da- 
hin gebrachten Ehescheidungsklage vor allem 
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einen Kommissär zum Versuche der Güte 
zu ernennen, und dazu ein solches Subjeke, 
wo mäöglich, protestantischer Religion in 
oder außer dem Kollegium zu wählen, von 
welchem sich ein guter Erfolg am wahrschein- 
lichsten hoffen läßt. 
18. Dieser Kommissär hat bey dem Aus- 
söhnungs-Versuche die Vorschriften d. 3—90 
zu beobachten, und, wo er gerichtlichen 
Zwanges bedarf, hat ihn das Hosgericht zu 
unterstützen. 
10. Ist das gürliche Verfahren des Kom- 
missärs ohne Erfolg geblieben, so hat dann 
das Hofgericht, wie . 13. bereits verord- 
ner ist, die rechtliche Verhandlung weiter 
sortzusetzen. 
20. Das Hosgericht hat übrigens den Ver- 
such der Güte, sowohl vor der Aktenversen- 
dung zum Hauptbescheide, als vor dessen Er- 
öffnung zu wiederholen, wenn nicht schon 
vorlufig Gewißheit vorhanden ist, daß eine 
Aussöhnung unmöglich sey. 
al. Ueber die bürgerliche! Wirkungen, 
die aus Ehescheidungs" Prozessen hervorge- 
hen, erkennet das Hofgericht des Ehemannes 
ohne Aktenversendung, und mit Vorbehalt 
des Rekurses an die oberste Justizstelle dahier. 
22. In Konsisstorial-Sachen der prote- 
stamischen Unterthanen haben sich diese zu- 
erst an ihren Pfarrer, und dieser, als be- 
richtgebende Stelle, an das protestantische 
Konsistorium in Schwaben zu wenden, wel- 
ches aus besonderem allerhöchsten Auftrage 
derley Gegenstände zu entscheiden, der ein- 
schlägigen Landesdirektion aber diese Ensschei-
	        
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