Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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dungen zur Publikation in ihrem Namen und 
zur Vollziehung zuzusenden hat. 
Sämmtlichen Behörden, Landgerichten 
und übrigen Gerichtsstellen, Dfarrern, Pre- 
digern und Unterthanen werden daher diese 
königliche allerhöchste Verfügungen zur Wis- 
senschaft und Nachachtung hiemit bekannt 
gemacht. München den 32. Julius 1856. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
von Packenreith. 
  
Probinzial-Verordnung. 
  
(Die Backbfen der Landleute betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die Backöfen, welche die Landleute in- 
nerhalb ihren Häusern haben, sind nicht 
weniger feuergefährlich, als die längst aus 
den Dörfern verwiesenen Flachs= und Hauf- 
dörren, weil die Bauart der Häuser der 
Landleute gewöhnlich für sich der Feuersge- 
fahr sehr auogesetzt sind, und die Landleu- 
te, welche das Backen nur als eine Neben- 
arbeit behandeln, jene Achtsamkeit nichr dar- 
auf verwenden, oder verwenden können, 
welche die Bäcker dabey beobachten. 
Dieses bewährte mehrjährige Erfahrung, 
und unter den Brandscháden, welche die 
Assekuranz jährlich vergüret, sind immer wel- 
che, die durch die Bauart der Backöfen, oder 
durch die Unachtsamkeit der Landleute beym 
Backen auskonnnen. 
Diesem für die Zukunft zu begegnen, wird 
hiemit befohlen: 
1. Daß jede Behörde die in ihrem Bezirke 
befindlichen Privat-Backöfen durch Werkver- 
ständige sogleich soll untersuchen, und die' 
feuergefährlich angelegten auf der Stelle ein- 
schlagen lassen. 
2. Die nicht feuergefährlichen Backéfen; 
welche sich innerhalb einem Hause, oder zu- 
nächst demselben befinden, sind innerhalb 6 
Wochen durch die Eigenehümer abzubrechen, 
und in behöriger Entfernung zu setzen. 
3. Denjenigen, welche ihre Backöfen nicht 
wenigst in einer Enefernung von 4% bis so 
Schuhen von ihren oder der Nachbarn Ge- 
bäuden anlegen können, ist nicht ferner ge- 
statcet, Drivat-Backöfen zu haben, sondern s# 
müssen sich mit ihren Nachbarn verstehen, oder 
einen Kommun Backofen unter ssch anlegen. 
Die Vollziehung dieser Verordnung ist 
durch die Landgerichte innerhalb 3 Monaten 
anzuzeigen, nachdem sie zuvor die Anzeigen 
der Inkorporations-Orte eingezogen haben. 
Die Herrschaftsgerichte erstatten ihre Berich- 
te unmirtelbar aunher. München den 14. 
Julius 1806. 
Königliche dandes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
von Heinleth. 
Auftrag 
an saͤmmtliche Rentaͤmter der Provinz Baiern. 
(Die Vermehrung des Alimentations-Beytrages 
der in den Zentral-Kldstern lebenden Bettel- 
mönche betreffend.) 
Im Namen Sr. Mafestät des Königs. 
Durch eine allerhöchste Enrschließung vom
	        
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