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dungen zur Publikation in ihrem Namen und
zur Vollziehung zuzusenden hat.
Sämmtlichen Behörden, Landgerichten
und übrigen Gerichtsstellen, Dfarrern, Pre-
digern und Unterthanen werden daher diese
königliche allerhöchste Verfügungen zur Wis-
senschaft und Nachachtung hiemit bekannt
gemacht. München den 32. Julius 1856.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
von Packenreith.
Probinzial-Verordnung.
(Die Backbfen der Landleute betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die Backöfen, welche die Landleute in-
nerhalb ihren Häusern haben, sind nicht
weniger feuergefährlich, als die längst aus
den Dörfern verwiesenen Flachs= und Hauf-
dörren, weil die Bauart der Häuser der
Landleute gewöhnlich für sich der Feuersge-
fahr sehr auogesetzt sind, und die Landleu-
te, welche das Backen nur als eine Neben-
arbeit behandeln, jene Achtsamkeit nichr dar-
auf verwenden, oder verwenden können,
welche die Bäcker dabey beobachten.
Dieses bewährte mehrjährige Erfahrung,
und unter den Brandscháden, welche die
Assekuranz jährlich vergüret, sind immer wel-
che, die durch die Bauart der Backöfen, oder
durch die Unachtsamkeit der Landleute beym
Backen auskonnnen.
Diesem für die Zukunft zu begegnen, wird
hiemit befohlen:
1. Daß jede Behörde die in ihrem Bezirke
befindlichen Privat-Backöfen durch Werkver-
ständige sogleich soll untersuchen, und die'
feuergefährlich angelegten auf der Stelle ein-
schlagen lassen.
2. Die nicht feuergefährlichen Backéfen;
welche sich innerhalb einem Hause, oder zu-
nächst demselben befinden, sind innerhalb 6
Wochen durch die Eigenehümer abzubrechen,
und in behöriger Entfernung zu setzen.
3. Denjenigen, welche ihre Backöfen nicht
wenigst in einer Enefernung von 4% bis so
Schuhen von ihren oder der Nachbarn Ge-
bäuden anlegen können, ist nicht ferner ge-
statcet, Drivat-Backöfen zu haben, sondern s#
müssen sich mit ihren Nachbarn verstehen, oder
einen Kommun Backofen unter ssch anlegen.
Die Vollziehung dieser Verordnung ist
durch die Landgerichte innerhalb 3 Monaten
anzuzeigen, nachdem sie zuvor die Anzeigen
der Inkorporations-Orte eingezogen haben.
Die Herrschaftsgerichte erstatten ihre Berich-
te unmirtelbar aunher. München den 14.
Julius 1806.
Königliche dandes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
von Heinleth.
Auftrag
an saͤmmtliche Rentaͤmter der Provinz Baiern.
(Die Vermehrung des Alimentations-Beytrages
der in den Zentral-Kldstern lebenden Bettel-
mönche betreffend.)
Im Namen Sr. Mafestät des Königs.
Durch eine allerhöchste Enrschließung vom