Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 13. August 1806.
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Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnung.
(Den Austausch der Gerichtsbarkeit bey Guͤter-
Arrondirungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erziruchseß, und Kurfürst.
Wir verordnen hiemit nach dem Antrage
Unserer Landesdirektion in Baiern, daß, zur
Begünstigung der Güter-Arrondirungen bey
dem Vertausche gleich großer landgerichtischer
und hofinärktischer Gründe, auch die Gerichte-
barkeit mit ausgetauscht werden könne. Je-
doch ist hiebey auf den seinerzeitigen Juris-
diktions Heimfall Rücksicht zu nehmen,
wenn ein mit dem Landgerichte ausgetausch-
tes Grundstück zu einem solchen Bauerngute
gehörte, worauf die hofmärkrische Gerichts-
barkeit nicht reel, sondern nur in Kraft ei-
ner personellen Edelmanns-Freyheit ausge-
übt wurde. München den zo. Julius 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhochsten Befehl.
von Flad.
Auftrag
an die königlich baierischen Landgerichte und
andere Behörden.
(Die Einsendung der ausstindigen begitim#t'onen
über hinauSbezahlte Verpflegsgelder für die
kaiserlich= königlich = dsterreichischen Kriegoge-
fangene betrefsend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Alle königliche Landgerichte und andere
Behörden, welche, zu Folge allergnädigster
Anweisungen, im Betreff der Verpflegung
der aus der französischen Kriegsgefangenschaft
zurückgekehrten österreichischen Truppen, von
der königlichen Provinzial= Hauprkasse in
Baiern Gelder empfangen, und sich über
die richtige Hinauobezahlung derfelben noch
nicht behörig legitimirt haben, werden hie-
mit nochmal ermahner, ihre Ausweisungen
nach Vorschrift gnädigster Verordnung vom
12. August 170. um so sicherer in Zeir 1.
Tagen anher einzusenden, als nach dem Ver-
flusse dieses Termins die Säumigen nahmhaft
gemache, und zur Verantwortung gezogen wer-
den würden. München den zo. Julius 18306.
Königliches General= Landes-
Kommissariat.
Freyherr von Weichs.
von Schmöger.