Seine Majestät der König von Württemberg einerseits und Seine Majestät
der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Hessen und bei Rhein andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen
dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen,
haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernaunt, und zwar:
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Iustiz-Minister Hermann von Mittnacht, und
Allerhöchstihren Kriegs-Minister und General-Lieutenant Albert von Suckow,
und
Seinc Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes:
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen
Angelegenheiten, Nichard Freiherrn von Friesen und
den Präsidenten des Bundeskanzleramts, Allerhöchstihren Staatsminister Martin
Friedrich Rudolph Delbrück,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Freydorf und
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
Hans Freiherrn von Türckheim,
und .
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
Geheimen Legationsrath Karl Hofmann,
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer
Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.