Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  einerseits  und  Seine  Majestät
der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  und  bei  Rhein  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Geltung  der  zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen
Bundes,  den  über  dieselbe  gepflogenen  Verhandlungen  entsprechend,  auf  Württemberg  auszudehnen,
  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernaunt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchstihren  Iustiz-Minister  Hermann  von  Mittnacht,  und
Allerhöchstihren  Kriegs-Minister  und  General-Lieutenant  Albert  von  Suckow,
und
Seinc  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes:
den  Königlich  Sächsischen  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Nichard  Freiherrn  von  Friesen  und
den  Präsidenten  des  Bundeskanzleramts,  Allerhöchstihren  Staatsminister  Martin
  Friedrich  Rudolph  Delbrück,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Rudolf  von  Freydorf  und
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Hans  Freiherrn  von  Türckheim,
und  .
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,
Geheimen  Legationsrath  Karl  Hofmann,
von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  gegenseitiger  Vorlegung  und  Anerkennung  ihrer
Vollmachten,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet  und  geschlossen  ist.