Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

werden, wobey es keinen Unterschied macht, 
ob das Verbrechen in Unseren königlichen 
Jagdrevieren, oder in den Bezirken anderer 
Jagdbesitzer begangen worden. 
1. Gemeiner Wilddiebstahl, das ist, ohne 
Schießgewehr. 
K. §s. Wer durch Netze, Schlingen, Fal- 
len, Gruben, durch Hetzen mit Hunden, durch 
Legen von Selbstgeschoß und auf andere aͤhn- 
liche Art, jedoch ohne unmittelbaren per— 
soͤnlichen Gebrauch von Schießgewehren, 
Wild gefangen oder getoͤdtet hat, soll mit 
ein- bis dreymonatlicher Gefaͤngniß, 
und wenn solche Handlung in umfangenen 
Foͤrsten, Parks oder Thiergaͤrten vorgefallen, 
mit gleicher Strafe, auf drey bis sechs 
Monate belegt werden. 
2. Vom gefaͤhrlichen oder mittelst Schießge- 
wehren begangenen Wilddiebstahle. 
a. Bloße Betretung mit Jagdgewehre. 
g. 6. Wird jemand, der eine Jagdrevier 
mit Flinten, Buͤchsen oder andern Schießge- 
wehren seines Berufs oder Rechts halber zu 
durchgehen nicht bemaͤchtiget ist, in, oder bey 
einer Jagdreviere mit einem solchen Gewehre 
und aufgeschraubten Schloße betreten, so soll 
er, obgleich nicht erweislich, daß er geschof- 
sen, nebst dem Verluste des Gewehres, drey- 
bis sechmonarliche Gefängnißstrafe; 
wenn er mit solchem Gewehre in eingefriedig- 
ten Wäldern, Parks, oder Thiergärten be- 
treten worden, gleiche Strafe von sechs bis 
zu neun Monaten leiden. Wird er nach 
erlittener Strase von neuem betreten, so soll 
er wie ein überwiesener Wildschütze nach der 
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werden. 
b. Wirklich vollbrachter, gefaͤhrlicher Wilddiebstahl. 
§. 7. Derjenige, welcher erweislich mie 
einem Jagdgewehre Wild angeschossen, oder 
erlegt hat, er habe das Thier in seinen Nu- 
ben verwendet oder nicht, soll, wenn er diese 
That zum erstenmal begangen, auch keine der 
nachher (§. 11. und folgende) angegebenen 
beschwerenden Umstände damit zusammentref- 
sen, zu einbis zweyjähriger Zucht- 
hausstrase verurtheilt, und diese Strafe bis 
zu drey Jahren verlängert werden, wenn 
das Verbrechen in eingefriedigten Waldun- 
gen, Parks oder Thiersärten begangen wor- 
den ist. 
Milderungsgründe in den vorhin bestimmten Fällen. 
5. 8. Wenn ein Jagdbesitzer in der Revier 
eines andern sich eine der vorbenannten Hand- 
lungen (P. s. 6. 7.) zu Schulden kommen 
läßt; serner, wenn der Uebertreter eine an- 
gesessene oder im Staatsdienste angestellte 
Person ist, von welcher zugleich nach ihrem 
bisher geführten guren und ordenrlichen Le- 
benswandel nicht zu vermuthen, daß sie aus 
Liederlichkeit, Hang zur Traͤgheit, oder Ei- 
gennut eine solche Handlung begangen; dann 
soll dieselbe, wenn sie deßhalb noch nicht ab- 
gestraft, auch die Handlung außer einem 
Parke begangen worden, in dem §. 5. be- 
merkten Falle, nebst dem Ersatze, eine Geld- 
strase von lo bis 30 Gulden; im Falle des 
8. 6. eine Geldstrafe von go bis o Gulden; 
und unter der F.7. bestimmten Voraussetung 
eine Geldstrase von so bis 100 Gulden be-
	        
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