werden, wobey es keinen Unterschied macht,
ob das Verbrechen in Unseren königlichen
Jagdrevieren, oder in den Bezirken anderer
Jagdbesitzer begangen worden.
1. Gemeiner Wilddiebstahl, das ist, ohne
Schießgewehr.
K. §s. Wer durch Netze, Schlingen, Fal-
len, Gruben, durch Hetzen mit Hunden, durch
Legen von Selbstgeschoß und auf andere aͤhn-
liche Art, jedoch ohne unmittelbaren per—
soͤnlichen Gebrauch von Schießgewehren,
Wild gefangen oder getoͤdtet hat, soll mit
ein- bis dreymonatlicher Gefaͤngniß,
und wenn solche Handlung in umfangenen
Foͤrsten, Parks oder Thiergaͤrten vorgefallen,
mit gleicher Strafe, auf drey bis sechs
Monate belegt werden.
2. Vom gefaͤhrlichen oder mittelst Schießge-
wehren begangenen Wilddiebstahle.
a. Bloße Betretung mit Jagdgewehre.
g. 6. Wird jemand, der eine Jagdrevier
mit Flinten, Buͤchsen oder andern Schießge-
wehren seines Berufs oder Rechts halber zu
durchgehen nicht bemaͤchtiget ist, in, oder bey
einer Jagdreviere mit einem solchen Gewehre
und aufgeschraubten Schloße betreten, so soll
er, obgleich nicht erweislich, daß er geschof-
sen, nebst dem Verluste des Gewehres, drey-
bis sechmonarliche Gefängnißstrafe;
wenn er mit solchem Gewehre in eingefriedig-
ten Wäldern, Parks, oder Thiergärten be-
treten worden, gleiche Strafe von sechs bis
zu neun Monaten leiden. Wird er nach
erlittener Strase von neuem betreten, so soll
er wie ein überwiesener Wildschütze nach der
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werden.
b. Wirklich vollbrachter, gefaͤhrlicher Wilddiebstahl.
§. 7. Derjenige, welcher erweislich mie
einem Jagdgewehre Wild angeschossen, oder
erlegt hat, er habe das Thier in seinen Nu-
ben verwendet oder nicht, soll, wenn er diese
That zum erstenmal begangen, auch keine der
nachher (§. 11. und folgende) angegebenen
beschwerenden Umstände damit zusammentref-
sen, zu einbis zweyjähriger Zucht-
hausstrase verurtheilt, und diese Strafe bis
zu drey Jahren verlängert werden, wenn
das Verbrechen in eingefriedigten Waldun-
gen, Parks oder Thiersärten begangen wor-
den ist.
Milderungsgründe in den vorhin bestimmten Fällen.
5. 8. Wenn ein Jagdbesitzer in der Revier
eines andern sich eine der vorbenannten Hand-
lungen (P. s. 6. 7.) zu Schulden kommen
läßt; serner, wenn der Uebertreter eine an-
gesessene oder im Staatsdienste angestellte
Person ist, von welcher zugleich nach ihrem
bisher geführten guren und ordenrlichen Le-
benswandel nicht zu vermuthen, daß sie aus
Liederlichkeit, Hang zur Traͤgheit, oder Ei-
gennut eine solche Handlung begangen; dann
soll dieselbe, wenn sie deßhalb noch nicht ab-
gestraft, auch die Handlung außer einem
Parke begangen worden, in dem §. 5. be-
merkten Falle, nebst dem Ersatze, eine Geld-
strase von lo bis 30 Gulden; im Falle des
8. 6. eine Geldstrafe von go bis o Gulden;
und unter der F.7. bestimmten Voraussetung
eine Geldstrase von so bis 100 Gulden be-