zahlen; im Wiederholungsfalle aber kommen
die in den G. 5. 6. 7. bestimmten Strafen
gegen sie zur Anwendung.
§. o. Wenn eine der vorerwaͤhnten Perso-
nen G. 8. eine der in den SS. s. bis 7. erwähn-
ten Handlungen in einem Parke verübt hat,
sollen die in den 6. 5. bis 7. wider das
Wildverbrechen außer einem Parke bestimm-
ten Strafen, mit Rücksicht auf §. I3., zur An-
wendung gebracht, jedoch niemals Zuchthaus,
sondern nur bürgerlicher Arrest angewendet
werden.
§. 10. Ist in dem G. 8. bestimmten Falle
der Uebertreter die verwirkte Gelbstrafe zu
entrichten nicht im Stande, so soll diese in
eine Gesängnißstrafe verwandelt, und je
zehn Gulden einem achttäágigen Arreste gleich
geachtet werden.
3. Vom gefährlichen Wilddiebstahle mit be-
schwerenden Umständen.
6. 11. In drey bis fünfjährige
Juchthausstrafe sollen verurtheilt werden die-
jenige, welche
1. durch Färben des Gesichts, falsche
Bärte, Masken und andere dergleichen Ver-
mummungen sich zu enrstellen gesucht, und
auf Anrufen der Jäger, Jagd= und Forstbe-
amten und anderer wider Wilddiebe ausge-
schickter Personen sich nicht zu erkennen gege-
ben haben, sie mögen erwas geschossen haben,
oder nicht.
a. Verrufene Wilddiebe, welche, wiewohl
wegen Wilddieberey noch nicht abgestraft,
das Verbrechen so oft wiederholt haben, daß
sie als solche, die das Wildschießen wie ein
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gewöhnliches Gescháfe oder Gewerbe treiben,
berrachtet werden können.
3. Diejenigen, die sich zur Verübung des
Wildschießens, jedoch nur für den einen und
andern bestimmten Fall miteinander verbun-
den haben, auch diesem gemäß in Vereini-
gung auf die Jagd ausgegangen sind.
Fortsetzung.
6 r. Dagegen soll fünf= bis sieben=
jährige Zuchthausstrafe angewendet werden:
I. Wenn die im voranstehenden Gesetze
S. 1. angeführte beschwerende Umstände ent-
weder insgesammt, oder wenigstens zwey der-
selben bey einem Verbrecher zusammentressen.
2. Wenn das mit einem oder dem andern
der §. 1I. bemerkten beschwerenden Umstände
verbundene Wildschießen in einem eingehegten
Walde, Dark oder Thiergarten vorgefallen.
3. Wenn sich zwey oder mehrere Wild-
schützen auf immer, oder für unbestimmte
Fälle zur gemeinschaftlichen Verübung des
Wilddiebstahls in eine Bande vereiniget, und
sich diesem gemäß wenigstens schon einmal ge-
meinschaftlich zur Jagd in eine Jagdrevier be-
geben haben.
Milderungsgrund für sämmtliche in den &. S.6. 7.
9. 11. 12. bestimmte Faͤlle.
. 13. Wenn der von Jägern oder andern
wider Wilddiebe ausgeschickten Personen er-
tappte Uebertreter sich entweder sogleich er-
giebt, oder doch auf Anrufen von der Flucht
abläßt, und sich gutwillig stellt, dann sollen
ihm die O. s. 6. 7. 9. I1. 12. angedrohten
Strafen gemildert werden, und zwar nach
folgendem Verhältniße: