Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

zahlen; im Wiederholungsfalle aber kommen 
die in den G. 5. 6. 7. bestimmten Strafen 
gegen sie zur Anwendung. 
§. o. Wenn eine der vorerwaͤhnten Perso- 
nen G. 8. eine der in den SS. s. bis 7. erwähn- 
ten Handlungen in einem Parke verübt hat, 
sollen die in den 6. 5. bis 7. wider das 
Wildverbrechen außer einem Parke bestimm- 
ten Strafen, mit Rücksicht auf §. I3., zur An- 
wendung gebracht, jedoch niemals Zuchthaus, 
sondern nur bürgerlicher Arrest angewendet 
werden. 
§. 10. Ist in dem G. 8. bestimmten Falle 
der Uebertreter die verwirkte Gelbstrafe zu 
entrichten nicht im Stande, so soll diese in 
eine Gesängnißstrafe verwandelt, und je 
zehn Gulden einem achttäágigen Arreste gleich 
geachtet werden. 
3. Vom gefährlichen Wilddiebstahle mit be- 
schwerenden Umständen. 
6. 11. In drey bis fünfjährige 
Juchthausstrafe sollen verurtheilt werden die- 
jenige, welche 
1. durch Färben des Gesichts, falsche 
Bärte, Masken und andere dergleichen Ver- 
mummungen sich zu enrstellen gesucht, und 
auf Anrufen der Jäger, Jagd= und Forstbe- 
amten und anderer wider Wilddiebe ausge- 
schickter Personen sich nicht zu erkennen gege- 
ben haben, sie mögen erwas geschossen haben, 
oder nicht. 
a. Verrufene Wilddiebe, welche, wiewohl 
wegen Wilddieberey noch nicht abgestraft, 
das Verbrechen so oft wiederholt haben, daß 
sie als solche, die das Wildschießen wie ein 
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gewöhnliches Gescháfe oder Gewerbe treiben, 
berrachtet werden können. 
3. Diejenigen, die sich zur Verübung des 
Wildschießens, jedoch nur für den einen und 
andern bestimmten Fall miteinander verbun- 
den haben, auch diesem gemäß in Vereini- 
gung auf die Jagd ausgegangen sind. 
Fortsetzung. 
6 r. Dagegen soll fünf= bis sieben= 
jährige Zuchthausstrafe angewendet werden: 
I. Wenn die im voranstehenden Gesetze 
S. 1. angeführte beschwerende Umstände ent- 
weder insgesammt, oder wenigstens zwey der- 
selben bey einem Verbrecher zusammentressen. 
2. Wenn das mit einem oder dem andern 
der §. 1I. bemerkten beschwerenden Umstände 
verbundene Wildschießen in einem eingehegten 
Walde, Dark oder Thiergarten vorgefallen. 
3. Wenn sich zwey oder mehrere Wild- 
schützen auf immer, oder für unbestimmte 
Fälle zur gemeinschaftlichen Verübung des 
Wilddiebstahls in eine Bande vereiniget, und 
sich diesem gemäß wenigstens schon einmal ge- 
meinschaftlich zur Jagd in eine Jagdrevier be- 
geben haben. 
Milderungsgrund für sämmtliche in den &. S.6. 7. 
9. 11. 12. bestimmte Faͤlle. 
. 13. Wenn der von Jägern oder andern 
wider Wilddiebe ausgeschickten Personen er- 
tappte Uebertreter sich entweder sogleich er- 
giebt, oder doch auf Anrufen von der Flucht 
abläßt, und sich gutwillig stellt, dann sollen 
ihm die O. s. 6. 7. 9. I1. 12. angedrohten 
Strafen gemildert werden, und zwar nach 
folgendem Verhältniße:
	        
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