Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

—. 
erkennen. Nur wird dazu wesentlich erfo- 
dert: 1) daß der Jäger oder Forstbeamte 
nicht nur überhaupt alle Eigenschaften eines 
exzeptionsfreyen Zeugens an sich habe, son- 
dern auch insbesondere nach fleißig eingehol- 
ten Erfahrungen kein Verdacht der Feind- 
schaft oder irgend eines Interesse bey der 
Aussage in ihm entdeckt werden könne; 2) 
daß die Aussage desfelben erschöpfend, mit 
sich selbst übereinstimmend, und noch durch 
besonders erwiesene Indizien wahrscheinlich: 
auch 3) der Angeschuldigte nach eingeholten 
Erfahrungen eine Person sey, zu der man 
sich einer solchen That wohl versehen kann. 
V. Vom Verfahren gegen Wilddiebe 
nach uberstandener Strafe. 
6. 20. Nach überstandener Strafe sollen 
1. die Ausländer über die Gränze gebracht, 
ihrer behörigen Obrigkeit ausgeliesert, und 
dabeyn für den Fall des Wiederbetretens im 
Lande mit Wiederholung der ausgestandenen 
Serafe bedroht werden. In Fällen fernerer 
Wiederbetretung ist diese Strafzeit jedesmal 
zn verdoppeln. a. Inländer sollen, nach Be- 
finden der Umstände, nach überstandener 
Strafe auf unbestimmte Zeit unter besondere 
Aussicht der Polizey und ihres nächsten Orts- 
vorstandes gestellt seynn. Doch behalten Wir 
Uns über das lettere auf vorgängigen Be- 
richt der gehörigen Justizstelle, und Einsendung 
der Akten die alleinige Entscheidung bevor. 
Allgemeine Bestärigung nicht widerrufener, 
früherer Gesetze. 
K. 21. Alle frühere Verordnungen in 
Ansehung des Wilddiebstahles, und der dar- 
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auf sich beziehenden Vergehen, soferne die- 
selbe nicht durch voranstehende Gesetze abge- 
dndert oder aufgehoben sind, besonders das: 
jenige, was im Kriminal-Koder, Theil I. 
Kap. 10. J. 13. 14. 17. gegen diejenigen, 
welche von bekannten Wildschützen, oder 
von verdächtigen Leuten das Wild heimlich 
kaufen, denselben Unterschleif geben, u. s. a.; 
ingleichen in Unserer Generalverordnung vom 
13. März 1700, vornehmlich in Räcksicht 
des Plänkelns und Schießens der Bauers- 
und anderer gemeiner Leute, verordnet ist, 
wird hiemit auf das ernstlichste von neuem 
wiederholt, und allen Richtern und Obrig- 
keiten zur strengsten Befolgung, unter schwe- 
rer Verantwortung, eingeschärft. 
C. PMlichten der Forstbedlenten und Jä- 
ger bey Betretung eines Wilddiebes. 
6. 23. Damit auch Unsere Forst= und 
Jagdbediente und andere dergleichen Perso- 
nen wissen mögen, wie sie sich gegen die in 
der Wildbahn betroffene Uebertreter zu be- 
nehmen haben, um einestheils die Unter- 
suchung und Bestrafung derselben zu fär- 
dern, anderntheils gefährliche, und nicht zu 
duldende Exzesse zu vermeiden, so wird ih- 
nen hiemit folgendes vorgeschrieben. 
Allgemeine Vorschrift. 
6. 23. Zuvörderst sollen dieselbe, wenn 
dieses möglich ist, mit Hilfe eines oder meh- 
rerer ihrer Kameraden, Mitbedienten oder 
Uncergebenen, oder anderer dazu berufenen 
Unterthanen, sich dem Uebertreter nähern, 
um denselben zu erkennen, einen vollständie 
gen Beweis gegen ihn zu erhalten, und in 
überlegener Angahl seiner Meister zu werden.
	        
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