Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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bestätiget, 1) daß nur nach gehoͤriger Unter- 
suchung des Falles und aller Umstände dessel- 
ben der Jäger, oder andere Ferstbeamte zu 
dem daselbst erwähnten Eide zugelassen werde; 
auch 2) sene Untersuchung nicht von dem Ge- 
richte deojenigen dandsassen, dessen Bedien- 
steter einen solchen Todtschlag aus angeblicher 
Norhwehre verübt hat, sondern von dem 
Landgerichte, in dessen Bezirke die Hofmark, 
oder Herrschaft gelegen, gepflogen werden 
solle. 
Publikarion dieses Gesetzes. 
#. 37. Es soll voranstehende Verordnung 
nicht nur durch das Regierungsblatt bekannt 
gemacht, sondern auch von Unsern Landrich= 
tern, so wie von den Beamten der Herr- 
schaftsgerichte und Hofmärke den versam- 
melten Vorgesehzten, und resp. Obmännern 
der ihrer Jurisdiktion untergebenen Ortschaf- 
ten vorgelesen werden. Auch sollen die Jagd- 
besitzer ihre Förster, Jäger, und andere der- 
gleichen Bedienstete besonders mit dem Inhalte 
der 96. 22. bis 26. bekannt machen, und den- 
selben die Befolgung dieser Instruktion ein- 
schärfen. München den 0. August 1806. 
Max Joseph. 
Graf von Morawictlki. 
Auf kdnigl. allerhdchsten Befehl. 
v. Rauffer. 
(Das Märzen= Bier betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir sind durch einen umständlichen Vor- 
trag Unsers geheimen Finanz-Departements 
  
  
in Kenntniß gesetzt worden, daß die unterm 
30. September 1790. bey Gelegenheit des 
aufgehobenen Bierzwanges beschlossene Auf- 
hebung der Märzenbierschenk-Verloosung, 
außerdem, daß Unserm Bräu-Aerarium ein 
sehr großer Nachtheil zugegangen ist, den 
erwarteten Erfolg nicht gehabt, sondern viel- 
mehr das an sich gute Sommerbier bey dem 
bleinweisen Verschleiße, und bey der deßwe- 
gen nothwendigen beständigen Oeffnung der 
Keller, wobey immer die Wärme eintritt, 
am Ende schlecht und sauer werden muß; 
und daß daher sehr viele Bräuer in den 
Städten und Märkten weniger einsieden, 
und sonst an ihrem Wohlstande betráchtlich 
abnehmen. Ferner ist Uns angezeigt worden, 
daß die den Bräuern später ertheilte Erlaub= 
niß, an die Wirthe, und sonst das Bier so- 
weit als sie wollen, unter dem Satze verkau- 
sen zu dürfen, die nachtheiligsten Folgen her- 
vorgebracht; indem die meisten Bräuer den 
Wirthen die Maaß Bier um einen Kreuzer, 
und öfter noch wohlfeiler unter dem Saße, 
nebst Tröbern, und andern Artikeln verkauf-= 
ten, und verkaufen mußten, um die Wirthe 
zu erhalten; wobey die Wirthe nach Zulas- 
sung der Lokalität das Bier einige Pfennin- 
ge über dem Saße ausschenken, so, daß die 
Bräner nothwendig schlechteres Bier bräuen 
mußten, und der cigentliche Fabrikant, wel- 
cher an Gebäuden und Material-Vorräthen 
ein großes Kapital vorzuschießen, ein zahl- 
reiches Personal zu unterhalten, und bey sei- 
nem Produkte viel zu riskiren hat, sehr we-
	        
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