Koͤniglich-Baierisches
Negierungsblat t.
XXXV. Stück. München, Mittwoch den
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Form der Justizpslege in den neu erworbenen
Landestheilen der Provinz Schwaben betreff.)
Wir Maximiltan Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Dat, so viel möglich, eine Gleichförmig-
keit der Justizpflege in den neu erworbenen
Theilen Unserer schwäbischen Provinz herge-
stellt werde, haben Wir Uns auf den hier-
über umständig erstatteten Vortrag enrschlose
sen, nachsolgende Bestimmungen als bindende
Normen sämmtlichen Gerichtsbehörden in Un-
serer Drovinz Schwaben vorzuschreiben:
r. Die baierische Gerichtsordnung (Codex
judiciarius bavaricus) soll, vom 1. Oktober
1806 an, in allen neuerworbenen, zur schwä-
bischen Provinz gehörigen Besibungen als
Gesetz gelten.
Diese Verfügung ist auch auf die Konkurs-
Ordnung nach den Bestimmungen der für
Unsere Provinz Schwaben bestehenden Ver-
ordnung vom 19. März 1804 (Schwöbisches
Regierungsblatt v. J. 1804. Nro. 15.) aus-
zudehnen.
2. Bis zu diesem besiimmten Zeitpunkte be-
halten die bisherigen Gerichtsordnungen ihre
Zültige Krafr.
27. Äuagust 1806.
3. Doch sollen in keinem Falle mehr, als
drey Instanzen statt haben.
Diesem Grundsate gemäß ennen das
Oberamt zu Göünzburg, so wie die Magistrate
zu Augsburg und Lindau, künftig keine Be-
rufungen mehr annehmen, sondern von allen
Gerichten erster Instanz „auch von den Wech-
sel; und protestantischen Ehegerichten wird an
Unser Hosgericht in Memmingen axpellirt.
In Fällen, wo das Oberamt zu Günzburg,
oder die Magistrate zu Augsburg und Lindau
als zweyte Instanz entschieden haben, hat
Unsere oberste Justiz= Stelle in Ulm als dritte
und letzte Instanz zu urtheilen.
4. In jenen Theilen Unserer neu erworbe-
nen Besitzungen, welche vor dem oben be-
stimmten Termine Unsern áltern Landgerichten
durch Organisation einverleibt werden, oder
vor jenem Termine durch ihre Organisation
eigene Landgerichte erhalten, haben die neu
organistrten Landgerichte von dem Tage ihrer
Organisation an nach den Besiimmungen des
Cod. jud. bav. zu verfahren.
F. Die vor der Einführung dieses Gesetzet
anhängigen Prczesse sind auch nach dem be-
stimmten Termine gemäß der vorigen Ge-
richtoordnung zu behandeln.