Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Negierungsblat t. 
  
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Form der Justizpslege in den neu erworbenen 
Landestheilen der Provinz Schwaben betreff.) 
Wir Maximiltan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Dat, so viel möglich, eine Gleichförmig- 
keit der Justizpflege in den neu erworbenen 
Theilen Unserer schwäbischen Provinz herge- 
stellt werde, haben Wir Uns auf den hier- 
über umständig erstatteten Vortrag enrschlose 
sen, nachsolgende Bestimmungen als bindende 
Normen sämmtlichen Gerichtsbehörden in Un- 
serer Drovinz Schwaben vorzuschreiben: 
r. Die baierische Gerichtsordnung (Codex 
judiciarius bavaricus) soll, vom 1. Oktober 
1806 an, in allen neuerworbenen, zur schwä- 
bischen Provinz gehörigen Besibungen als 
Gesetz gelten. 
Diese Verfügung ist auch auf die Konkurs- 
Ordnung nach den Bestimmungen der für 
Unsere Provinz Schwaben bestehenden Ver- 
ordnung vom 19. März 1804 (Schwöbisches 
Regierungsblatt v. J. 1804. Nro. 15.) aus- 
zudehnen. 
2. Bis zu diesem besiimmten Zeitpunkte be- 
halten die bisherigen Gerichtsordnungen ihre 
Zültige Krafr. 
27. Äuagust 1806. 
3. Doch sollen in keinem Falle mehr, als 
drey Instanzen statt haben. 
Diesem Grundsate gemäß ennen das 
Oberamt zu Göünzburg, so wie die Magistrate 
zu Augsburg und Lindau, künftig keine Be- 
rufungen mehr annehmen, sondern von allen 
Gerichten erster Instanz „auch von den Wech- 
sel; und protestantischen Ehegerichten wird an 
Unser Hosgericht in Memmingen axpellirt. 
In Fällen, wo das Oberamt zu Günzburg, 
oder die Magistrate zu Augsburg und Lindau 
als zweyte Instanz entschieden haben, hat 
Unsere oberste Justiz= Stelle in Ulm als dritte 
und letzte Instanz zu urtheilen. 
4. In jenen Theilen Unserer neu erworbe- 
nen Besitzungen, welche vor dem oben be- 
stimmten Termine Unsern áltern Landgerichten 
durch Organisation einverleibt werden, oder 
vor jenem Termine durch ihre Organisation 
eigene Landgerichte erhalten, haben die neu 
organistrten Landgerichte von dem Tage ihrer 
Organisation an nach den Besiimmungen des 
Cod. jud. bav. zu verfahren. 
F. Die vor der Einführung dieses Gesetzet 
anhängigen Prczesse sind auch nach dem be- 
stimmten Termine gemäß der vorigen Ge- 
richtoordnung zu behandeln.
	        
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