6. Wuͤrde in diesen Prozessen erst nach
Einfuͤhrung des Cod. jud. bav. appellirt, so
sind bey der Appellation die Bestimmungen
dieses letzten Gesetzes zu beobachten; waͤre
die Appellation schon interponirt, oder die
Interposition noch nicht geschehen, wenn der
Cod. jud. bav. in Wirksamkeit tritt, so ist
blos darauf zu sehen, daß dem Appellanten
vom Tage der Interposition, oder der gefäll-
ten Sentenz bis zur Ueberreichung des Appel-
lations= Libelles 60, oder 30 Tage bewilliget
werden. Im übrigen ist hier ebenfalls den
Bestimmungen der neuen Gerichtsordnung
gemäß zu verfahren.
7. Prozesse, welche bey dem ehemaligen
kaiserlich österreichischen Appellationsgerichte
in Schwaben als Landrecht anhängig waren,
werden, wenn die diesseitige Gerichtsbarkeit
begründet ist, Unserem Hofgerichte in Mem-
mingen übergeben.
Unter dieser Bedingung dehne sich der
Wirkungskreis Unsers Hofgerichts auf alle
Prozesse aus, welche bey dem ehemaligen
österreichischen Appellationsgericht in Schwa-
ben anhängig sind; selbst wenn dieses Ges-
richt als Landrecht in erster Instanz urtheilte.
8. Prozesse aus den Theilen der Provinz,
welche bey der obersten Justizstelle in Wien
anhängig sind, gehären zur obersten Justiz-
stelle in Ulm, und werden dahin abgerufen.
#. Diese Bestimmung dehne sich auch auf
Prozesse aus, welche aus den erwähnten Be-
sitzungen bey den höchsten Reichsgerichten an-
hängig waren.
10. In bürgerlichen Rechtssachen besteht
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kuͤnftig in den neuern Theilen der Provinz,
wie in den alten, folgende Instanzen-Ordnung:
a. In erster Instanz urtheilt uͤber nichtpri-
vilegirte Personen und Sachen ihres Bezir=
kes die unmittelbare erste Justizbehörde, welche
entweder Stadt-Wechsel-Land= oder Patri-
monialgericht rc. ist.
b. Ueber privilegirte Personen, deren Ei-
genschaft als solche von Zeit der Einführung
des Cod. jud. bav. nach den in diesem, und
einigen neueren Geseben über Siegelmäßig-
keit ausgedrückten Grundsätzen zu beurthei-
len ist, ubt Unser Hosgericht zu Memmingen
in erster Instanz die Civil-Gerichtsbarkeit aus.
c. Von allen Untergerichten wird an Unser
Hofgericht, und von diesem, sowohl wenn es
in erster, als wenn es in zweyter Instanz ur-
theilt, an Unsere oberste Justigstelle in Ulm
appellirt.
11. Kulturs= und Handwerksstreitigkeiten
entscheidet in zweynter Instanz Unsere Landes-
Direktion.
Ueber die Gegenstände, worüber diese Stel=
le noch insbesondere die Gerichtsbarkeit aus-
zuüben hat, ist die Kollegial= Instruktion der-
selben im schwäbischen Regierungsblatte vom
Jahre 1803. zur Richeschnur zu nehmen.
12. Die peinliche Gerichtsbarkeit wird in
den neuen Theilen der Provinz nach den
Formen verwaltet, welche in den älteren
bisher beobachtet wurden.
13. Die kaiserlich, österreichische peinliche
Geriches-Ordnung soll in den Landesthei-
len, worin sie bisher angewendet wurde,
in Ansehung ihrer Bestimmungen über Pro-