Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

6. Wuͤrde in diesen Prozessen erst nach 
Einfuͤhrung des Cod. jud. bav. appellirt, so 
sind bey der Appellation die Bestimmungen 
dieses letzten Gesetzes zu beobachten; waͤre 
die Appellation schon interponirt, oder die 
Interposition noch nicht geschehen, wenn der 
Cod. jud. bav. in Wirksamkeit tritt, so ist 
blos darauf zu sehen, daß dem Appellanten 
vom Tage der Interposition, oder der gefäll- 
ten Sentenz bis zur Ueberreichung des Appel- 
lations= Libelles 60, oder 30 Tage bewilliget 
werden. Im übrigen ist hier ebenfalls den 
Bestimmungen der neuen Gerichtsordnung 
gemäß zu verfahren. 
7. Prozesse, welche bey dem ehemaligen 
kaiserlich österreichischen Appellationsgerichte 
in Schwaben als Landrecht anhängig waren, 
werden, wenn die diesseitige Gerichtsbarkeit 
begründet ist, Unserem Hofgerichte in Mem- 
mingen übergeben. 
Unter dieser Bedingung dehne sich der 
Wirkungskreis Unsers Hofgerichts auf alle 
Prozesse aus, welche bey dem ehemaligen 
österreichischen Appellationsgericht in Schwa- 
ben anhängig sind; selbst wenn dieses Ges- 
richt als Landrecht in erster Instanz urtheilte. 
8. Prozesse aus den Theilen der Provinz, 
welche bey der obersten Justizstelle in Wien 
anhängig sind, gehären zur obersten Justiz- 
stelle in Ulm, und werden dahin abgerufen. 
#. Diese Bestimmung dehne sich auch auf 
Prozesse aus, welche aus den erwähnten Be- 
sitzungen bey den höchsten Reichsgerichten an- 
hängig waren. 
10. In bürgerlichen Rechtssachen besteht 
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kuͤnftig in den neuern Theilen der Provinz, 
wie in den alten, folgende Instanzen-Ordnung: 
a. In erster Instanz urtheilt uͤber nichtpri- 
vilegirte Personen und Sachen ihres Bezir= 
kes die unmittelbare erste Justizbehörde, welche 
entweder Stadt-Wechsel-Land= oder Patri- 
monialgericht rc. ist. 
b. Ueber privilegirte Personen, deren Ei- 
genschaft als solche von Zeit der Einführung 
des Cod. jud. bav. nach den in diesem, und 
einigen neueren Geseben über Siegelmäßig- 
keit ausgedrückten Grundsätzen zu beurthei- 
len ist, ubt Unser Hosgericht zu Memmingen 
in erster Instanz die Civil-Gerichtsbarkeit aus. 
c. Von allen Untergerichten wird an Unser 
Hofgericht, und von diesem, sowohl wenn es 
in erster, als wenn es in zweyter Instanz ur- 
theilt, an Unsere oberste Justigstelle in Ulm 
appellirt. 
11. Kulturs= und Handwerksstreitigkeiten 
entscheidet in zweynter Instanz Unsere Landes- 
Direktion. 
Ueber die Gegenstände, worüber diese Stel= 
le noch insbesondere die Gerichtsbarkeit aus- 
zuüben hat, ist die Kollegial= Instruktion der- 
selben im schwäbischen Regierungsblatte vom 
Jahre 1803. zur Richeschnur zu nehmen. 
12. Die peinliche Gerichtsbarkeit wird in 
den neuen Theilen der Provinz nach den 
Formen verwaltet, welche in den älteren 
bisher beobachtet wurden. 
13. Die kaiserlich, österreichische peinliche 
Geriches-Ordnung soll in den Landesthei- 
len, worin sie bisher angewendet wurde, 
in Ansehung ihrer Bestimmungen über Pro-
	        
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