zeß-Recht, bis eine weitere Verordnung er-
folgt, beobachtet werden.
14. Ausgezeichnete Polizey = Vergehen,
worüber das österreichische Gesetzbuch spricht,
gehören zum Wirkungskreise der Justigstellen,
wenn sie nach gemeinem Rechte peinliche Ver-
brechen sind.
15. Siegelmäßige unterliegen in peinlichen
Fällen in erster Instanz Unserm Hofgerichte.
16. Rücksichtlich der Einsendung der pein-
lichen Urtheile, und der Anordnung der In-
stanzen bleibt es in diesen Provinz-Theilen,
wo bisher die österreichischen Gesetze gegol-
ten haben, bis auf weiters bey den Bestim-
mungen des österrichischen Gesebuches.
17. Das gemeine Recht, die österreichi-
schen Gesetze, die Statuten und Partikular=
Gesetze, welche in der Provinz sowohl in
peinlichen, als Civil: Sachen bisher bestan-
den, behalten provisorisch-gesetzliche Kraft, in
so ferne denselben nicht durch die gegenwärtige
oder andere Verordnungen derogirt wird.
18. Die österreichischen Gesetze haben in
der Grasschaft Rothenfels, worin sie erst
seit kurzer Zeit eingeführt waren, und bey-
nahe gar nicht beobachtet wurden, keine
Wirksamkeit.
Diese Bestimmungen, nach welchen sich
Jedermann zu achten weiß, haben Wir durch
das Regierungsblatt bekannt zu machen ver-
ordnet. München den 14. August 1806.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf konigl. allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Die Unterschrifren der Berichte und Vorstellungen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bemerkt, daß häufig in den
Berichten der Unterbehörden, und in den
Vorstellungen der Partheyen bey den Unter-
schriften nicht jene Ausdrücke gebraucht wer-
den, welche der Würde der Uns repräsenti-
renden Kollegien, und der schuldigen Unter-
ordnung angemessen sind.
Damit nun hierin die gehörige Form beob-
achtet, und die Gleichheit beybehalten wer-
de, wollen Wir alle Behörden auf die Ver-
ordnungen vom r. November 1801. (Re-
gierungs= und Intelligenz-Blatt vom Jahre
1801. 48 Stuͤck, Seite 751 — 756.) und
vom 1. Jaͤnner 1806. (Regierungsblatt vom
Jahre 1806. — 1. Stuͤck. Seite 7. 8.) hie-
mit neuerdings anweisen.
Diesemnach ist die vorgeschriebene Submis
sions= Formel:
Allerunterthänigst-tren: ge#n#
horsamst
in den Unterschriften bey den Berichten der
Unterbehörden, und in den Vorstellungen
der Partheyen an die Uns repräsentirenden
höhern Landes-Kollegien allenthalben zu ges
brauchen. München am 20. August 1806.
Max Josepyh.
Freyherr von Moncgelas.
Auf kdnigl. allerhbchsten Befehl.
von Flad.