Seminar eintreffen. Muͤnchen den 22. Au-
gust 1806.
Max Joseph.
Graf von Morawitzkli.
Auf kbnigl. allerhöchsten Befehl.
von Nemer.
Auftrag
3 an
saͤmmtliche koͤnigliche Maut= und Hallämter.
(Die Belegung der Porzelan-Erde, dann des
Garns und der Gespinste betreffend.)
Im Namen Sr. Majestaͤt des Königs.
Vermög königlichen allerhöchsten Reseripts
vom 22. dieses wurde die Essito-Gebühr für
außer Land verführende Passauer Porzelan=
Erde, so wie für jede andere gemeine Erd-
art, und auch der sogenannten gestampften
Obernzeller Eisen-Tacher mir 20 kr., für den
ungestampften Eisen-Tacher aber, oder der
sogenannten Schmelztiegel = Erde mit 3 fl.
vom Sporco-Centner allergnädigst festgesetzt,
ferner follen nach dem nämlichen allerhöchsten
Reseript die leinen Garne und Gespinste eben-
salls mit 3 fl. bey der Ausfuhr belegt wer-
den; wornach sich also die königlichen Maut-
und Hallämter in vorkommenden Fällen mit
der Manipulation genau zu verhalten haben.
München den a9. August 1806.
Königliches General-Laudes=
Kommissariat.
Frepherr von Weichs.
von Schmöger.
330 —
Probinzial = Verordnung.
(Die Religlons und Klrchenangelegenheiten in
Schwaben betr.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Vermög eines von Seiner königlichen
Majestaät unterm a#. Julius lausenden Jah-
res ergangenen allergnädigsten Rescripts sol-
len die in Reltgions = und Kirchenangele-
genheiten erlassenen Verordnungen, welche
bisher in den alten baierischen Staaten
eingeführt waren, auch in den durch den
Preßburger Frieden erworbenen neuen Landen
und Gebierhen zur Ausübung gebracht wer-
den, wann nicht schon durch bestehende Ver-
ordnungen ein Mehrerrs zu Gunsten der lan-
desfürstlichen Macht in einem oder dem an-
dern Dunkte eingeführt worden wäre, woben
es sodann sein Bewenden hätte.
Es wird also gegenwärtig allerhöchste Ver-
ordnung den einschlägigen Behörden, zur
Wissenschaft und Nachachtung hiemit bekanne
gemachr. Ulm den 23. August 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Leiden.
Wankmiller.
Bekanntmachungen.
(Die Termins-Verlängerung zur Wiederausfüh=
rung der als Cousumo eingebrachten Guͤter
und Waaren betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben sich ver-
meäg allerhöchsten Reseripts vom 22. dieses