Probinzial-Verordnung.
(Die Ueberschriften der an die Landgerichts-Aerzte
zu erlassenden ämtlichen Schreiben betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Mehrere königliche Landgerichts-Aerzte der
Provinz haben der unterzeichneten Stelle an-
gezeigt, daß von ihnen für ämtliche Schrei-
ben, welche an ihre Persou addressirt waren,
für Post-Porto Bezahlung gefodert wor-
den sey.
Damit nun ähnliche Foderungen künftig
vermieden werden., so ertheilt die unterzeich-
nete Scelle den verschiedenen Behörden der
Provinz den Auftrag, die an die königlichen
Landgerichts-Aerzte zu erlassenden ämtlichen
Schreiben rc. nicht an ihre Person, sondern
an das Amr, z. B. an das königliche Land-
physikat in Türkheim 2c. zu addressiren. Ulm
den az. August 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Leiden.
von Hohenrieder.
Auftrag
an sämmeliche Herrschafts = und Hofnarks=
gerichte in Ober= und Riderbaiern.
(Das Kaminkehren betreffend.)
Im Namen SEr. Majestat des Königs.
Nachdem Seine königliche Majestdt in Ge-
mäßheit allerhöchsten Reseripts vom #1. die-
ses Monats unlieb zu vernehmen gehabt haben,
daß Herrschafts= und Hofmarksgerichte sich
weigern, die landgerichtische Kaminkehrer des
Bezirkes in ihre Dörfer einzulassen, Aller-
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höchstdieselben aber dieses nachzusehen nicht
gedenken, indem sich die Herrschafts= und
Hofmarksgerichte einer angemessenen Ein-
theilung der Kaminkehrer-Bezirke nicht ent-
ziehen können, und dieser von Oberpolizey=
wegen getrossenen Verfügung unterwerfen
müssen, auch mit Zwangemitteln dazu ange-
halten werden können; als will man sämmt-
liche Herrschafts= und Hofmarksgerichte von
diesem bestimmten allerhöchsten Entschlusse
Seiner königlichen Majestät zu Handhabung
der mittelst der Distrikts-Eintheilung für die
Kaminkehrer in jedem Landgerichte getroffenen
Poltzey-Verfügung zu dem Ende in Kenntniß
setzen, damir sie sich hiernach zu achten, und
vor den unangenehmen Folgen selbst zu hä-
ten wissen, die mit den bey fernerer Weige-
rung unnachsichtlich eintretenden Zwangemit-
teln verbunden sind; sämmtliche Landgerichte
aber angewiesen haben, genau darauf zu ser
hen, daß den Kaminkehrern durch die Herr-
schafts = und Hofmarksgerichte keine Hinder-
nisse in den Weg gelegt werden, und wenn nach
vorgängiger Erinnerung fernere Beschwerden
einlaufen, die Anzeige anher zu machen. Da-
rgegen haben aber auch die Landgerichte jede
über die Kaminkehrer wegen unterlassenen
oder nachläßigen Kehren einlaufende Klage,
die jeder Unterthan, der hiezu Ursache har,
anbringen soll, ohne Verzug zu erheben, und
nach Befund ohne Nachsicht nachdrucksamst
zu bestrafen. München den à7. August 1806.
Königliche Landes-Direktton.
Frepherr von Weichs.
von Heinleth.