Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Probinzial-Verordnung. 
(Die Ueberschriften der an die Landgerichts-Aerzte 
zu erlassenden ämtlichen Schreiben betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Mehrere königliche Landgerichts-Aerzte der 
Provinz haben der unterzeichneten Stelle an- 
gezeigt, daß von ihnen für ämtliche Schrei- 
ben, welche an ihre Persou addressirt waren, 
für Post-Porto Bezahlung gefodert wor- 
den sey. 
Damit nun ähnliche Foderungen künftig 
vermieden werden., so ertheilt die unterzeich- 
nete Scelle den verschiedenen Behörden der 
Provinz den Auftrag, die an die königlichen 
Landgerichts-Aerzte zu erlassenden ämtlichen 
Schreiben rc. nicht an ihre Person, sondern 
an das Amr, z. B. an das königliche Land- 
physikat in Türkheim 2c. zu addressiren. Ulm 
den az. August 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Leiden. 
von Hohenrieder. 
  
  
Auftrag 
an sämmeliche Herrschafts = und Hofnarks= 
gerichte in Ober= und Riderbaiern. 
(Das Kaminkehren betreffend.) 
Im Namen SEr. Majestat des Königs. 
Nachdem Seine königliche Majestdt in Ge- 
mäßheit allerhöchsten Reseripts vom #1. die- 
ses Monats unlieb zu vernehmen gehabt haben, 
daß Herrschafts= und Hofmarksgerichte sich 
weigern, die landgerichtische Kaminkehrer des 
Bezirkes in ihre Dörfer einzulassen, Aller- 
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höchstdieselben aber dieses nachzusehen nicht 
gedenken, indem sich die Herrschafts= und 
Hofmarksgerichte einer angemessenen Ein- 
theilung der Kaminkehrer-Bezirke nicht ent- 
ziehen können, und dieser von Oberpolizey= 
wegen getrossenen Verfügung unterwerfen 
müssen, auch mit Zwangemitteln dazu ange- 
halten werden können; als will man sämmt- 
liche Herrschafts= und Hofmarksgerichte von 
diesem bestimmten allerhöchsten Entschlusse 
Seiner königlichen Majestät zu Handhabung 
der mittelst der Distrikts-Eintheilung für die 
Kaminkehrer in jedem Landgerichte getroffenen 
Poltzey-Verfügung zu dem Ende in Kenntniß 
setzen, damir sie sich hiernach zu achten, und 
vor den unangenehmen Folgen selbst zu hä- 
ten wissen, die mit den bey fernerer Weige- 
rung unnachsichtlich eintretenden Zwangemit- 
teln verbunden sind; sämmtliche Landgerichte 
aber angewiesen haben, genau darauf zu ser 
hen, daß den Kaminkehrern durch die Herr- 
schafts = und Hofmarksgerichte keine Hinder- 
nisse in den Weg gelegt werden, und wenn nach 
vorgängiger Erinnerung fernere Beschwerden 
einlaufen, die Anzeige anher zu machen. Da- 
rgegen haben aber auch die Landgerichte jede 
über die Kaminkehrer wegen unterlassenen 
oder nachläßigen Kehren einlaufende Klage, 
die jeder Unterthan, der hiezu Ursache har, 
anbringen soll, ohne Verzug zu erheben, und 
nach Befund ohne Nachsicht nachdrucksamst 
zu bestrafen. München den à7. August 1806. 
Königliche Landes-Direktton. 
Frepherr von Weichs. 
von Heinleth.
	        
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