angelegen seyn lassen, die bestehenden Verord-
nungen in Ansehung der Ertheilung der Reise-
Paͤsse zu beobachten; — daß dieselbe viel-
mehr noch immer fortfahren, Paͤsse unter
eigner Fertigung auszustellen, und sogar an
Vaganten aus der Fremde, welche weder ir-
gend eine Ansaͤßigkeit nachweisen, und noch
weit weniger die erfoderlichen Zeugnisse der
Ortsobrigkeit ihrer Heimath vorlegen koͤnnen,
— auf bloßes Vorzeigen auswäctiger Reise-
Dässe, die wegen des Verflusses ihrer Gül-
tigkeit zum weiteren Fortkommen nicht mehr
dienen dürfen, neue Pässe zu ertheilen, um
ihre Wanderungen in den königlichen Landen
fortsezen zu können.
Eben so wurde bisher auf Seite der Patri-
monial-Gerichte die Erfüllung derjenigen
Verbindlichkeiten vermiße, welche denselben
als Orts-Polizey= Behörden, in Ansehung
der pflichtmäßigen Aufsicht auf die im Lande
umherziehende Personen, und einer genauen
Prüfung der von diesen vorgezeigten Pisse
obliegen; da sie nur zu häufig solche Per-
sonen durchziehen lassen, die als bloße Va-
gabunden aufzuheben, und in ihre Heimath,
oder über die Gränze zu verschieben wären;
und selbst die Reise-Pässe derselben ohne
Bedenken visiren.
Hiedurch wird dem Streunergesindel das
Umherstreichen im Lande erleichtert, und der
Zweck der allgemeinen Verfügungen gegen
dasselbe vereitelt.
Bey einer, vor wenigen Tagen in den
Land 2erichten Bamberg und Scheßlißzvorge-
nommenen Streife, jzeigte sich, daß die mei-
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sten Pässe der aufgehobenen Streuner von
Paurimonial-Gerichten visirt waren. Es
scheint, daß diese Landstreicher die unmittelba-
ren königlichen Polizey-Behörden vermeiden,
und sich vielmehe an jene wenden, um leich-
ter fortzukommen.
Um nun diesem Unfuge zu begegnen, er-
halten die sämmelichen Landes-Kommissariate
der Provinz Bamberg den Befehl, an alle
Landgerich'e ihres Distriktes sogleich den
Auffrag ergehen zu lassen, daß sse die Patri-
monial= Gerichte ihres Bezirkes, unter ab-
schriftlicher Mittheilung gegenwärtigen De-
krete, alles Ernstes an die Befolgung der
dießfalls bestehenden Polizen-Verordnungen,
und insbesondere, hinsichtlich der Reise: Pässe,
an jene vom 14. Oktober 1gos, dann wieder-
holt vom a3. Julius laufenden Jahres hin-
zuweisen haben.
Die Landgerichte haben über die Beobach=
tung derselben zu wachen, und im Falle,
wider alles Erwarten, ein ähnlicher Reise-
Daß von einem Patrimonial= Gerichte vor-
kommen sollte, unfer Einsendung desselben,
sogleich Anzeige hierüber anher zu erstatten,
um die Kontravenienten zur geeigneten Ahn-
dung zu ziehen.
Ueber die gehörig geschehene Eröffnung
vorliegender Weisung hat sedes Landgeriche
die Empfangsscheine der Patrimonial-Ge-
richte zu sammeln, und anher vorzulegen.
Bamberg den 32. August 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Stengel.
Friedmann.