Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich 
Baierisches 
Regierung 8sblatt. 
  
XXXN. Stück. München, Mittwoch den r. Oktober rg06. 
#—— 
— 
Paten t. 
(Die Besihznahme der neuen Landestheile des Kb- 
nigreichs Baiern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
D. vermög des Arrikels XVII. des rhei- 
nischen Bundsvertrages Unserm Königreiche 
mit Eigenthume und Souveränetät die bis- 
herige Reichsstadt Nürnberg und ihr Ge- 
bieth, nebst den Deutschordens-Commenden 
Rohr und Waldstetten zugetheilt, auch 
demselben in Gemäsheit des Artikels XXIV. 
des nämlichen Traktats, mehrere Fürstenthü- 
mer, Graf= und Herrschaften und Gebiethe 
mit veller Souveränetät einverleibt und ga- 
rantirt worden; als, das Fürstenthum 
Schwarzenberg, die Grasschaft Ka- 
stell, die Herrschaften Speckfeld und 
Wiesentheid, das Fürstenthum Hohen- 
lohe, so weit dasselbe in der Markgrafschaft 
Ansbach und in dem Gebiethe von Rothen= 
burg inklavirt ist, namentlich die Oberämter 
Schillingsfürst und Kirchberg, die 
Grasschaft Sternstein, die Fürstenthümer 
Oettingen, die Besitzungen des Fürsten 
Thurn und Taxis, welche an der Nord- 
seite des Herzogehums Neuburg gelegen sind, 
die Grafschaft Edelstetten, die Besitzun= 
gen des Fürsten und der Grafen von Fug- 
ger, das Burggraviat von Winterrie- 
den, endlich die Herrschaften Buxheim 
und Thannhausen und der ganze Umfang 
der von Memmingen nach Lindau zie- 
henden großen Landstraße; und diese genann- 
ten sämmtlichen Besitzungen mit den oben 
ausgedrückten Rechten durch den Bevollmäch= 
tigten Sr. Majestät des Kaisers von Frank- 
reich und Königs von Jealien in einem be- 
sonderen Akte an Uns überwiesen worden sind; 
so haben Wir in Gemächeit des erwähnten 
Vertrages und dieser hiernach geschehenen Ue- 
berweisung beschlossen, den Besitz gedachter 
Lande, Herrschaften und Gebiethe nach her- 
kömmlichen Formen ergreisen zu lassen, und 
Unsere königliche Regierung über dieselbe hier- 
mit wirklich anzutreten. 
Wir thun dieses Kraft des gegenwärtigen 
Patents, und verlangen ven deren Besitzern, 
ihrem bisherigen Milit4, geistlichen und 
weltlichen Behörden, so wie von Unsern 
übrigen neuen Unterthanen, daß sie Uns als. 
ihren König und Souverän erkennen, sich 
hiernach durchaus benehmen, alles verhin-
	        
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