Königlich
Baierisches
Regierung 8sblatt.
XXXN. Stück. München, Mittwoch den r. Oktober rg06.
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Paten t.
(Die Besihznahme der neuen Landestheile des Kb-
nigreichs Baiern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
thun kund und fügen hiemit zu wissen:
D. vermög des Arrikels XVII. des rhei-
nischen Bundsvertrages Unserm Königreiche
mit Eigenthume und Souveränetät die bis-
herige Reichsstadt Nürnberg und ihr Ge-
bieth, nebst den Deutschordens-Commenden
Rohr und Waldstetten zugetheilt, auch
demselben in Gemäsheit des Artikels XXIV.
des nämlichen Traktats, mehrere Fürstenthü-
mer, Graf= und Herrschaften und Gebiethe
mit veller Souveränetät einverleibt und ga-
rantirt worden; als, das Fürstenthum
Schwarzenberg, die Grasschaft Ka-
stell, die Herrschaften Speckfeld und
Wiesentheid, das Fürstenthum Hohen-
lohe, so weit dasselbe in der Markgrafschaft
Ansbach und in dem Gebiethe von Rothen=
burg inklavirt ist, namentlich die Oberämter
Schillingsfürst und Kirchberg, die
Grasschaft Sternstein, die Fürstenthümer
Oettingen, die Besitzungen des Fürsten
Thurn und Taxis, welche an der Nord-
seite des Herzogehums Neuburg gelegen sind,
die Grafschaft Edelstetten, die Besitzun=
gen des Fürsten und der Grafen von Fug-
ger, das Burggraviat von Winterrie-
den, endlich die Herrschaften Buxheim
und Thannhausen und der ganze Umfang
der von Memmingen nach Lindau zie-
henden großen Landstraße; und diese genann-
ten sämmtlichen Besitzungen mit den oben
ausgedrückten Rechten durch den Bevollmäch=
tigten Sr. Majestät des Kaisers von Frank-
reich und Königs von Jealien in einem be-
sonderen Akte an Uns überwiesen worden sind;
so haben Wir in Gemächeit des erwähnten
Vertrages und dieser hiernach geschehenen Ue-
berweisung beschlossen, den Besitz gedachter
Lande, Herrschaften und Gebiethe nach her-
kömmlichen Formen ergreisen zu lassen, und
Unsere königliche Regierung über dieselbe hier-
mit wirklich anzutreten.
Wir thun dieses Kraft des gegenwärtigen
Patents, und verlangen ven deren Besitzern,
ihrem bisherigen Milit4, geistlichen und
weltlichen Behörden, so wie von Unsern
übrigen neuen Unterthanen, daß sie Uns als.
ihren König und Souverän erkennen, sich
hiernach durchaus benehmen, alles verhin-