wegen Enrlassung des auf diese Art gezoge-
nen Mannes Berichr zu erstatten.
§. Alle mit Umgehung dieser vorgeschrie-
benen Ordnung bey Uns unmittelbar zu stel-
lende Gesuche sind daher ernsilich und mit dem
Anhange verbothen, daß auf dieselbe durch-
aus keine Rücksicht genommen, und darauf
gar keine Eneschließung ertheilt werden solle.
6. Den Land-, Hofmarks Gerichten und
Magistraten wird eben so strengsteno verborhen,
einzelne Zeugnisse auszustelten, sondern sie
haben vielmehr, wenn alle jene Erfodernisse
vorhanden sind, die der C. lo. bey Bestim-
mung der nothwendigen Beabschiedung fest-
setzt, alles nach dieser Bestimmung Bey-
ubringende vollständig zu erschöpfen, und
Lach dem Zisser 4. dieses C. zu verfahren.
7. Alle jene, welche, wie es sich sehr viel-
kältig ergeben har, sogar den gemeinen Sol-
daten zur Umgehung ihrer Diensibehörden
und zu Unserer unmittelbaren Behelligung ge-
gen die vorgeschriebene Ordnung Bittschrif-
ten verfertigen, haben nicht nur diese dafür
erhaltene Tare zurück zu bezahlen, sondern
über dieß eine strenge Ahndung zu erwarten.
3. Schließlich machen Wir Unsern bau-
des= Direktionen noch zur besondern Pflicht,
gehörige Sorge zu tragen, daß alle Entlas-
sungs= und Befrepungs-Gesuche, oder viel-
mehr die etwa über die Klassiskationen mit
Grund entstehenden Beschwerden, der festge-
sepxten Ordnung nach, auf dem im Kantons-
Reglement vorgeschriebenen Wege einbefs-
dert, und hierauf mit Spenge gehalten
werde, so wie Wir Unsere sämmtliche Militär=
Behörden ebenfalls hienach angewiesen haben.
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Diese Verordnung, welche Wir durch das
Regierungsblart zu Jedermanne Wissenschaft
bekanut zu machen befohlen haben, i#t ge-
hörig zu publiziren, und über deren Vollzug
strenge zu wachen. München den 18. Sep-
tember 1806.
Mar Joseph. ·
Freyherr von Montgelas.
Auf koͤnigl. allerhoͤchsten Befehl.
von Biarowöky.
Provinzial = Verordnung.
(Die Brandassekuranz betressend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Man findet aus vielfältigen Veranlassun=
gen nothwendig, die Vorschriften in Rück-
erinnerung zu bringen, welche die General=
Verordnung und nachfolgende Weisungen
über den Beytritt zur Brandassekuranz, und
Einsendung des Katasters zur Kommission
enthalten. Diesemnach werden sämmrliche
Unterthanen, welche an der baierischen
Brandassekuranz in München Theil nehmen
können, erinnert, daß der Beytritt nur bis
Ende November seden Jahres als geltend
für das darauf folgende Assekuranz-Jahr bey
der unmittelbaren Behörde kann erklärt wer-
den, jede spätere Erklärung nicht mehr wirk-
sam ist, und von keiner Behörde darf an-
genommen werden.
Sämmtliche Behörden, welche sich auch
hiernach zu achten wissen, haben die Ka-
taster nach den von der Kommission schon sa
vielfäling erhaltenen Anweisungen ordentlich