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eingebracht werde, verordnen Wir hiemit al-
lergnaͤdigst:
1. Daß jeder, der des Bierbraͤuens oder
Brandweinbrennens berechtiget ist, so oft er
viel oder wenig Malz in die Muͤhle giebt,
von dem im Orte selbst, oder in der Naͤhe
angestellten Unteraufschlaͤger eine gefertigte,
mit dem fortlaufenden Numer bezeichnete Po-
lette zu nehmen habe, in welcher der Name
des Malzeigenthümers, ber Betrag des ein-
gesprengten Malzes, und die Mühle, wo-
hin solches zum Brechen gebracht wird, aus-
gedrückt sind.
2. Daß diese Polette von dem Malzeigen-
thümer bey Ueberbringung des zu brechenden
Malzes jedesmal dem Mäller oder Malzbre-
cher behändiget werden müsse.
3. Daß alle dergleichen Poletten von den
Müllern oder Malzbrechern alle vierzehn Tage
den Unteraufschl4gern, von denen sie ausge-
stellt sind, unnachläßlich zurückgegeben wer-
den sollen.
. IX. Aus dem nämlichen Grunde wird
weiter vorgeschrieben:
1. daß jeder, der sich mit der Bierbraduerey
oder Brandweinbrennerey abgiebt, am Ende
eines jeden Vierteljahres dem Unceraufschláger
seines Orts oder Bezirkes eine Anzeige zu
übergeben habe, in welcher enthalten ist, wie
viel, und in welcher Mühle er in dem ver-
flossenen Vierteljahre Malz habe brechen lassen.
a. Daß diese Anzeigen da, wo die Bräue-
rey oder Brandweinbrennerey nicht durch den
Eigenthümer oder Pichter selbst, sondern durch
aufgesiellte Beamte, oder Verwalter und ge-
brödete Diener betrieben wird, von dem Be-
amten und Bräumeister oder bestellten Brand-
weiner; bey denjenigen Bräuereyen und Brand-
weinbrennereyen aber, welche von den Eigen-
thümern oder Pächtern selbst geführe werden,
nebst diesen auch noch von einem Briduz= oder
Brandweinbrennerey = Gehilsen mit unter-
schrieben seyn müssen.
Diese bisherigen und folgenden Anordnun=
gen sollen auch bey Unsern eigenen, auf Selbst-
Regie geführten oder verpachteten weissen und
braunen Bräduhäusern befolgt werden; jedoch
ist der Aufschlagsbetrag nur vorzumerken, da:
mit selber beym Schlusse des Bräujahres von
dem obgedachten Surrogate abgerechnet wer-
den kann.
Nur Unsere braunen Hofbräuhäuser dahier
und zu Schleißheim haben diesen Aufschlag,
weil sie ferner befreyet bleiben, nicht vorzu-
merken; doch soll auch bey diesen, damit nicht
von den Untergeordneten zum Abtrage des Auf-
schlaggefälles, zu Gunsten anderer Unterschleif
geschehe, die Poletten= Kontrolle, jedoch ohne
Dazwischenkunft eines Aufschlagamtes, be-
obachtet werden.
6. X. Damit allen möglichen Gefährden
vorgebeugt werde, so haben Unsere Landrich-
ter sogleich nach Empfang der gegenwärtigen
Berordnung alle in ihren Landgerichten, in
den kleinen Städten und Märkten, und in
den ihren Landgerichten einverleibten Herr-
schaften oder Hofmarken gelegenen ordentlichen
Müller sowohl, als auch diesenigen Perso-
nen, welche in den bey einigen Bräuhäusern
vorhandenen besonderen Malzmuhlen verschie-