Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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eingebracht werde, verordnen Wir hiemit al- 
lergnaͤdigst: 
1. Daß jeder, der des Bierbraͤuens oder 
Brandweinbrennens berechtiget ist, so oft er 
viel oder wenig Malz in die Muͤhle giebt, 
von dem im Orte selbst, oder in der Naͤhe 
angestellten Unteraufschlaͤger eine gefertigte, 
mit dem fortlaufenden Numer bezeichnete Po- 
lette zu nehmen habe, in welcher der Name 
des Malzeigenthümers, ber Betrag des ein- 
gesprengten Malzes, und die Mühle, wo- 
hin solches zum Brechen gebracht wird, aus- 
gedrückt sind. 
2. Daß diese Polette von dem Malzeigen- 
thümer bey Ueberbringung des zu brechenden 
Malzes jedesmal dem Mäller oder Malzbre- 
cher behändiget werden müsse. 
3. Daß alle dergleichen Poletten von den 
Müllern oder Malzbrechern alle vierzehn Tage 
den Unteraufschl4gern, von denen sie ausge- 
stellt sind, unnachläßlich zurückgegeben wer- 
den sollen. 
. IX. Aus dem nämlichen Grunde wird 
weiter vorgeschrieben: 
1. daß jeder, der sich mit der Bierbraduerey 
oder Brandweinbrennerey abgiebt, am Ende 
eines jeden Vierteljahres dem Unceraufschláger 
seines Orts oder Bezirkes eine Anzeige zu 
übergeben habe, in welcher enthalten ist, wie 
viel, und in welcher Mühle er in dem ver- 
flossenen Vierteljahre Malz habe brechen lassen. 
a. Daß diese Anzeigen da, wo die Bräue- 
rey oder Brandweinbrennerey nicht durch den 
Eigenthümer oder Pichter selbst, sondern durch 
aufgesiellte Beamte, oder Verwalter und ge- 
brödete Diener betrieben wird, von dem Be- 
amten und Bräumeister oder bestellten Brand- 
weiner; bey denjenigen Bräuereyen und Brand- 
weinbrennereyen aber, welche von den Eigen- 
thümern oder Pächtern selbst geführe werden, 
nebst diesen auch noch von einem Briduz= oder 
Brandweinbrennerey = Gehilsen mit unter- 
schrieben seyn müssen. 
Diese bisherigen und folgenden Anordnun= 
gen sollen auch bey Unsern eigenen, auf Selbst- 
Regie geführten oder verpachteten weissen und 
braunen Bräduhäusern befolgt werden; jedoch 
ist der Aufschlagsbetrag nur vorzumerken, da: 
mit selber beym Schlusse des Bräujahres von 
dem obgedachten Surrogate abgerechnet wer- 
den kann. 
Nur Unsere braunen Hofbräuhäuser dahier 
und zu Schleißheim haben diesen Aufschlag, 
weil sie ferner befreyet bleiben, nicht vorzu- 
merken; doch soll auch bey diesen, damit nicht 
von den Untergeordneten zum Abtrage des Auf- 
schlaggefälles, zu Gunsten anderer Unterschleif 
geschehe, die Poletten= Kontrolle, jedoch ohne 
Dazwischenkunft eines Aufschlagamtes, be- 
obachtet werden. 
6. X. Damit allen möglichen Gefährden 
vorgebeugt werde, so haben Unsere Landrich- 
ter sogleich nach Empfang der gegenwärtigen 
Berordnung alle in ihren Landgerichten, in 
den kleinen Städten und Märkten, und in 
den ihren Landgerichten einverleibten Herr- 
schaften oder Hofmarken gelegenen ordentlichen 
Müller sowohl, als auch diesenigen Perso- 
nen, welche in den bey einigen Bräuhäusern 
vorhandenen besonderen Malzmuhlen verschie-
	        
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