Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

oder auch etwa noch im Monate May auf die 
Mühle kömmt, ist der ganze Betrag mit a fl. 
42 kr. per Schlüffel zwischen dem 1. und 15. 
July mit und neben der in dieses Ziel fal- 
lenden vorerwähnten Hälste des Dezember= 
Quartals abzuführen. 
Von dem zum weissen Weizen und Gersten- 
Bier bestimmten Malze ist bey diesen Bräu-- 
häusern der ganze treffende Aufschlag mit afl. 
42 kr. per Schäffel jedesmal in den Viertel- 
jahrs-Zielen, in welchen das Malz in die Müh- 
le kömmt, zu entrichten, und respekt. vorzu- 
merken. 
Derselbe Fall ist es auch in Ansehung der 
Ziele von dem zur Brandweinbrennerey be- 
stimm#en Roggen-Malze. 
Weil übrigens zur Zeit, da diese Verord- 
nung in Ausübung gebracht wird, schon viele 
einen Malz-Vorrath besitzen, und neues Bier 
gebräut haben, so ist der Betrag des gebro- 
chenen Malz= Vorrathes vorläufig eben so zu 
belegen, und das Bier auf das verbrauchte. 
Malz zu reduziren, sofort der Betrag hiernach 
mit dem ersten Bräuvierteljahre zu erheben, 
und mit zu verrechnen. 
F. XIX. An der trefsenden Aufschlags- 
Schuldigkeit kann außer der oben gestarteten 
Zahlungs-Eintheilung eines Theiles des Auf- 
schlages kein Ausstand gestatret werden, wenn 
auch der Bierbräuer oder Brandweinbrenner 
das Malz, welches er im abgewichenen Vier- 
teljahre hat brechen lassen, noch nicht ver- 
braucht hat. 
S. XX. Da künftig der Aufschlag vom 
Malze gereicht wird, so kaun, weil das Pub- 
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likum den Aufschlag bezahle, unter keinem 
Vorwande oder Mottve künftig ein Nachlaß 
statt haben. 
Von demsenigen aber, was an Malz oder 
Bier, und bey den Brandweinbrennereyen an 
Brandwein durch Brand, oder durch ein im 
Sudwesen oder im Keller nicht selbst ver- 
anlaßtes Unglück zu Grunde geher, ist der 
Aufschlag pro rata des zu Grund gegange- 
nen Quantums nach der vorladufig von der 
Schuldenabledigungs-Kommission beyzubrin- 
genden Genehmigung abzuschreiben. 
Kein anderer Fall ist zu Abschreibungege- 
suchen geeignet; und diese Gesuche müssen all- 
zeit mit Zeugnissen der Ortsobrigkeit belegt 
werden. 
. XXI. Wenn aus einem oder dem andern 
Vorwande ein Bierbrauer oder Brandwein- 
brenner die treffende Aufschlags-Schuldig- 
keit nicht berichtigen will, so hat der Unter- 
ausschläger solches nicht nur unverzüglich dem 
Oberaufschlagamte zu berichten, sondern auch 
dem Restanten bis auf erhaltene höhere An- 
weisung keine Malzpolette mehr verabfolgen 
zu lassen. 
. XXII. Da die Vorenthaltung oder Ver- 
untreuung des Aufschlages nichts geringeres 
als ein Eingriff in die öffentlichen Gelder ist, 
so werden hiermit gegen diesenigen, welche 
sich dieses Vergehens schuldig machen, folgen- 
de Strasen verhänge: 
6. XXII. A. Diesenigen Bräuhausinha= 
ber oder Brandweinbrenner, welche überwie- 
sen werden, daß de 
a. auf fremden oder eigenen Malzmühlen
	        
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