ohne Erholung der Polette Malz gebrochen;
oder
b. mehr Malz, als die erholte Polette aus-
weiset, brechen lassen;
c. die vorgehenden Veraͤnderungen mit
ihren gebroͤdeten Malzbrechern nicht zeitig ge-
nug angezeigt;
d. heimliche Malzmuͤhlen gehalten, oder
e. auslaͤndisches Malz eingeschwaͤrzt, und
f. in Folge dieser Gefaͤhrden falsche Quar-
tals= Anzeigen übergeben haben, sollen in je-
dem diesem Falle, nebst Ersatz des Aufschlag-
Entganges, das erste Mal mit 100 Reichs-
thalern, das zweyte Mal mit 200 Rehlrn. das
dritte Mal mit zjoo Rcthlrn. nebst öffentlicher
Bekanntmachung, und das vierte Mal mit
Amovirung ihrer Person von der Bräuerey
und Brandweinbrennerey dergestalt bestraft
werden, daß sie in Zeit von 6 Monaten ihre
Bräduerey oder Brandweinbrennerey jemand
andern verkaufen; oder in Fällen, wenn diese
aus andern Ursachen unverußerlich wären,
an die betreffenden nächsten Successoren abtre-
ten müssen.
Sind es bloße Pächter, welche sich dieser
Vergehen schuldig machen, so sollen sie ebenfalls
nebst Ersatz des Aufschlags-Entganges, das
erste Mal mit too Rthlrn., das zweyte Mal
mit 200 Rthlrn. und öffentlicher Bekannema=
chung, und das dritte Mal mit 302 Rthlrn.,
dann gänzlicher Kasstrung ihres Pachtes be-
straft werden; wobey ste überdieß gehalten seyn
sollen, den Eigenthümer im druten Falle,
des ihm hierdurch zugehenden Schadens hal-
ber, vollkommen zu eutschádigen. Auch folleu
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sie zu einem andern Braͤuhauspachte fuͤr im-
mer unfaͤhig seyn.
. XXIV. B. Diejenigen Beamten oder
Verwalter, welche neben ihren Dienstherr-
schaften wissentlich falsche Malz-Quartals-
Anzeigen unterschreiben, oder wohl gar ohne
Wissen und Willen ihrer Herrschaften, dic im
vorigen Paragraphen sub Lit. a, b, c, d et e.
bezeichneten Gefaͤhrden spielen, sollen nebst Er-
satz des Aufschlag-Entganges das erste Mal
mit 100 Rthlrn., das zweyte Mal mit 200
Rthlrn., und das dritte Mal mit 300 Rthlrn.
nebst Kassation bestraft werden.
Diejenigen Braͤumeister, und Braͤu- oder
Brandweinbrennerey-Gehilfen, welche sich
das ndmliche Vergehen zu Schulden kommen
lassen, sollen das erste Mal mit rlo Rehlrn.,
das zweyte Mal mie a0 Rhlrn., und das
dritte Mal mit o Rehlrn. nebst Enefernung
von dem Bräuhause oder der Brandweinbren=
nerey bestraft werden. Sie sollen auch bey
keinem andern Bräuhause oder Brandwein-
brennerey mehr in Dienst oder in Arbeit an-
gestellt werden können, und deßwegen im dritten
Falle die öffentliche Bekanntmachung geschehen.
S. XXV. C. Dieberechtigten Müller, welche
a. für wem immer ohne empfangene Malw=
polette Malz zu brechen übernehmen, und
abfolgen lassen; oder
b. mehr Malz übernehmen, brechen und
abfolgen lassen, als die Polerte anzeigt, sollen
das erste Mal mit 20 Rehlrn., das zweyte
Mal mit 40 Rthlrn., und das dritte Mal mit
60 Rehlrn. nebst Verlust des Rechtes, Malzzu
brechen, für ihre Person bestraft werden.