Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

ohne Erholung der Polette Malz gebrochen; 
oder 
b. mehr Malz, als die erholte Polette aus- 
weiset, brechen lassen; 
c. die vorgehenden Veraͤnderungen mit 
ihren gebroͤdeten Malzbrechern nicht zeitig ge- 
nug angezeigt; 
d. heimliche Malzmuͤhlen gehalten, oder 
e. auslaͤndisches Malz eingeschwaͤrzt, und 
f. in Folge dieser Gefaͤhrden falsche Quar- 
tals= Anzeigen übergeben haben, sollen in je- 
dem diesem Falle, nebst Ersatz des Aufschlag- 
Entganges, das erste Mal mit 100 Reichs- 
thalern, das zweyte Mal mit 200 Rehlrn. das 
dritte Mal mit zjoo Rcthlrn. nebst öffentlicher 
Bekanntmachung, und das vierte Mal mit 
Amovirung ihrer Person von der Bräuerey 
und Brandweinbrennerey dergestalt bestraft 
werden, daß sie in Zeit von 6 Monaten ihre 
Bräduerey oder Brandweinbrennerey jemand 
andern verkaufen; oder in Fällen, wenn diese 
aus andern Ursachen unverußerlich wären, 
an die betreffenden nächsten Successoren abtre- 
ten müssen. 
Sind es bloße Pächter, welche sich dieser 
Vergehen schuldig machen, so sollen sie ebenfalls 
nebst Ersatz des Aufschlags-Entganges, das 
erste Mal mit too Rthlrn., das zweyte Mal 
mit 200 Rthlrn. und öffentlicher Bekannema= 
chung, und das dritte Mal mit 302 Rthlrn., 
dann gänzlicher Kasstrung ihres Pachtes be- 
straft werden; wobey ste überdieß gehalten seyn 
sollen, den Eigenthümer im druten Falle, 
des ihm hierdurch zugehenden Schadens hal- 
ber, vollkommen zu eutschádigen. Auch folleu 
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sie zu einem andern Braͤuhauspachte fuͤr im- 
mer unfaͤhig seyn. 
. XXIV. B. Diejenigen Beamten oder 
Verwalter, welche neben ihren Dienstherr- 
schaften wissentlich falsche Malz-Quartals- 
Anzeigen unterschreiben, oder wohl gar ohne 
Wissen und Willen ihrer Herrschaften, dic im 
vorigen Paragraphen sub Lit. a, b, c, d et e. 
bezeichneten Gefaͤhrden spielen, sollen nebst Er- 
satz des Aufschlag-Entganges das erste Mal 
mit 100 Rthlrn., das zweyte Mal mit 200 
Rthlrn., und das dritte Mal mit 300 Rthlrn. 
nebst Kassation bestraft werden. 
Diejenigen Braͤumeister, und Braͤu- oder 
Brandweinbrennerey-Gehilfen, welche sich 
das ndmliche Vergehen zu Schulden kommen 
lassen, sollen das erste Mal mit rlo Rehlrn., 
das zweyte Mal mie a0 Rhlrn., und das 
dritte Mal mit o Rehlrn. nebst Enefernung 
von dem Bräuhause oder der Brandweinbren= 
nerey bestraft werden. Sie sollen auch bey 
keinem andern Bräuhause oder Brandwein- 
brennerey mehr in Dienst oder in Arbeit an- 
gestellt werden können, und deßwegen im dritten 
Falle die öffentliche Bekanntmachung geschehen. 
S. XXV. C. Dieberechtigten Müller, welche 
a. für wem immer ohne empfangene Malw= 
polette Malz zu brechen übernehmen, und 
abfolgen lassen; oder 
b. mehr Malz übernehmen, brechen und 
abfolgen lassen, als die Polerte anzeigt, sollen 
das erste Mal mit 20 Rehlrn., das zweyte 
Mal mit 40 Rthlrn., und das dritte Mal mit 
60 Rehlrn. nebst Verlust des Rechtes, Malzzu 
brechen, für ihre Person bestraft werden.
	        
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