Werden diese Vergehen von Malzbrechern
begangen, welche bey eigenen Malzmuͤhlen der
Bierbraͤuer oder Brandweinbrenner angestellt
sind, oder gebraucht werden, so unterliegen siefür
ihre Dersonen einer Geldstrafe von 10 Rthlrn.;
gegen die Eigenthümer der Malzmöhle aber
soll gleich in dem ersten Falle mit Abbrechung
der eigenen Malzmühle verfahren werden.
Im Falle, wo eine heimliche Malzmühle,
von was immer für einer Art, entdeckt wird,
wird gegen den Eigenthümer mit Joo Rehlrn.
Geldsirafe, Abbrechung der Mühle, und öf-
fentlicher Anzeige seines Namens verfahren.
S. XXVI. D. Diejenigen Aufschlagsbe-
amten und Aufschläger, welche
a. wissentlich zur Defraudation des Auf-
schlages auf was immer für eine Weise mit-
wirken, oder
b. die entdeckte Gefährde unangezeigt lass
sen, oder
c. wohl gar die eingebrachten Ausschlagsge-
sälle unterschlagen oder veruntreuen, sollen ohne
weiters kassir, und zu allen öffentlichen Aem-
tern und Geschäften unfähig erklärt werden.
Diejenigen Aufschlagsbeamten hingegen,
welche zwar nicht zu Gefährden mitwirken,
aber doch in khrem Amre nachlässig erscheinen,
und deßwegen die vorgehenden Betrügereyen
nicht wahrnehmen, sollen nach einmaliger frucht-
loser Ahndung und Warnung amovirt werden.
Außerdem werden die Unteraufschläger als
bloße Kommissionárs betrachtet, und können
daher auch ohne Angabe einer Ursache abge-
Andert, entlassen, und die Geschäáfte einem
andern übertragen werden.
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Unsere Bräubeamcen sollen, wenn sie eine
oder die andere im H. XXII. bezeichneten Ge-
führden spielen, derselben in dem gegenwärti-
gen §. XXIV. festgesetzten Strafe unrerwor-
sen seyn.
. XXVII. In allen Fällen, wo die ver-
hängten Geldstrasen wegen Armuth von den
strafbaren Personen nicht erholt werden kön-
nen, sind sie stuffenweise bey Siegelmäßigen
mit 3, 6 und 123 monatlicher Gesängniß, bey
Unssegelmäßigen hingegen mit eben so langer
Zuchthausstrafe zu surrogiren.
ö. XXVIII. Damit aber die verpönten Ge-
fährden desto eher enrdeckt werden, so wird
hiemit verordnet, daß jedem, der eine solche
Gesährde aufbringe, und anzeigt, wenn sich
die Sache verifizirt, die Hälfte der darauf ges
sebten Geldstrase zufallen solle; die andere
Hälfte aber soll dem geeigneten Oberaufschlag-
amte zur Verrechnung zugestellt werden.
6. XXIX. In der nämlichen Absicht wird
weiter verordnet, daß der Beamte oder Ver-
walter, welcher die von seiner Dienstherrschaft,
oder ben gebrödeten Dienern derselben, auf
eine oder die andere Art gespielten Gefährden
angiebt, wenn sich das Vergehen bestättiger,
von derselben, ohne genugende Pension, so
lange nicht durch Aufkündung aus dem Dien-
ste entlassen werden kann; als nicht andere
Ursachen eintreten, welche nach Recht und Ur-
theil der vorgesetzten Justizstellen zur Dienstes-
entlassung qualifiziren.
Die herrschaftlichen Bräumeister hingegen,
so wie die gebräderen Malzbrecher, dann Bräu=
und Brandweinbrennerey= Gehilsen, welche