Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

künftigen Verhandlungs= und Nachachtungs 
wegen, hiemit ausdrücklich angewiesen werden. 
. XXXVI. Die älteren Verordnungen, im 
Betreff des ausländischen Bieres, werden da- 
hin modiffirt, daß keiner Unsrer Unterhanen in 
der persönlichen Freyheit so weit beschränkt seyn 
solle, daß er nicht ausländische Bierschenken be- 
suchen, oder auslándisches Bier zu seinem tägli- 
chen Bedarf in Flaschen und Krügen in das 
Land bringen dürfe; daß aber derjenige, welcher 
von dem Auslande, oder von einer andern Un-t 
serer Provinzen, Bier in großen oder kleinen 
Fässern einführt, von jedem Eimer baierischer 
Mässerey 37 kr. Aufschlag bezahlen soll. 
Die Wirthe selbst haben nur inländisches 
Bier auezuschenken. 
#. XXXVII. Endlich sollen alle ältere 
Aufschlags-Mandate und Polizeyverordnun= 
gen, welche durch gegenwärtige Verordnung 
nicht ausdrücklich oder stillschweigend, direkte 
oder indirekte aufgehoben, abgeändere, oder 
modifizirt worden sind, serner volle Krast haben. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung, wel- 
che Wir allenthalben genauest beobachtet, und 
befolgt wissen wollen, ist demnach durch das 
Regierungoblatt sowehl, als auch durch Ver- 
theilung der besonders abzudruckenden nöthi- 
gen Anzahl Eremplarien zu Jedermanns Wis- 
senschaft schleunig öffentlich bekannt zu machen. 
Ge eben in Unserer Haupt = und Restdenz= 
stadt München den 3#x. September 1806. 
Mar Joseph. 
Frepherr ven Montgelac. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
von Melzl, 
386 
(Den Kirchweihschutz im Fürstemhume Vamberg 
betreffend.) 
Wir Maxrximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Als ein Ueberbleibsel aus dem Mittelakter 
hat sich in mehreren Gegenden von Franken 
die Gewohnheir erhalten, daß am ersten Tage 
der Kirchweihen unter verschiedenen Ceremo- 
nien der Kirchweihschub, und das Friedgeboth 
öffentlich ausgerufen wird. 
Da die milderen Sitten Unserer Zeit diese 
Vorsicht überflüßig machen, und die Unter- 
brechung der öffentlichen Ruhe auch bey gräs- 
seren Volksversammlungen durch die Maas- 
regeln der Pelizey selbst abgehalten werden 
kann, auch diese Proklamationen mehrmal 
anstatt die Ruhe zu sichern, Anlaß zu unan- 
genehmen Auftritten zwischen den Gerichts- 
obrigkeiten selbst gegeben haben; so haben Wir 
Uns bewogen gefunden, wie hiemit geschiehr, 
dieses Ausrufen des Kirchweihschutzes und 
Friedgebothes allgemein abzustellen. 
Indessen wollen Wir hierdurch dem Volke 
basjenige, was hiebey zu seiner öffentlichen 
Belustigung dienk, nicht benehmen, sondern 
das zugleich übliche sogenannte Planauffüh= 
ren, jedech ohne Theilnahme von Gerichts- 
personen, als feyerliche Eröffnung eines Volke- 
festes ferner fortbestehen lassen. 
tuͤnchen ken 37. September 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königl. allerhöchsten Befehl. 
von Flad.
	        
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