Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Negierungsblatt. 
  
XXXXIV. Stück. München, Mittwoch den 20. Oktober r806. 
  
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
  
(Die fremden Deserteurs betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben wahrgenommen, daß der Auf- 
enthalt der fremden Deserteurs in Unsern 
Staaten bey dem beschäftigungslosen Zustan= 
de, dem sie sich ergeben, häufige Unerdnun- 
gen, und selbst das Eigenthum und die Si- 
cherheit der Staatsbuͤrger gefaͤhrdende Fol- 
gen nach sich ziehe. Um diesem Uebel zu be- 
gegnen, haben Wir beschlossen, in Ansehung 
derselben nachstehende allgemeine Verordnung 
zur genauen Nachachtung ergehen zu lassen: 
1. Bey der Ankunft rines fremden De- 
serteurs an der Gränze Unserer Staaten wird 
derselbe vorerst befragt: ob er ein Inländer 
oder Auslaͤnder sey? 
Ersteren Falls wird er sogleich durch die 
Kordons-Mannschaft wohl verwahrt an 
das zunächst garnisonirende Regiment oder 
Bateillon abgeliefert, welches zu untersuchen 
hat, ob der Deserteur als Inländer zum 
National-Dienste verbunden, oder wenn er 
früher hin zugleich ein dießseitiger Deserteur 
war, nach ausgestandener Strase zur Voll- 
bringung der festgesetzten Dienstzeit anzuhal- 
ten sey. Eignet er sich nach gepflogener Un- 
tersuchung nicht zum National-Dienste, oder 
kann er körperlicher Gebrechen wegen nicht 
mehr bey dem Regimente angenommen wer- 
den, oder kömmt er mit Weib und Kindern, 
die ihn zu Unserm Dienste ungeeignet ma- 
chen, aus dem Auslande zurück, so ist er 
dem nächsten Landgerichte zu übergeben, das 
ihn, nach Ermessen, der obigen Umstände, den 
Vorschriften des Kordons= Reglements zu 
Folge, von einer Datronille zur andern ent- 
weder an seinen Geburtsort, oder über die 
Gränze an den Ort seiner Verehelichung hin- 
weisen läßt. 
2. Ist der ankommende sremde Deserteur 
kein Inländer, jedech vormals in Unserm 
Dienste gestanden, und daraus meineidig ent- 
wichen, so wird, wenn die Bedingnisse sei- 
ner weitern Dienstfähigkeiten vorhanden sind, 
hierin ganz nach den Bestimmungen verfah- 
ren, welche Wir rücksichtlich des Inländers 
in diesem Falle sestgesehzt haben. 
3. Ist aber derselbe weder ein Landesein- 
geberner, noch dießseitiger Deserteur, so 
wird er durch die Kordens-Patrouille auf die 
angegebene Art, wenn er kein Unterthan des 
Staates ist, dem er sich entziehet, auf dem
	        
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