Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen.
(Das Regierungsblatt betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß, und Kurfürst.
Wir haben Uns beym Antritte Unserer
Regierung bewogen gefunden, Unsere landesherrliche
Verordnungen in Baiern durch
ein offezielles Regierungsblatt bekannt zu
machen, um nichte nur allen Landesstellen,
sondern auch Unsern getreuen Unterthanen
eine genauere Uebersicht aller Landesgesetze
zu verschaffen.
Ueberzeugt von den mannichfaltigen
Vortheilen dieser Anstalt, haben Wir Unsern
dußern Provinzen in Franken, Schwaben,
der obern Pfalz und Neuburg ähnliche
Regierungsblätter gnébigst bewilliget,
welche seit dem Jahre 1803 unter der Leitung
und Aufsiche Unserer Provinzial-Landesdirektionen
erschienen sind, und auf die
Organisation der Sctaatsverwaltung den
wohlthätigsten Einfluß bewirkten.
Da indessen die Organisation Unserer
Provinzen größtentheils vollendet ist, da
die gleichzeitige Existenz der verschiedenen
Provinzial-Regierungsblätter in der Folge
entweder überflüssig werden, oder die nothwendige
Einheit der Staatsgrundsätze stören
müßte, da der Zweck eines offziellen
Regierungeblattes nur durch eine strenge
und systematische Ordnung seines Inhaltes
erreicht werden kann, so haben Wir beschlossen:
daß die bisher eingeführten Provinzial-Regierungsblätter
in ein allgemeines
offzielles Regierungsblatt vereiniget
werden sollen.
Wir verordnen daher hiemie:
1. Daß das offizielle Regierungsblate
mit dem 1. Jaͤnner 1806 unter der unmittelbaren
Aufsicht Unsers geheimen Ministerial-Departements
der auswärtigen An-Gelegenheiten
erscheinen, und den Titel:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt
führen soll.
a. Die Provinzial-Regierungsblätter
zu München, Amberg, Neuburg, Würzburg
und Ulm schließen sich mit dem Ende
des verflossenen Jahrs; und Unsere General:
Landes-Commissariate, haben deßfalls
die geeigneten Verfügungen unverzüglich
zu erlassen. »
3. Der Inhalt des allgemeinen Regierungsblattes
wird sich genau nach jenen
Grundlinien beschraͤnken, welche Wir
bereits im Jahre 1700 und 1801 für
das offizielle Regierungsblatt vorgezeichnet
haben.
4. Dasselbe enthält alle Vererdnungen,
Bekanntmachungen, Beförderungen
und offizielle Proklamationen der einzelnen
General-Landes-Commissariate und Provinzial-Landesdirekrionen.
§. Da das offizielle Regierungeblatt
nicht nur Unsern Landesstellen und Beamten,
sondern auch allen Unterthanen unent-