Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤnigliche  allerhoͤchste  Verordnungen.

 

(Das  Regierungsblatt  betreffend).
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern,
des  heil.  römischen  Reichs  Erzpfalzgraf,
Erzeruchseß,  und  Kurfürst.

Wir  haben  Uns  beym  Antritte  Unserer
Regierung  bewogen  gefunden,  Unsere  landesherrliche
  Verordnungen  in  Baiern  durch
ein  offezielles  Regierungsblatt  bekannt  zu
machen,  um  nichte  nur  allen  Landesstellen,
sondern  auch  Unsern  getreuen  Unterthanen
eine  genauere  Uebersicht  aller  Landesgesetze
zu  verschaffen.

Ueberzeugt  von  den  mannichfaltigen
Vortheilen  dieser  Anstalt,  haben  Wir  Unsern
  dußern  Provinzen  in  Franken,  Schwaben,
  der  obern  Pfalz  und  Neuburg  ähnliche
  Regierungsblätter  gnébigst  bewilliget,
welche  seit  dem  Jahre  1803  unter  der  Leitung
  und  Aufsiche  Unserer  Provinzial-Landesdirektionen
  erschienen  sind,  und  auf  die
Organisation  der  Sctaatsverwaltung  den
wohlthätigsten  Einfluß  bewirkten.

Da  indessen  die  Organisation  Unserer
Provinzen  größtentheils  vollendet  ist,  da
die  gleichzeitige  Existenz  der  verschiedenen
Provinzial-Regierungsblätter  in  der  Folge
entweder  überflüssig  werden,  oder  die  nothwendige
  Einheit  der  Staatsgrundsätze  stören
  müßte,  da  der  Zweck  eines  offziellen
Regierungeblattes  nur  durch  eine  strenge
und  systematische  Ordnung  seines  Inhaltes

erreicht  werden  kann,  so  haben  Wir  beschlossen:
  daß  die  bisher  eingeführten  Provinzial-Regierungsblätter
  in  ein  allgemeines
  offzielles  Regierungsblatt  vereiniget
werden  sollen.

Wir  verordnen  daher  hiemie:

1.  Daß  das  offizielle  Regierungsblate
mit  dem  1.  Jaͤnner  1806  unter  der  unmittelbaren
  Aufsicht  Unsers  geheimen  Ministerial-Departements
  der  auswärtigen  An-Gelegenheiten
  erscheinen,  und  den  Titel:
Königlich-Baierisches  Regierungsblatt
  führen  soll.

a.  Die  Provinzial-Regierungsblätter
zu  München,  Amberg,  Neuburg,  Würzburg
  und  Ulm  schließen  sich  mit  dem  Ende
des  verflossenen  Jahrs;  und  Unsere  General:
  Landes-Commissariate,  haben  deßfalls
die  geeigneten  Verfügungen  unverzüglich
zu  erlassen.  »

3.  Der  Inhalt  des  allgemeinen  Regierungsblattes
  wird  sich  genau  nach  jenen
  Grundlinien  beschraͤnken,  welche  Wir
bereits  im  Jahre  1700  und  1801  für
das  offizielle  Regierungsblatt  vorgezeichnet
haben.

4.  Dasselbe  enthält  alle  Vererdnungen,
  Bekanntmachungen,  Beförderungen
und  offizielle  Proklamationen  der  einzelnen
General-Landes-Commissariate  und  Provinzial-Landesdirekrionen.


§.  Da  das  offizielle  Regierungeblatt
nicht  nur  Unsern  Landesstellen  und  Beamten,
  sondern  auch  allen  Unterthanen  unent-