Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich-Baierisches 
Negierungsblat t. 
  
XXXXV. Stück. München, Mittwoch den s. November 1805. 
—Rt--s-s 
— 
Koͤnigliche allethoͤchste Verordnung. 
(Die in den kdniglich-baierischen Staaten kour- 
sirenden fremden geringhaltigen, und beson- 
ders die auslaͤndischen Scheidemuͤnzen betr.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Nachdem Wir mißfaͤlligst bemerket haben, 
daß in Unsern Staaren, ungeachtet der wie- 
derholten Verordnungen und Verbothe, eine 
sehr große Menge fremder, unkonventions- 
mäßiger und geringhaltiger Münzsorten, vor- 
züglich aber ausländischer Scheidemünzen, in 
Umlaufe sind; so haben Wir Uns veranlaßt 
gefunden, der schädlichen Anhäufung von 
dergleichen Münzsorten durch folgende Ver- 
fügung vorzubengen: 
1. Sollen alle ausländische 6 Kreuzer- 
Stücke, ohne Ausnahme, einsweilen auf 
5S kr., und die ausländischen Groschen, oder 
3 Kreuzer-Stuͤcke auf 2 kr. à dato publi- 
cationis der gegenwärtigen Verfügung her- 
abgesebt seyn. 
a. Die ausländischen 1 Kreuzer-Stücke 
bleiben bey Konftskationsstrafe gänzlich ver- 
bothen, und ist keinen andern, als den mit 
königlich baierischem Stempel ausgeprägten, 
der Kurs zu gestatten. 
  
  
3. Bey den königlichen Kassen dürfen die 
herabgewürdigten 6 und 3 Kreuzer= Stücke 
gFar nicht angenommen werden, und mit dem 
1I. Obtober künftigen Jahres sollen dieselben 
gänzlich außer Kurs gesetzt seyn. 
4. Die al marco ausgemünzten ausländi- 
schen 18 und 17 Kreuzer-Srtücke sollen noch 
bis zum 1. Oktober künftigen Jahres zu 1gkr. 
angenommen werden. Von diesem Zeitpunkte 
au bleiben sie aber ebenfalls, wie die 6 und 
3 Kreuzer-Stücke, von dem Kurse gänzlich 
ausgeschlossen. 
§. Diese Verfügung soll nicht allein durch 
bas Regierungsblatt und die Intelligenzblät- 
ter bekannt gemacht, sondern, um allgemein 
vertheilt werden zu können, noch besonders 
abgedruckt werden. 
6. Endlich werden die General-Landes- 
Kommissariate, und vorzüglich sämmtliche 
Polizeny-Behärden für die genaue Befolgung 
der gegenwärtigen Verfügung verantwortlich 
gemacht. Gegeben in Unserer Haupt= und 
Residenzstadt München den 3 é. Oktober 1906. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kbnigl. allerhoͤchsten Befehl. 
G. Geiger.
	        
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