Koͤniglich-Baierisches
Negierungsblat t.
XXXXV. Stück. München, Mittwoch den s. November 1805.
—Rt--s-s
—
Koͤnigliche allethoͤchste Verordnung.
(Die in den kdniglich-baierischen Staaten kour-
sirenden fremden geringhaltigen, und beson-
ders die auslaͤndischen Scheidemuͤnzen betr.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Nachdem Wir mißfaͤlligst bemerket haben,
daß in Unsern Staaren, ungeachtet der wie-
derholten Verordnungen und Verbothe, eine
sehr große Menge fremder, unkonventions-
mäßiger und geringhaltiger Münzsorten, vor-
züglich aber ausländischer Scheidemünzen, in
Umlaufe sind; so haben Wir Uns veranlaßt
gefunden, der schädlichen Anhäufung von
dergleichen Münzsorten durch folgende Ver-
fügung vorzubengen:
1. Sollen alle ausländische 6 Kreuzer-
Stücke, ohne Ausnahme, einsweilen auf
5S kr., und die ausländischen Groschen, oder
3 Kreuzer-Stuͤcke auf 2 kr. à dato publi-
cationis der gegenwärtigen Verfügung her-
abgesebt seyn.
a. Die ausländischen 1 Kreuzer-Stücke
bleiben bey Konftskationsstrafe gänzlich ver-
bothen, und ist keinen andern, als den mit
königlich baierischem Stempel ausgeprägten,
der Kurs zu gestatten.
3. Bey den königlichen Kassen dürfen die
herabgewürdigten 6 und 3 Kreuzer= Stücke
gFar nicht angenommen werden, und mit dem
1I. Obtober künftigen Jahres sollen dieselben
gänzlich außer Kurs gesetzt seyn.
4. Die al marco ausgemünzten ausländi-
schen 18 und 17 Kreuzer-Srtücke sollen noch
bis zum 1. Oktober künftigen Jahres zu 1gkr.
angenommen werden. Von diesem Zeitpunkte
au bleiben sie aber ebenfalls, wie die 6 und
3 Kreuzer-Stücke, von dem Kurse gänzlich
ausgeschlossen.
§. Diese Verfügung soll nicht allein durch
bas Regierungsblatt und die Intelligenzblät-
ter bekannt gemacht, sondern, um allgemein
vertheilt werden zu können, noch besonders
abgedruckt werden.
6. Endlich werden die General-Landes-
Kommissariate, und vorzüglich sämmtliche
Polizeny-Behärden für die genaue Befolgung
der gegenwärtigen Verfügung verantwortlich
gemacht. Gegeben in Unserer Haupt= und
Residenzstadt München den 3 é. Oktober 1906.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhoͤchsten Befehl.
G. Geiger.