Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

werk, Jurisdiktionen rc. auf adeliches oder 
priesterliches Trauen und Glauben. 
Bey dieser Werthsbestimmung soll, wenn 
das Ritrtergut nicht so eben seit Kurzem ge- 
kauft oder verkauft worden ist, mithin, wenn 
der Werch nicht schon aus einem neuen Kauf- 
briefe konstatirt, der einem jeden Eigenthü- 
mer selbst bekannte Ertragsgulden zu 35 im 
Kapital angeschlagen werden. 
Ein Abzug der auf dem Gute liegenden 
Schulden hat, wie bey jeder andern direkten 
Auflage auf Güter, nicht statt. 
Damit aber hierin Ordnung und Ueber- 
sicht erhalten werde, so hat jeder in= oder 
ausländische, geistliche oder weltliche Ritter- 
Jutsbesitzer nicht nur allein jedes einzelne 
Rittergut (soferne nicht mehrere, nächstan- 
einander stoßende Rittergüter schon seit län- 
gerer Zeit konsolidirt sind, und von einer 
einzigen Verwaltung unter einer einzigen 
Rechnung administrirt werden) besonders zu 
benennen, sondern auch für jedes einzelne 
bandgerichr, worin eines oder mehrere seiner 
Rirtergücer entlegen sind, ein besonderes Fas- 
sionstabell, obenan mit. Benennung des ein- 
schldgigen Landgerichts, zu übergeben. 
Diese nach Landgerichte abgetheilte, und 
die Benennung sammt dem Werthsanschlage 
des oder der, in demselben Landgerichte ent- 
legenen Nittergürer enthaltenden Fassionen 
werden von jedem Besiter derselben Güter, 
unter eigener Hand-Unterschrift, und ade- 
lichem oder priesterlichem Würde-Inssegel 
Unserm General-Landeskommissär gegen Re- 
lepisse eingereicht, und der Geldbetrag der 
430 
Kriegsauflage nach 1 Prozent des Werthes 
wird unmittelbar an die Provinzial-Haupt- 
kasse gegen Quittung enrrichtec. 
Das oben erwähnte Rechnungs-Comieé 
hat im Gegenhalte mit den Rittersteuerrech- 
nungen dafür zu sorgen, daß von allen, in 
der Rittersteuer liegenden Gütern, die Fassio- 
nen richtig einlaufen. 
7. Diesenigen in: oder ausländischen, ade- 
lichen oder nichtadelichen, geistlichen oder 
weltlichen Grund= oder Zehentherren, deren 
Güter zwar in keiner Rlttersteuer, aber auch 
nicht in der gemeinen Landsteuer, sondern ku 
der Herrengiltsteuer liegen, fassieniren sich, 
wenn sie sonst vom Adel oder geistlichen Stan- 
des, oder wenigstens siegelmäßig sind, ganz 
auf die nämliche Art, wie die Besitzer der Nit- 
tergüter. Sie übergeben aber ihre Fassionen 
nicht unmittelbar an Unsern General-Lan- 
des-Kommissär, sondern an jenes Rentamte, 
worin ihre Besitzungen entlegen sind. Sie 
bezahlen auch ihre Kriegsauflage mit : Pro- 
zent vom fassionirten Werthe nicht unmittel- 
bar an die Provinzial-Hauptkasse, sondern 
an das einschlägige Rentamt. 
Bey denjenigen in der Herrengiltsteuer 
liegenden Grund,= oder Zehentherren, welche 
nicht siegelmäßig sind, verfaßt das einschlä- 
gige Rencamt die Fassion mittelsi legaler Aus- 
züge aus den Briefsprotokollen, oder aus 
den ihnen vorzulegenden jüngsten Kaufbriefen, 
oder in Abgang dieser beyden Hilfemittel, 
mittelst legaler Schätzung. Diese Kaufbriefs- 
auszüge oder Schätzungs= Prokokolle müssen 
dem vom Rentamte verfaßten Fassionsbogen 
in legaler Form beygelegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.