werk, Jurisdiktionen rc. auf adeliches oder
priesterliches Trauen und Glauben.
Bey dieser Werthsbestimmung soll, wenn
das Ritrtergut nicht so eben seit Kurzem ge-
kauft oder verkauft worden ist, mithin, wenn
der Werch nicht schon aus einem neuen Kauf-
briefe konstatirt, der einem jeden Eigenthü-
mer selbst bekannte Ertragsgulden zu 35 im
Kapital angeschlagen werden.
Ein Abzug der auf dem Gute liegenden
Schulden hat, wie bey jeder andern direkten
Auflage auf Güter, nicht statt.
Damit aber hierin Ordnung und Ueber-
sicht erhalten werde, so hat jeder in= oder
ausländische, geistliche oder weltliche Ritter-
Jutsbesitzer nicht nur allein jedes einzelne
Rittergut (soferne nicht mehrere, nächstan-
einander stoßende Rittergüter schon seit län-
gerer Zeit konsolidirt sind, und von einer
einzigen Verwaltung unter einer einzigen
Rechnung administrirt werden) besonders zu
benennen, sondern auch für jedes einzelne
bandgerichr, worin eines oder mehrere seiner
Rirtergücer entlegen sind, ein besonderes Fas-
sionstabell, obenan mit. Benennung des ein-
schldgigen Landgerichts, zu übergeben.
Diese nach Landgerichte abgetheilte, und
die Benennung sammt dem Werthsanschlage
des oder der, in demselben Landgerichte ent-
legenen Nittergürer enthaltenden Fassionen
werden von jedem Besiter derselben Güter,
unter eigener Hand-Unterschrift, und ade-
lichem oder priesterlichem Würde-Inssegel
Unserm General-Landeskommissär gegen Re-
lepisse eingereicht, und der Geldbetrag der
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Kriegsauflage nach 1 Prozent des Werthes
wird unmittelbar an die Provinzial-Haupt-
kasse gegen Quittung enrrichtec.
Das oben erwähnte Rechnungs-Comieé
hat im Gegenhalte mit den Rittersteuerrech-
nungen dafür zu sorgen, daß von allen, in
der Rittersteuer liegenden Gütern, die Fassio-
nen richtig einlaufen.
7. Diesenigen in: oder ausländischen, ade-
lichen oder nichtadelichen, geistlichen oder
weltlichen Grund= oder Zehentherren, deren
Güter zwar in keiner Rlttersteuer, aber auch
nicht in der gemeinen Landsteuer, sondern ku
der Herrengiltsteuer liegen, fassieniren sich,
wenn sie sonst vom Adel oder geistlichen Stan-
des, oder wenigstens siegelmäßig sind, ganz
auf die nämliche Art, wie die Besitzer der Nit-
tergüter. Sie übergeben aber ihre Fassionen
nicht unmittelbar an Unsern General-Lan-
des-Kommissär, sondern an jenes Rentamte,
worin ihre Besitzungen entlegen sind. Sie
bezahlen auch ihre Kriegsauflage mit : Pro-
zent vom fassionirten Werthe nicht unmittel-
bar an die Provinzial-Hauptkasse, sondern
an das einschlägige Rentamt.
Bey denjenigen in der Herrengiltsteuer
liegenden Grund,= oder Zehentherren, welche
nicht siegelmäßig sind, verfaßt das einschlä-
gige Rencamt die Fassion mittelsi legaler Aus-
züge aus den Briefsprotokollen, oder aus
den ihnen vorzulegenden jüngsten Kaufbriefen,
oder in Abgang dieser beyden Hilfemittel,
mittelst legaler Schätzung. Diese Kaufbriefs-
auszüge oder Schätzungs= Prokokolle müssen
dem vom Rentamte verfaßten Fassionsbogen
in legaler Form beygelegt werden.