Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

18. Zum Sitze des Landgerichts bestim- 
men Wir den Ort Betzau, wo sich bereits 
ein taugliches Amts-Gebäude besindet. Je- 
doch haben die hinterbetzeckischen Gemeinden 
auf ihre Kosten die erfoderlichen Gefängnisse 
in Bebau herzustellen. 
10. Da das zu diesem Landgerichts-Be- 
zirke gehörige, und einem andern Landge- 
richte dermal nicht wohl zuzutheilende iso- 
lirte Gericht Mittelberg manchmal, be- 
sonders in den Wintermonaten, auf längere 
Zeit durch die Unzugänglichkeit der Wege 
von dem Landgerichtssie ganz getrennt ist; 
so genehmigen Wir, daß für jenen Zeitraum, 
wo durch Schnee und Witterung die Kom- 
munikation mit Betzau abgeschnitten ist, 
dem in Mittelberg dermal bestehenden, von 
der Gemeinde besoldeten Gerichtsschreiber die 
urwerschieblichen Landgeriches= Geschäfte, mit 
Vorbehalt der definitiven Entscheidung und 
Bestätigung des Landrichters, welche nach 
wiederhergestellter Kommunikation sogleich zu 
erholen ist, zur provisorischen Verhandlung 
übertragen werden. 
a20. Das Landgericht Dornbirn ist zu- 
sammengesetzt aus dem Gerichte Dornbirn, 
dem Gerichte Höchst und Fussach, Ho- 
henems, und dem Reichshofe Lustenau. 
21. Der Sitz des Landgerichts ist in 
Dornbirn, wo bereits ein taugliches Amts- 
haus vorhanden ist; und die nöthigen Ge- 
fängnisse, wenn sie nicht schon bestehen, her- 
gestellt werden sollen. 
23. Das Landgericht Feldkirch hat fol- 
gende Bestandtheile: das Gericht Rank- 
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– 
weil und Sulz, das Gericht Neuburg, 
und das Gericht Jagdberg. 
23. Der Sitz des Landgerichts ist in der 
Scadt Feldkirch, wo die angemessenen 
Amtswohnungen und Gefängnisse unter den 
drarialischen Gebäuden auszuwählen sind. 
a#4. Das Landgericht Sonnenberg be- 
steht aus nachfolgenden Gerichten: Son- 
nenberg, Damils, Thannberg, dann 
der Herrschast Blumenegg, und St. Ge- 
rold. 
25. Für den Sißb des Landgerichts wird 
der Ort Nuziders bestimmt, bis die Ver- 
hältnisse die angemessene Verlegung nach 
Pludenz réhhlich machen. Die bereits in 
Nuzidere bestehende Amtswohnung ist je- 
doch zum Gebrauche des Landgerichts zu 
überlassen; so wie die Gemeinden nach ihrem 
Anbiethen die noch abgängigen Gebäude her- 
zustellen haben. 
26. Da die Berggerichte Damils und 
Thannberg manchmal, besonders im Win- 
ter, längere Zeit gar keine Kommunikation 
mit dem Gerichtssitze haben, so gestatten 
Wir, daß für diese Zeit die bereits dort be- 
stehenden brauchbaren Gerichtsschreiber in 
dringenden Fällen die Kontrakte und Verlas- 
senschafts-Inventarien, auch Pfändungs- 
und Einschátzungs-Verhandlungen aufneh- 
men können; jedoch mit der Verbindlichkeir, 
dieselbe, sobald die Kommunikation mit dem 
Landgerichte Sonnenberg wieder offen ist, 
zur Revision und definitiven Berichtigung 
dahin einzusenden. Die von diesen Gerichts- 
schreibern interimistisch aufgenommene Ver-
	        
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