18. Zum Sitze des Landgerichts bestim-
men Wir den Ort Betzau, wo sich bereits
ein taugliches Amts-Gebäude besindet. Je-
doch haben die hinterbetzeckischen Gemeinden
auf ihre Kosten die erfoderlichen Gefängnisse
in Bebau herzustellen.
10. Da das zu diesem Landgerichts-Be-
zirke gehörige, und einem andern Landge-
richte dermal nicht wohl zuzutheilende iso-
lirte Gericht Mittelberg manchmal, be-
sonders in den Wintermonaten, auf längere
Zeit durch die Unzugänglichkeit der Wege
von dem Landgerichtssie ganz getrennt ist;
so genehmigen Wir, daß für jenen Zeitraum,
wo durch Schnee und Witterung die Kom-
munikation mit Betzau abgeschnitten ist,
dem in Mittelberg dermal bestehenden, von
der Gemeinde besoldeten Gerichtsschreiber die
urwerschieblichen Landgeriches= Geschäfte, mit
Vorbehalt der definitiven Entscheidung und
Bestätigung des Landrichters, welche nach
wiederhergestellter Kommunikation sogleich zu
erholen ist, zur provisorischen Verhandlung
übertragen werden.
a20. Das Landgericht Dornbirn ist zu-
sammengesetzt aus dem Gerichte Dornbirn,
dem Gerichte Höchst und Fussach, Ho-
henems, und dem Reichshofe Lustenau.
21. Der Sitz des Landgerichts ist in
Dornbirn, wo bereits ein taugliches Amts-
haus vorhanden ist; und die nöthigen Ge-
fängnisse, wenn sie nicht schon bestehen, her-
gestellt werden sollen.
23. Das Landgericht Feldkirch hat fol-
gende Bestandtheile: das Gericht Rank-
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weil und Sulz, das Gericht Neuburg,
und das Gericht Jagdberg.
23. Der Sitz des Landgerichts ist in der
Scadt Feldkirch, wo die angemessenen
Amtswohnungen und Gefängnisse unter den
drarialischen Gebäuden auszuwählen sind.
a#4. Das Landgericht Sonnenberg be-
steht aus nachfolgenden Gerichten: Son-
nenberg, Damils, Thannberg, dann
der Herrschast Blumenegg, und St. Ge-
rold.
25. Für den Sißb des Landgerichts wird
der Ort Nuziders bestimmt, bis die Ver-
hältnisse die angemessene Verlegung nach
Pludenz réhhlich machen. Die bereits in
Nuzidere bestehende Amtswohnung ist je-
doch zum Gebrauche des Landgerichts zu
überlassen; so wie die Gemeinden nach ihrem
Anbiethen die noch abgängigen Gebäude her-
zustellen haben.
26. Da die Berggerichte Damils und
Thannberg manchmal, besonders im Win-
ter, längere Zeit gar keine Kommunikation
mit dem Gerichtssitze haben, so gestatten
Wir, daß für diese Zeit die bereits dort be-
stehenden brauchbaren Gerichtsschreiber in
dringenden Fällen die Kontrakte und Verlas-
senschafts-Inventarien, auch Pfändungs-
und Einschátzungs-Verhandlungen aufneh-
men können; jedoch mit der Verbindlichkeir,
dieselbe, sobald die Kommunikation mit dem
Landgerichte Sonnenberg wieder offen ist,
zur Revision und definitiven Berichtigung
dahin einzusenden. Die von diesen Gerichts-
schreibern interimistisch aufgenommene Ver-