Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

trags-Notirungen  und  Aufzeichnnugen  duͤrfen
  auch  niemal  das  Mutter-Protokoll  bilden;
  sondern  mussen  erst  in  das  Brief#-Protoboll
  des  Landgerichtes  eingetrazen,  und  or#n
diesem  die  Vertrags-Urkunden  aus  demselben
  für  die  Theile  ausgezogen  werden.  Diese
Verfügung  gilt  auch  für  den  Gerichteschreiber
  in  Mittelberg  (.  19.)

à7.  Das  Landgericht  Montafon  enthält
  die  bisherige  Landammanschaft  Montafon.


28.  Der  Siß  des  Landgerichtes  ist  in  dem
Orte  Schruns,  wo  die  Landammanschaft,
nach  ihrem  Anerbiethen,  die  erfoderlichen
Amtsgebäude  anfhre  Kosten  herzustellen  hat.

29.  Das  Stadtgericht  Bregenz,  welches
  jedoch  seinen  Wirkungskreis  nicht  weiter,
  als  auf  die  Gemarkung  der  Stadt  erstrecket,
  erhält  einen  eigenen  Stadtrichter,
welchem  Wir  zugleich  die  Funk:ionen  eines
Stadt=  und  Polizey  -Kommissärs  übertragen
wollen.

Jo.  Auf  gleiche  Art  wird  für  die  Stadt-Markung
  von  Feldkirch  ein  Scadtgericht
aufgestellt,  und  demselben  ein  eigener  Stadtrichter
  vorgeseht,  welchem  Wir  zugleich  die
Stellen  eims  Stadt=  und  Polizey=  Kommissärs
  anvertrauen.

31.  Wegen  des  Stadtgerichtes  in  Pludenz
  behalten  Wir  Uns,  nach  näher  hergestellten
  Verhältnissen  der  Baron-Sternbachischen
  Rechte  und  Drivilegien,  das  Weitere
bevor.

32.  Das  Rentamt  in  Bregenz  erstrecker
seinen  Wirkungskreis  auf  die  Landgerichts-430

  —

Bezirke  von  Weyler,  Bregenz,  Inner-Bregenzer-Wald,
  und  Dornbirn,
  dann  das  Stad:gericht  Bregenz.

33.  Das  Rentamt  in  Feldkirch  breitet
sich  aus  über  die  Landgerichte  Feldkirch,
Sounenberg  und  Montason,  dann
die  Stadegerichte  Feldkirch,  und  Pludenz.


34.  Ueber  diesen  ganzen  Landesthell,  welcher
  nunmehr  in  sieben  Landgerichte,  —  zwey,
respekrive  drey  Stadtgerichte,  —  und  zwey
Rentämter  eingetheilt  ist,  wollen  Wir,  um
das  nöthige  Mittelorgan  zwischen  der  Landesstelle,
  und  den  unteren  Aemtern  herzustellen,
  ein  eigenes  Kreisamt  anordnen,
welches  seinen  Sitz  in  Bregenz  hat,  und
aus  einem  Kreis-Kommissär,  und  Freisamts-Aktnar
  bestehen  soll.

35.  Bies  hierüber  eine  allgemeine  nähere
Instruktion  erfolgt,  ist  dem  Kreicsamte  insbesondere
  die  Einweisung  der  neuen  Aemter:  —
die  Zurechtweisung  und  beständige  Aufsicht
über  die  Beamte  zur  richtigen  Befolgung  der
allerhöchsten  Verordnungen;  —  die  Oberaufsicht
  über  die  Wirkungen  der  Gesetze;  —  die
Besorgung  der  Militär-Konscription;  —  die
höhere  Polizeyn,  und  die  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  im  Allgemeinen  zu  übertragen.


36.  Jedes  Landgericht  besteht  aus  einem
#Landrichter,  einem  Aktuar,  nebst  dem  nöthigen
  Schreiber,  Personal,  einem  Landgerichts-Arzte,
  und  einem  Landgeriches  =  Diener.

37.  Wegen  der  Organisation  der  Stadtgerichte,
  rücksichtlich  des  Personals,  be-