trags-Notirungen und Aufzeichnnugen duͤrfen
auch niemal das Mutter-Protokoll bilden;
sondern mussen erst in das Brief#-Protoboll
des Landgerichtes eingetrazen, und or#n
diesem die Vertrags-Urkunden aus demselben
für die Theile ausgezogen werden. Diese
Verfügung gilt auch für den Gerichteschreiber
in Mittelberg (. 19.)
à7. Das Landgericht Montafon enthält
die bisherige Landammanschaft Montafon.
28. Der Siß des Landgerichtes ist in dem
Orte Schruns, wo die Landammanschaft,
nach ihrem Anerbiethen, die erfoderlichen
Amtsgebäude anfhre Kosten herzustellen hat.
29. Das Stadtgericht Bregenz, welches
jedoch seinen Wirkungskreis nicht weiter,
als auf die Gemarkung der Stadt erstrecket,
erhält einen eigenen Stadtrichter,
welchem Wir zugleich die Funk:ionen eines
Stadt= und Polizey -Kommissärs übertragen
wollen.
Jo. Auf gleiche Art wird für die Stadt-Markung
von Feldkirch ein Scadtgericht
aufgestellt, und demselben ein eigener Stadtrichter
vorgeseht, welchem Wir zugleich die
Stellen eims Stadt= und Polizey= Kommissärs
anvertrauen.
31. Wegen des Stadtgerichtes in Pludenz
behalten Wir Uns, nach näher hergestellten
Verhältnissen der Baron-Sternbachischen
Rechte und Drivilegien, das Weitere
bevor.
32. Das Rentamt in Bregenz erstrecker
seinen Wirkungskreis auf die Landgerichts-430
—
Bezirke von Weyler, Bregenz, Inner-Bregenzer-Wald,
und Dornbirn,
dann das Stad:gericht Bregenz.
33. Das Rentamt in Feldkirch breitet
sich aus über die Landgerichte Feldkirch,
Sounenberg und Montason, dann
die Stadegerichte Feldkirch, und Pludenz.
34. Ueber diesen ganzen Landesthell, welcher
nunmehr in sieben Landgerichte, — zwey,
respekrive drey Stadtgerichte, — und zwey
Rentämter eingetheilt ist, wollen Wir, um
das nöthige Mittelorgan zwischen der Landesstelle,
und den unteren Aemtern herzustellen,
ein eigenes Kreisamt anordnen,
welches seinen Sitz in Bregenz hat, und
aus einem Kreis-Kommissär, und Freisamts-Aktnar
bestehen soll.
35. Bies hierüber eine allgemeine nähere
Instruktion erfolgt, ist dem Kreicsamte insbesondere
die Einweisung der neuen Aemter: —
die Zurechtweisung und beständige Aufsicht
über die Beamte zur richtigen Befolgung der
allerhöchsten Verordnungen; — die Oberaufsicht
über die Wirkungen der Gesetze; — die
Besorgung der Militär-Konscription; — die
höhere Polizeyn, und die Erhaltung der öffentlichen
Ruhe im Allgemeinen zu übertragen.
36. Jedes Landgericht besteht aus einem
#Landrichter, einem Aktuar, nebst dem nöthigen
Schreiber, Personal, einem Landgerichts-Arzte,
und einem Landgeriches = Diener.
37. Wegen der Organisation der Stadtgerichte,
rücksichtlich des Personals, be-