Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Provinzial-Verordnungen. 
a) Für Ober= und Niederbaiern. 
(Die Gerichtsbarkeit des Wechsel= und Merkantil- 
Gerichtes zu München betreffend). 
Im Namen Sr. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Nach dem Gutachten des keniglichen 
Hosgerichtes zu München haben Seine könig- 
liche Majestät die Kompetenz des Wechsel- 
und Merkantilgerichtes in Handlungsgegen- 
ständen dahin ausgedehnt und näher be- 
stimmt, daß alle Merkantil-Schuldsachen 
zwischen wirklichen Handelsleuten, Kré- 
mern und Negotianten untereinander für 
die auf Kredit und zum Handel hingegebenen 
Waaren, und auch jene Schuldsachen, wel- 
che aus einem Geschäfte entstehen, bep des- 
sen Eingehung die wechselseitigen Kontrahen- 
ten sich das Wechsel= und Merkantilgericht 
ausdrücklich bedungen haben, zur Kognition 
des Wechsel= und Merkantilgerichtes gehö- 
ren sollen. 6 
Uebrigens bestehen die bisher erlassenen 
Verordnungen, welche die Immatrikulation 
der Firmen der Handelsleute bey dem Wech- 
selgerichte befehlen, wie auch die übrigen 
Wechselgesetze, bis zu einer vollständigen 
NRevision der Wechselordnung. 
Diese allerhöchsten Eneschließungen wer- 
den daher hiemit zur allgemeinen Wissen- 
schaft und Nachachtung bekannt gemachr. 
München den 31. Jänner 1906. 
Königliche Lbandesdirektion. 
Reichefreyherr von Weiché. 
' Eisenrieth, Sekretaͤr. 
(Die Waldungen und dden Gründe der Städte 
und Märkte betreffend). 
Im Namen Er. Königlichen Majestät 
von Baiern. 
Da sich bey den Städten und Märkten 
schon öfters Streit und Anstände ergeben 
haben, ob die Waldungen und öden Gründe, 
welche bisher von den Stadt= und Markts- 
kamern verwaltet worden sind, unter die 
Gemeindeglieder vertheilet werden können; 
so haben Seine königliche Majestät 
bereits durch die unterm 3ten July 1801 
erlassene höchste Entschließung zu verordnen 
geruhet, daß auch die bisher sogenannte 
Stadt= und Marktskamer Waldungen und 
öden Gründe, wenn die übrigen geselichen 
Erfordernisse eintreren, und mit Beobach- 
tung der über die Art der Vertheilung ver- 
ordneten Vorschriften unter die Gemeinde= 
glieder abgerheilt werden dürsen, so ferne 
nur für den Zweck, wofür solche Waldun- 
gen oder Gründe bisher bestimmt waren, 
auf andere Art genugsam gesorgt, für die 
Baunothdurst das Naturalbedürfniß man- 
datmäßig reservirt, und die allenfalls dar- 
auf liegende Hypotheken gesichert werden. 
Diese höchste Entschliehung wird daher in 
Folge eines weitern dießfalls anher erfolgt 
höchsten Reseripts vom 12ten Dezember 1805 
zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemachr. 
München den a. Jänner 1806. 
Königliche bandesdirektion. 
Reichsfrepherr von Weichs. 
Haider.
	        
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