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Provinzial-Verordnungen.
a) Für Ober= und Niederbaiern.
(Die Gerichtsbarkeit des Wechsel= und Merkantil-
Gerichtes zu München betreffend).
Im Namen Sr. Königlichen Majestät
von Baiern.
Nach dem Gutachten des keniglichen
Hosgerichtes zu München haben Seine könig-
liche Majestät die Kompetenz des Wechsel-
und Merkantilgerichtes in Handlungsgegen-
ständen dahin ausgedehnt und näher be-
stimmt, daß alle Merkantil-Schuldsachen
zwischen wirklichen Handelsleuten, Kré-
mern und Negotianten untereinander für
die auf Kredit und zum Handel hingegebenen
Waaren, und auch jene Schuldsachen, wel-
che aus einem Geschäfte entstehen, bep des-
sen Eingehung die wechselseitigen Kontrahen-
ten sich das Wechsel= und Merkantilgericht
ausdrücklich bedungen haben, zur Kognition
des Wechsel= und Merkantilgerichtes gehö-
ren sollen. 6
Uebrigens bestehen die bisher erlassenen
Verordnungen, welche die Immatrikulation
der Firmen der Handelsleute bey dem Wech-
selgerichte befehlen, wie auch die übrigen
Wechselgesetze, bis zu einer vollständigen
NRevision der Wechselordnung.
Diese allerhöchsten Eneschließungen wer-
den daher hiemit zur allgemeinen Wissen-
schaft und Nachachtung bekannt gemachr.
München den 31. Jänner 1906.
Königliche Lbandesdirektion.
Reichefreyherr von Weiché.
' Eisenrieth, Sekretaͤr.
(Die Waldungen und dden Gründe der Städte
und Märkte betreffend).
Im Namen Er. Königlichen Majestät
von Baiern.
Da sich bey den Städten und Märkten
schon öfters Streit und Anstände ergeben
haben, ob die Waldungen und öden Gründe,
welche bisher von den Stadt= und Markts-
kamern verwaltet worden sind, unter die
Gemeindeglieder vertheilet werden können;
so haben Seine königliche Majestät
bereits durch die unterm 3ten July 1801
erlassene höchste Entschließung zu verordnen
geruhet, daß auch die bisher sogenannte
Stadt= und Marktskamer Waldungen und
öden Gründe, wenn die übrigen geselichen
Erfordernisse eintreren, und mit Beobach-
tung der über die Art der Vertheilung ver-
ordneten Vorschriften unter die Gemeinde=
glieder abgerheilt werden dürsen, so ferne
nur für den Zweck, wofür solche Waldun-
gen oder Gründe bisher bestimmt waren,
auf andere Art genugsam gesorgt, für die
Baunothdurst das Naturalbedürfniß man-
datmäßig reservirt, und die allenfalls dar-
auf liegende Hypotheken gesichert werden.
Diese höchste Entschliehung wird daher in
Folge eines weitern dießfalls anher erfolgt
höchsten Reseripts vom 12ten Dezember 1805
zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemachr.
München den a. Jänner 1806.
Königliche bandesdirektion.
Reichsfrepherr von Weichs.
Haider.