Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Baierisches 
Regierung zblat t. 
  
L. Stück. 
Königliche allerhöchste Verordnung. 
(Die Organisation der Landgerichte und Rent- 
ämter in Tprol betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Deie- die innere Landes-Verwaltung in 
Toyrol dem in Unseren dlieren Erb-Staaten 
mit gutem Erfolge eingeführten Systeme all- 
mählig angenähert werde, haben Wir mie 
Zugrundelegung der Normal-Verordnung 
vom à34. März 180a die Aufstellung eigener 
bandgerichte und Rentämter in dieser Pro- 
vinz beschlossen. 
Nachdem Wir Uns über die deshalb ge- 
machten Vorschläge umständlichen Vortrag 
haben ablegen lassen, sinden Wir zum Besten 
Unserer getreuen Unterthanen, und zur Er- 
haltung einer spstematischen Ordnung für gut, 
folgende Bestimmungen zu treffen: 
1. Die Provinz Tyrol wird dermal, und 
bis durch Einlösung der Pfandschaften, oder 
andere Vorkehrungen eine Vermehrung der 
Aemter nothwendig wird, eingetheilt in vier 
und zwanzig Landgerichte, und zwey und 
zwanzig Rentämter. 
2. Der Wirkungskreis der Landgerichte ist 
in der organischen Verordnung vom a4. Marz 
München, Mittwoch den ro. Dezember 1806. 
  
  
1802 im Allgemeinen bezeichnet, so wie die 
Ausscheidung der Geschäáfte zwischen den 
Landgerichten und Rentämtern darin ihre Be- 
stimmung finder. 
3. Das Verhältniß der Landgerichie zu 
den in Tyrol bestehenden, und noch ferner 
beyzubehaltenden Kreisämiern wird bey der 
den letzteren demnächst im Allgemeinen zu er- 
theilenden Instrukrion néher bestimmt werden. 
4. Inzwischen lwollen Wir vorläufig Fol- 
gendes festseten: 
a. Unsere Landrichter sind, rücksichtlich der 
ihrem Bezirke einverleibten Patrimonial: Ge- 
richte, die Substitute des vorgesehten Kreis- 
amtes, dessen Befugnisse sie hierinfalls aus- 
zuüben haben. 
b. Unsere Verordnungen und Befehle wer- 
den von der Landesstelle unmittelbar an die 
Landgerichte, und von diesen an die Patri- 
monial: Gerichte ausgeschrieben, welche an 
die ersteren Berichte zu erstatten, und von 
Landgerichtswegen Weisungen zu em- 
pfangen haben. 
c. Die Kreismter erhalten zugleich von 
den an die Landgerichte ergehenden Auoschrei- 
bungen Nachricht, um darüber zu wachen. 
daß Unsere Verordnungen allenthalben in 
richtigen und schleunigen Vollzug kommen.
	        
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