Königlich-Baierisches
Regierung zblat t.
L. Stück.
Königliche allerhöchste Verordnung.
(Die Organisation der Landgerichte und Rent-
ämter in Tprol betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Deie- die innere Landes-Verwaltung in
Toyrol dem in Unseren dlieren Erb-Staaten
mit gutem Erfolge eingeführten Systeme all-
mählig angenähert werde, haben Wir mie
Zugrundelegung der Normal-Verordnung
vom à34. März 180a die Aufstellung eigener
bandgerichte und Rentämter in dieser Pro-
vinz beschlossen.
Nachdem Wir Uns über die deshalb ge-
machten Vorschläge umständlichen Vortrag
haben ablegen lassen, sinden Wir zum Besten
Unserer getreuen Unterthanen, und zur Er-
haltung einer spstematischen Ordnung für gut,
folgende Bestimmungen zu treffen:
1. Die Provinz Tyrol wird dermal, und
bis durch Einlösung der Pfandschaften, oder
andere Vorkehrungen eine Vermehrung der
Aemter nothwendig wird, eingetheilt in vier
und zwanzig Landgerichte, und zwey und
zwanzig Rentämter.
2. Der Wirkungskreis der Landgerichte ist
in der organischen Verordnung vom a4. Marz
München, Mittwoch den ro. Dezember 1806.
1802 im Allgemeinen bezeichnet, so wie die
Ausscheidung der Geschäáfte zwischen den
Landgerichten und Rentämtern darin ihre Be-
stimmung finder.
3. Das Verhältniß der Landgerichie zu
den in Tyrol bestehenden, und noch ferner
beyzubehaltenden Kreisämiern wird bey der
den letzteren demnächst im Allgemeinen zu er-
theilenden Instrukrion néher bestimmt werden.
4. Inzwischen lwollen Wir vorläufig Fol-
gendes festseten:
a. Unsere Landrichter sind, rücksichtlich der
ihrem Bezirke einverleibten Patrimonial: Ge-
richte, die Substitute des vorgesehten Kreis-
amtes, dessen Befugnisse sie hierinfalls aus-
zuüben haben.
b. Unsere Verordnungen und Befehle wer-
den von der Landesstelle unmittelbar an die
Landgerichte, und von diesen an die Patri-
monial: Gerichte ausgeschrieben, welche an
die ersteren Berichte zu erstatten, und von
Landgerichtswegen Weisungen zu em-
pfangen haben.
c. Die Kreismter erhalten zugleich von
den an die Landgerichte ergehenden Auoschrei-
bungen Nachricht, um darüber zu wachen.
daß Unsere Verordnungen allenthalben in
richtigen und schleunigen Vollzug kommen.