(Den Lehrkuts der Geburtshuͤlfe betreffend.)
Im Namen Sr. Koͤniglichen Majestaͤt
von Baiern.
Da nach den bestehend allerhoͤchsten Ver-
ordnungen sämimmrlich neu anzustellende, oder
auch wirklich angestellte aber ungelernte
Hebammen, dann jene, welche etwa schon
einen Privatunterricht erhalten haben, an-
gewiesen sind, in der hiesigen Hauptschule
der öffenrtlichen Lehre der Geburtshilfe Un-
terricht zu erhalten, und am Ende dieses
Lehrkurses bey den königlichen Medizinal-
räthen die Prüfung ihrer Fähigkeit zu ihrer
Approbation abzulegen; als wird hiemit
öffentlich bekannt gemacht, daß dieser unent-
geldliche Untereicht mit dem ersten April
laufenden Jahres in hiesigem Gebährhause
den Anfang nehmen, und drey Monate hin-
durch unausgesetzt sortdauern werde; die zu
diesem Geschäfte lusttragenden Lehrlinge ha-
ben sich demnach mit Ende März, indem
später keine mehr angenommen werden kann,
gehörig einzufinden.
Süämmrliche königliche Landgerichts= dann
Hofmarks= Städt= und Marktsobrigkeiten,
vorzüglich aber jene, in welchen noch so vie-
le ungelernte und ununterrichtete Hebam-
men ihren Unfug treiben, und denen es
folglich an gehörig unterrichteten Hebammen
mangelt, erhalten daher den allergnddigsten
Auftrag, daß, mit Vorwissen der Landge-
richtsärzte die noch ungelernten, zum Un-
terrichte aber sähigen Lehrlinge, welche von
einigen Gemeinden ausgenommen werden
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wollen, und sich hierüber schrifelich legiti-
miren können, mit stttlichen und körperlichen
Eigenschaften versehen, das Zutrauen der
Gemeinde sich erworben, des geldufigen Le-
sens und Schreibens kundig, von guten Be-
griffen und nicht über 40% Jahre alt sind, in
diese Lehre mit den benöthigten Unterhalté=
kosten von 48 Gulden, dann mit einem ob-
rigkeitlichen An= und Aufnahmezeugnisse in
Zeiten hieher abgeschicket werden. München
den 14. Jänner 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Reichsfrepherr von Weichs, Präsident.
Groiß, Sekretir.
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(Die erledigte Land= und Stadtgerichts-Proku-
ratorsstelle zu Landshut betreffend).
Im Namen Sr. Königlichen Majestat
von Batern.
Nachdem man die erledigte zweyte Land-
geriches= Prokurators" Stelle zu Landshut
durch einen schon ausgestellten Prokurator
wieder zu besetzen gedenket, so hat sich Einer
derselben innerhalb vier Wochen bey der
unterzeichneten Behörde zu melden, außer
dessen solche Stelle durch ein sonst taugliches
Sabsekt wied besetzt werden. Mnchen den
3. Hornung 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Reichsfrepherr von Welchs, Präsident.
von Heinlet, Sekretär.