Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

(Den Lehrkuts der Geburtshuͤlfe betreffend.) 
Im Namen Sr. Koͤniglichen Majestaͤt 
von Baiern. 
Da nach den bestehend allerhoͤchsten Ver- 
ordnungen sämimmrlich neu anzustellende, oder 
auch wirklich angestellte aber ungelernte 
Hebammen, dann jene, welche etwa schon 
einen Privatunterricht erhalten haben, an- 
gewiesen sind, in der hiesigen Hauptschule 
der öffenrtlichen Lehre der Geburtshilfe Un- 
terricht zu erhalten, und am Ende dieses 
Lehrkurses bey den königlichen Medizinal- 
räthen die Prüfung ihrer Fähigkeit zu ihrer 
Approbation abzulegen; als wird hiemit 
öffentlich bekannt gemacht, daß dieser unent- 
geldliche Untereicht mit dem ersten April 
laufenden Jahres in hiesigem Gebährhause 
den Anfang nehmen, und drey Monate hin- 
durch unausgesetzt sortdauern werde; die zu 
diesem Geschäfte lusttragenden Lehrlinge ha- 
ben sich demnach mit Ende März, indem 
später keine mehr angenommen werden kann, 
gehörig einzufinden. 
Süämmrliche königliche Landgerichts= dann 
Hofmarks= Städt= und Marktsobrigkeiten, 
vorzüglich aber jene, in welchen noch so vie- 
le ungelernte und ununterrichtete Hebam- 
men ihren Unfug treiben, und denen es 
folglich an gehörig unterrichteten Hebammen 
mangelt, erhalten daher den allergnddigsten 
Auftrag, daß, mit Vorwissen der Landge- 
richtsärzte die noch ungelernten, zum Un- 
terrichte aber sähigen Lehrlinge, welche von 
einigen Gemeinden ausgenommen werden 
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wollen, und sich hierüber schrifelich legiti- 
miren können, mit stttlichen und körperlichen 
Eigenschaften versehen, das Zutrauen der 
Gemeinde sich erworben, des geldufigen Le- 
sens und Schreibens kundig, von guten Be- 
griffen und nicht über 40% Jahre alt sind, in 
diese Lehre mit den benöthigten Unterhalté= 
kosten von 48 Gulden, dann mit einem ob- 
rigkeitlichen An= und Aufnahmezeugnisse in 
Zeiten hieher abgeschicket werden. München 
den 14. Jänner 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Reichsfrepherr von Weichs, Präsident. 
Groiß, Sekretir. 
— ——- 
  
(Die erledigte Land= und Stadtgerichts-Proku- 
ratorsstelle zu Landshut betreffend). 
Im Namen Sr. Königlichen Majestat 
von Batern. 
Nachdem man die erledigte zweyte Land- 
geriches= Prokurators" Stelle zu Landshut 
durch einen schon ausgestellten Prokurator 
wieder zu besetzen gedenket, so hat sich Einer 
derselben innerhalb vier Wochen bey der 
unterzeichneten Behörde zu melden, außer 
dessen solche Stelle durch ein sonst taugliches 
Sabsekt wied besetzt werden. Mnchen den 
3. Hornung 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Reichsfrepherr von Welchs, Präsident. 
von Heinlet, Sekretär.
	        
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