Koͤniglich--Baierisches
Negierungsblatt.
LI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. Dezember 1806.
Verordnungen.
(Die Hofpfarrey zu St. Lorenz betreffend.)
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs.
Duoch eine allerhöchste Verfügung vom
30. November laufenden Jahres haben Seine
Majestät verordnet, daß die Hofpfarrey von
S.. Lorenz in München, welche bisher eine
bloße Personal= Pfarrey war, und keinen
bestimmten Sprengel hartte, künftig aufhs-
ren; — die zu derselben eingepfarrten Perso-
nen aber ohne Ausnahme jenen Pfarreyen zus
gewiesen werden sollen, in deren Bezirke sie
wohnen.
Diese allerhöchste Verfügung wird hiemit
sämmtlichen Behörden zur Wissenschaft und
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
München den 4. Dezember 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weischs.
Reger.
(Die Verleihung der Pfründen und Beneftzien in
Ober= und Niederbaiern betreffend.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Es ist die ausdrückliche Willensmeynung
Seiner Majestét, daß alle Pfründen, Pfar-
reyen und Benefizien, welche zum königli-
chen Patronatrechte gehören, nicht anders,
als nach einer strengen Prüfung, und zwar
den würdigsten und brauchbarsten Subjekten
verliehen werden sollen.
Um nun die Fähigkeiten, Kenntnisse, Sit-
ten und Verdienste eines jeden Kompetenten
gesetzmäßig würdigen zu können, wird, nach
Vorschrift der Landesverordnungen, am 14.
Jänner des künftigen Jahres r##5- ein allge-
meiner Konkurs für Ober- und Miederbaiern
zu München unter folgenden Bedingungen
eröffnet werden:
1. Zu diesem Konkurse wird Niemand zu-
gelassen, als
a. gebohrne Landes-Kinder und Untertha-
nen, welche
b. ihre Seudien auf inldndischen Gymna-
sien, ##yzéen oder Universitäten, den Landes-
gesetzen gemäß, vollendet; — und
c. sich uͤber ihre Sitten und Verdienste
durch glaubwürdige Zeugnisse
er. ihres Bischofes,
. des Landgerichtes, in dessen Bezirke sie
sich der Seelsorge widmeten, — oder
y. der betreffenden Provinzial: Landesdi-
rektion hinlduglich gerechtfertiget haben.
2. Niemand kann auf die Vortheile des