Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich--Baierisches 
Negierungsblatt. 
  
LI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 17. Dezember 1806. 
  
Verordnungen. 
  
(Die Hofpfarrey zu St. Lorenz betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs. 
Duoch eine allerhöchste Verfügung vom 
30. November laufenden Jahres haben Seine 
Majestät verordnet, daß die Hofpfarrey von 
S.. Lorenz in München, welche bisher eine 
bloße Personal= Pfarrey war, und keinen 
bestimmten Sprengel hartte, künftig aufhs- 
ren; — die zu derselben eingepfarrten Perso- 
nen aber ohne Ausnahme jenen Pfarreyen zus 
gewiesen werden sollen, in deren Bezirke sie 
wohnen. 
Diese allerhöchste Verfügung wird hiemit 
sämmtlichen Behörden zur Wissenschaft und 
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
München den 4. Dezember 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weischs. 
Reger. 
  
(Die Verleihung der Pfründen und Beneftzien in 
Ober= und Niederbaiern betreffend.) 
Im Namen Er. Majestät des Königs. 
Es ist die ausdrückliche Willensmeynung 
Seiner Majestét, daß alle Pfründen, Pfar- 
reyen und Benefizien, welche zum königli- 
chen Patronatrechte gehören, nicht anders, 
als nach einer strengen Prüfung, und zwar 
den würdigsten und brauchbarsten Subjekten 
verliehen werden sollen. 
Um nun die Fähigkeiten, Kenntnisse, Sit- 
ten und Verdienste eines jeden Kompetenten 
gesetzmäßig würdigen zu können, wird, nach 
Vorschrift der Landesverordnungen, am 14. 
Jänner des künftigen Jahres r##5- ein allge- 
meiner Konkurs für Ober- und Miederbaiern 
zu München unter folgenden Bedingungen 
eröffnet werden: 
1. Zu diesem Konkurse wird Niemand zu- 
gelassen, als 
a. gebohrne Landes-Kinder und Untertha- 
nen, welche 
b. ihre Seudien auf inldndischen Gymna- 
sien, ##yzéen oder Universitäten, den Landes- 
gesetzen gemäß, vollendet; — und 
c. sich uͤber ihre Sitten und Verdienste 
durch glaubwürdige Zeugnisse 
er. ihres Bischofes, 
. des Landgerichtes, in dessen Bezirke sie 
sich der Seelsorge widmeten, — oder 
y. der betreffenden Provinzial: Landesdi- 
rektion hinlduglich gerechtfertiget haben. 
2. Niemand kann auf die Vortheile des
	        
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