Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Koͤniglich- Baierisches 
Negierungsblatt 
  
TII. Stück. München, Mittwoch den 31. Dezember r306. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Kriminal = Tabellen betreffend.). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Da Wireine große Verschiedenheit zwischen 
Unseren Provinzen rücksichtlich der Einrich- 
tung der Kriminal-Tabellen und deren Ein- 
sendung an Unsere allerhöchste Stelle wahr- 
genommen haben, Unsere Absicht aber dahin 
gerichtet ist, durch allmählige Aufhebung 
dieser und ähnlicher Ungleichheiten, die Ju- 
sttz = Verwaltung, und deren Verhälenisse 
auf allgemeine Einheit zurückzuführen, ver- 
ordnen Wir hiemit allergnädigst: 
6. 1. Alle Land= Stadt= und Herrschafts- 
Gerichte, und andere inquirirende Unterbe- 
hörden sämmtlicher Provinzen Unseres König- 
reichs sollen von Vierteljahr zu Vierteljahr 
genaue tabellarische Verzeichnisse über alle 
bey ihnen anhängige, oder im nachstver- 
wichenen Quartale beendigte Kriminal-Unter- 
suchungen an die ihnen zunächst vorgesetzten 
Justiz-Kollegien, — in Ansbach an Unsere 
dortige Regierung, — in Tyrol nach den schon 
bestehenden Bestimmungen an das Oberge- 
richt in Innsbruck, — und in den übrigen Pro- 
—: 
vinzen an das einschlägige Hofgericht ein- 
senden. 
§. 3. Diese Quartals,Tabellen sollen in 
den nächsten drep Tagen nach Verlauf des 
Vierteljahrs an das einschlägige Jusliz Kol- 
legium abgesendet werden. Sänmige Unter" 
behörden sind ohne weiters auf ihre eigene 
Kösten durch Absendung besonderer Bothen 
zur Ablieferung ihrer isten anzuhalten, und 
sollen über dieß, wenn sie sich wiederholt sol- 
cher Versäumnisse schuldig machen, mit einer 
Geldstrase von 20 bis sc fl. für den Armen- 
fond belegt, auch Unserer allerhöchsten Stelle 
angezeigt werden. 
. 3. Diesenigen Beamten, bey welchen 
sich keine Untersuchung ergeben hat, sind 
gleichwohl schuldig, innerhalb der C. 1. und 3. 
bestimmten Frist hievon ihrer Oberbehörde be- 
richtliche Aczeige zu thun. 
. 4. Die im 9. 1. benannten Justiz= 
Kollegien sollen aus sämmtlichen Quartal- 
Tabellen ihrer untergeordneten Behörden von 
Vierteljahr zu Vierteljahr eine GeneralTa- 
belle verfertigen, welche an Unser Ministe- 
rial = Justiz Departement einzufenden ist, 
wogegen die bisher bey den fränkischen und 
schwäbischen Hofgerichten übliche monatliche 
Einsendung, so wie die blos halbjährige Ein-
	        
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