sendung von Seiten der ansbacher Regie-
rung für die Zukunft aufhört.
S. S. Die Einsendung vorgedachter Ge-
neral= Tabelle soll jedesmal innerhalb des
ersten Monaks im nächstfolgenden Quartale,
und zwar abgesondert von den Gescháfts-Ta-
bellen des Kollegiums mittelst eigenen Remiß-
beriches geschehen.
. 6 Das Obergericht in Innsbruck, wel-
ches bioher unmittelbar an die allerhöchste
Stelle keine Kriminal-Tabellen einschickte,
ist unter den voranstehenden Verordnungen
(K. 4. 5.) mirbegriffen. Dabey bleibt in-
dessen die Bestimmung der österreichischen
Kriminal= Prozeß = Ordnung 9. 555. uͤber die
Einsendung einer jährlichen Kriminal Haupt-
Tabelle an die oberste Justtz= Stelle ferner-
bin bestehen. Eben dieses gilt auch von dem
Wosgerichte in Memmingen rücksichtlich der-
sunigen sehwäbischen Landestheile, in welchen
dermalen noch das ssterreichische Recht gül-
lig ist.
K. 7. Damit gleichfalls in der innern
ECinrichtung dieser Tabellen vollkommene
Gleichförmigkeit hergestellt werde, befehlen
Wir:
1. Alle in der Tabelle verzeichneten Perso-
nen sollen mie einer fortlaufenden Nu-
mer bejeichnet seyn, unt Hinweisung
auf die Ziffer der nächst vorhergehenden
Quartals-Tabelle, uUntet welchre die-
selbe Person vorkomme Scdann kom=
men in folgender Ordnung:
: der Name der ingquirirenden
Behörden in alphabetischer Ordnung;
3. die genaue Bezeichnung des Ange-
schuldigten, wohin gehört VBor= und
Zunamen, nebst dem etwaigen Spiß-
namen, ingleichen Stand, Ge-
werb und Wohnort, und wenn
der Angeschuldigte ein Vagabund ist,
welches alsdann aucedrücklich mitzube-
merken, der Ort der Herkunft:;
4. Benennung des angeschuldig-
ten Verbrechens;
s. der Anfang des Drozesses,
nach Jahr, Monat und Tag, welche zu
bestimmen sind, nach dem Datum der
dem Gericht uber das Verbrechen zuges
kommenen ersten Anzeige, worauf als
tundamentum inquisitionis die Unter-
suchung eröffnet wurde;
6. ob und wann der Angeschuldigte
verhaftet worden;
7*. Tage des Verhörs des An-
geschuldigten, welche nicht bloß
im Allgemeinen ausgezählt, sendern
nach dem Datum gerau und vostän-
dig verzeichnet werden muͤssen;,
8. Lage des Prozessco, ob dieser
noch uncutschieden, lind worauf er be-
ruhet:
9. Zeit der Akcen= Einsendung
zur Verbescheidung:
r10. wann und wie der Prozeß ent-
schiede u worden, wobey der Inhale
des Urtheils jedesmal puͤnktlich anzu-
geben ist!