Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

sendung von Seiten der ansbacher Regie- 
rung für die Zukunft aufhört. 
S. S. Die Einsendung vorgedachter Ge- 
neral= Tabelle soll jedesmal innerhalb des 
ersten Monaks im nächstfolgenden Quartale, 
und zwar abgesondert von den Gescháfts-Ta- 
bellen des Kollegiums mittelst eigenen Remiß- 
beriches geschehen. 
. 6 Das Obergericht in Innsbruck, wel- 
ches bioher unmittelbar an die allerhöchste 
Stelle keine Kriminal-Tabellen einschickte, 
ist unter den voranstehenden Verordnungen 
(K. 4. 5.) mirbegriffen. Dabey bleibt in- 
dessen die Bestimmung der österreichischen 
Kriminal= Prozeß = Ordnung 9. 555. uͤber die 
Einsendung einer jährlichen Kriminal Haupt- 
Tabelle an die oberste Justtz= Stelle ferner- 
bin bestehen. Eben dieses gilt auch von dem 
Wosgerichte in Memmingen rücksichtlich der- 
sunigen sehwäbischen Landestheile, in welchen 
dermalen noch das ssterreichische Recht gül- 
lig ist. 
K. 7. Damit gleichfalls in der innern 
ECinrichtung dieser Tabellen vollkommene 
Gleichförmigkeit hergestellt werde, befehlen 
Wir: 
1. Alle in der Tabelle verzeichneten Perso- 
nen sollen mie einer fortlaufenden Nu- 
mer bejeichnet seyn, unt Hinweisung 
auf die Ziffer der nächst vorhergehenden 
Quartals-Tabelle, uUntet welchre die- 
selbe Person vorkomme Scdann kom= 
men in folgender Ordnung: 
: der Name der ingquirirenden 
Behörden in alphabetischer Ordnung; 
3. die genaue Bezeichnung des Ange- 
schuldigten, wohin gehört VBor= und 
Zunamen, nebst dem etwaigen Spiß- 
namen, ingleichen Stand, Ge- 
werb und Wohnort, und wenn 
der Angeschuldigte ein Vagabund ist, 
welches alsdann aucedrücklich mitzube- 
merken, der Ort der Herkunft:; 
4. Benennung des angeschuldig- 
ten Verbrechens; 
s. der Anfang des Drozesses, 
nach Jahr, Monat und Tag, welche zu 
bestimmen sind, nach dem Datum der 
dem Gericht uber das Verbrechen zuges 
kommenen ersten Anzeige, worauf als 
tundamentum inquisitionis die Unter- 
suchung eröffnet wurde; 
6. ob und wann der Angeschuldigte 
verhaftet worden; 
7*. Tage des Verhörs des An- 
geschuldigten, welche nicht bloß 
im Allgemeinen ausgezählt, sendern 
nach dem Datum gerau und vostän- 
dig verzeichnet werden muͤssen;, 
8. Lage des Prozessco, ob dieser 
noch uncutschieden, lind worauf er be- 
ruhet: 
9. Zeit der Akcen= Einsendung 
zur Verbescheidung: 
r10. wann und wie der Prozeß ent- 
schiede u worden, wobey der Inhale 
des Urtheils jedesmal puͤnktlich anzu- 
geben ist!
	        
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