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Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll im Anschluß an die Verabredungen im
Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
1) der Transport von zgollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen nach
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anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt wer-
den sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg und
Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte aus
nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohn-
gebäuden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denunciirenden Bremischen
Polizeibeamten (Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern
verboten werden. Ferner sollen:
sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von
10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf erlaubten.
oder nach der Bestimmung unter 1. unerlaubten Wegen oder in daselbst belegenen
Wirthshäusern mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig
bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise
sodann, vorhaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1. etwa be-
reits verwirkten Ordnungsstrafe auf einen nach der Zollstraße führenden Weg
verwiesen werden.
Artikel 7.
Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts zu
Bremen wird statt der Verabredungen im Art. 1 der Uebereinkunft wegen Errichtung
dieses Haupt-Zollamts vom 26. Januar 1856 Folgendes bestimmt:
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt tritt unter
den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzollämter, welche sonst an der
Grenze gegen das Bremische Gebiet, au den Eisenbahnen und an der oberen Weser
anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen als Grenz-, Ein-
und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermäch-
tigung beiwohnt:
1)
bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalern für
eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben
für Güter, welche mit keinem höheren Eingangszolle als 15 Sgr. für den Cent-