Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Ehestreitigkeiten ie. — Expeditions-Amt. rt. 
chen haben, sollen als Vaganten behandelt 
werden 4. 276. 
Ehestreitigkeiten der Protestanten“ 
Sieh Protestanten in Baiern und Neuburg- 
Eheverlobungen. Verordnung in wle ferne 
dieselben gültig und erlaubt siud, nebst Be- 
stimmung, welche zweckmäßige Formaliec= 
ten siegelmäßige und vunsegelmshige- imglei#- 
en junge beute, welche sich noch bey #h' 
ren Aelteru befinden, oder unker Vormund“ 
schaft stehen, zu beobachten haben; — Hin- 
weisung der Sponsalien-Klagen an die welr- 
lichen Gerichtsbehdrden; — und Aufhebang des 
unterm §. März und 8. April 1770 ergan- 
genen sogenannten Provisional -Mandats. 
175 — 176. 
eidsern der Anwälde. Sieh Ge- 
richrs-Koder. 
Etdliche Pflicht, in welche die Malzmiller 
zu nehmen sfind. 380. 
Eidliche Pflicht der Postbeamter, 
Sieh Postbeamte. 6 
Elementarlehrer, könlaliche. Iustruk= 
tion für dieselbe. Sieh unter Schuken. 
Elementarschulen, kbnigliche. Lehrplan 
f# dieselben in Städten sowohl, als auf dem 
Lande. Sieh unter Schulen. 
Elementarschulen in Bamberg. Behdl- 
zung derselben. Sieh unter Schulwesen. 
Englischer Garten Iin Müuchen. Ver- 
ordn#ug wegen H andhabung der Ordnung und 
Verhuͤtung der Frevel in demselben. 145 
bls 147. Man sehe auch Lustgärten, königliche 
zu Nymphenburg. 
Erblaud-Postmeister. 65. 
Erblehen, gemeine; und Erbzlusgl-= 
ter im Fürstenthume Anebach. Ge- 
setzliche Normen, in wie weit dieselbe verschul- 
det und verpfändeb werden können. Zax. 
Erbselnsetz ung. der armen Seele. Ver- 
ordnung wegen Ver tbeilung einer solchen Ver- 
lassenschaft an die Pfarrkirche, wo der Erb- 
lasser selnen Wohnort hatte, mir Abzug des 
für den Armen= und Schulfond bestimmten 
vrvierten Theiles. 313. 
Erziehungs= Privat = Institute. Sieh 
unter Schulwesen. 
Etats= Kuratel, dle, für das Fürstenthum 
Ansbach, wird mlit dem General-Landes- 
Kommissariat in Franken verbunden. 433. 
Erhibita, sieh Klagschriften. 
Erpeditions = Amt des dnde /he 
Hofgerichts in München. ieh Bo- 
then. 
* Fromme 
Fabriken . — v. Fuggerisch grafliche 2c. 
Labriken und Manufakturen. Dberauf= 
sicht und Leltung hierüber. 435, 436. 
Feldmesser, approbirte in der Provinz Schwa- 
ben. 167. 
Feuersgefahr, Vorsichtsmaaßregeln gegen die- 
selbe. Steh Backdfen auf dem Lande, — 
hölzerne Riegel in Kaminen, — Kinder alleln 
im Hause zurückgelassene, — und Nagel- 
schmieden. 
Finanz-Ministerlum, geheimes, neu kon- 
stitnirtes. Sleh Ministerial-Organisation. 
öeten (Miluir) dessen Rechte. Sieh un- 
ter Milirch. 
Fleischverkauf an Frevtagen. Aufhe-= 
bung der dießfalls unterm gten Februar 1796. 
ergangenen Verordnung und des darin enthal- 
tenen Verborbes. 273. 
Forstdedienstete und Jäger. Pflichten 
derselben bey Betretung der Wilddiebe. Sieh 
Wilddiebstahl. 
Friedens = Trak #at. Sieh Preßburger Frie- 
dens= Traktat. 
Freyzigigkelt, allgemeine wechselseitige zwi- 
schen den bbniglich -baierischen alten und 
neuen Provinzen, und den Besitzungen 
des Fürsten von Schwarzenburg= Sonderehau- 
hausen. 5, 6. 
Die in den ltern kbniglichen Staaten be- 
stehende innere allgemelne Freyzügigkeir wird 
auch auf die sämmrlich neu erworbe- 
nen übrigen känder und Besitzungen aus- 
gedehnt. 360. 
Stiftungen der Juden. Stieh 
Quarta Scholurum. 
Fromme Vermächtnisse. Sleh Erbseinse= 
tzung der armen Seele. 
v. Fuggerisch-fürstliche Besitzungen 
und Herrschaftew in Schwaben werden ge- 
mäß der rbeinischen Bundetakte der Souve= 
rainitaͤt Semer koniglichen Massestche von 
Baiern unterworfen. 383. 
1 t#Fuggerisch = gräfliche Besis ungen 
in Schwaben. Kinigliche allerdchste De- 
klaration und pragmatische Sraatsverordnung, 
worin die staatsrechtlichen Verbältnisse= und 
Modiflkatlonen auseinander gesetzt werden, 
unter weschen die Reichsgrafen von Fug- 
ger ihre sämmrliche unmittelbare reichän- 
dische und ritterschaftliche Herrschafren und 
sonstige Besitzungen in Schwaden der Sou- 
veralnität Seiner kdniglichen Moiestär von 
Baiern unterworfen haben 249. 257. 
Revers= Urkunde, vermdg welcher erwähnte 
Grafen die kbnigliche Souveränität über ihre
	        
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