Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Waisen-Vermögen — Wilddiebstahl 
Schwaben enthaltenen Bestlmmungen werden 
naͤher erlaͤutert. 214, 215. 
Waisen = Vermdgen. Sleh Puplllen. 
Waldungen und dde Gründe. Gemeinde- 
Verthellung bey denselben. Sieh unter Städ= 
te und Märkte. 
Wanderschaft der Handwerksbursche. 
Die hierüber bestehenden Verordnungen werden 
dahln gemilder#, daß das Wandern zwar kel- 
nem Handwerksgesellen verbethen, aber künf- 
tig auch als keln norhwendiges zur Melster- 
schaft angesehen werden soll. 82. 
Wechsel-und Merkant'ilgericht, konig- 
liches zu München. ie demselben zu- 
stehende Gerlchesbarkeit wird zuglelch auf die 
obere Pfalz und das Herzogthum Neuburg 
ausgedehnr. 153. 
— Nähere Bestimmung und Ausdehnung des- 
sen Kompetenz über alle Merkantllschulden 
zwischen wirklichen Handelelenten 2c. und jenen 
Schuldsachen, woben die Kontrahenten sich 
obiges Gericht ausdrücklich bedungen haben. 
43. 
Berichilgung eines io dleser Verordnung 
elngeschlichenen Verstoßes. 117, 17.8. 
Wechsel = Kurs, Augsburger. 236. 
Wechsel = Schulden. Sleh Blerwlrthe. 
Werterläuten. Allgemeines Verboth dessel- 
ben, und Bestimmung der Strafe gegen die 
Uebertreter dieser Verordnung. 157 — 159. 
Wiener = Banknoten in Torol. Steh 
Bankoten. 
Wilddiebstahl. Die wider dleses Verbrechen 
bestehenden Gesetze werden einer genauen Durch- 
sicht unterworfen, und in einer Generalver= 
ordnung aufgestellt. aoz — 300. 
Juhalt. A. Von den Rechten der Grund= 
besitzer gegen Jagdberechtigte. 394. 
Wundärzte, approbirte — Zeugnisse. 
B. Pflichten der Unterthanen gegen Jagd- 
berechtigte, und Strafen bey Uebertretung der- 
selben. 294. 
I. Von der Zuelgnung des Wildes auf 
elgenen Gründen ohne und mittelst Schleß- 
gewehr. a. a. O. 
II. Vou der Zuelgnung des Jagdwildes 
auf fremden Gründen, und in fremden Jagd- 
bezirken, oder von dem eigenklichen Verbre- 
chen des Wllddiebstahles. 294 — 207. 
III. Von Belohnung des Angebers. 297. 
IV. Vom Beweise a. a. O. 
V. Vom Verfahren gegen Wilddiebe nach 
überstandener Strafe. 2908. 
C. Pflichten der Forstbedlenten und Jdger 
bey Berretung eines Wilddiebes. 208 — 300 
Witwen = Kasse. Sleh unter Militär. 
Wundärzte, approbirte. Sieh kriminali- 
8 Ungluͤcksfaͤlle und Vergiftungen auf dem 
ande. 
ehend = Streite in Tyrol. Gesetz- 
liche Norme zur Entscheidung derselben bey 
den Nons= uud Gulzberger Gemeinden und 
in allen ähulichen Fällen. 31#5, 316. · 
Zeitschriftes,polttifchcundstatsstis 
che. Verordnung, daß vor der Herausgabe 
der Plan derselben dem gehelmen Ministerial- 
Departemem der auswärtigen Angelegenhei- 
heen durch die betreffende Pollzen vorgelegl, und 
dle Genehmigung hiezu erholt werde; für 
dle in den Provinzen erscheinenden derley Bläc- 
ter wird den Provinzial Chefs die Censur 
übertragen. 70, 71. 
Die Oberaufsicht hlerüber geht gemäß neuer 
Ministerlal -Organisatton an das geheime 
Ministertal -Departement des Innern über. 
425, 426. 
Zeugnisse. Sieh Kadeten-Korps in Muͤnchen. 
Zeugnisse bey Privatlehrern. 123, 124. 
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