Waisen-Vermögen — Wilddiebstahl
Schwaben enthaltenen Bestlmmungen werden
naͤher erlaͤutert. 214, 215.
Waisen = Vermdgen. Sleh Puplllen.
Waldungen und dde Gründe. Gemeinde-
Verthellung bey denselben. Sieh unter Städ=
te und Märkte.
Wanderschaft der Handwerksbursche.
Die hierüber bestehenden Verordnungen werden
dahln gemilder#, daß das Wandern zwar kel-
nem Handwerksgesellen verbethen, aber künf-
tig auch als keln norhwendiges zur Melster-
schaft angesehen werden soll. 82.
Wechsel-und Merkant'ilgericht, konig-
liches zu München. ie demselben zu-
stehende Gerlchesbarkeit wird zuglelch auf die
obere Pfalz und das Herzogthum Neuburg
ausgedehnr. 153.
— Nähere Bestimmung und Ausdehnung des-
sen Kompetenz über alle Merkantllschulden
zwischen wirklichen Handelelenten 2c. und jenen
Schuldsachen, woben die Kontrahenten sich
obiges Gericht ausdrücklich bedungen haben.
43.
Berichilgung eines io dleser Verordnung
elngeschlichenen Verstoßes. 117, 17.8.
Wechsel = Kurs, Augsburger. 236.
Wechsel = Schulden. Sleh Blerwlrthe.
Werterläuten. Allgemeines Verboth dessel-
ben, und Bestimmung der Strafe gegen die
Uebertreter dieser Verordnung. 157 — 159.
Wiener = Banknoten in Torol. Steh
Bankoten.
Wilddiebstahl. Die wider dleses Verbrechen
bestehenden Gesetze werden einer genauen Durch-
sicht unterworfen, und in einer Generalver=
ordnung aufgestellt. aoz — 300.
Juhalt. A. Von den Rechten der Grund=
besitzer gegen Jagdberechtigte. 394.
Wundärzte, approbirte — Zeugnisse.
B. Pflichten der Unterthanen gegen Jagd-
berechtigte, und Strafen bey Uebertretung der-
selben. 294.
I. Von der Zuelgnung des Wildes auf
elgenen Gründen ohne und mittelst Schleß-
gewehr. a. a. O.
II. Vou der Zuelgnung des Jagdwildes
auf fremden Gründen, und in fremden Jagd-
bezirken, oder von dem eigenklichen Verbre-
chen des Wllddiebstahles. 294 — 207.
III. Von Belohnung des Angebers. 297.
IV. Vom Beweise a. a. O.
V. Vom Verfahren gegen Wilddiebe nach
überstandener Strafe. 2908.
C. Pflichten der Forstbedlenten und Jdger
bey Berretung eines Wilddiebes. 208 — 300
Witwen = Kasse. Sleh unter Militär.
Wundärzte, approbirte. Sieh kriminali-
8 Ungluͤcksfaͤlle und Vergiftungen auf dem
ande.
ehend = Streite in Tyrol. Gesetz-
liche Norme zur Entscheidung derselben bey
den Nons= uud Gulzberger Gemeinden und
in allen ähulichen Fällen. 31#5, 316. ·
Zeitschriftes,polttifchcundstatsstis
che. Verordnung, daß vor der Herausgabe
der Plan derselben dem gehelmen Ministerial-
Departemem der auswärtigen Angelegenhei-
heen durch die betreffende Pollzen vorgelegl, und
dle Genehmigung hiezu erholt werde; für
dle in den Provinzen erscheinenden derley Bläc-
ter wird den Provinzial Chefs die Censur
übertragen. 70, 71.
Die Oberaufsicht hlerüber geht gemäß neuer
Ministerlal -Organisatton an das geheime
Ministertal -Departement des Innern über.
425, 426.
Zeugnisse. Sieh Kadeten-Korps in Muͤnchen.
Zeugnisse bey Privatlehrern. 123, 124.
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